Beschluss:

 

1.         Zu Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern der 12. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe werden gewählt (Direktmandate):

 

 

 

Mitglied                                                                        Ersatzmitglied

 

1. Landrat Püning                                                        Ktabg. Dabbelt

 

2. Ktabg. Lonz                                                             Ktabg. Bednarz

 

 

            Form der Abstimmung:                       offen durch Handheben

            Abstimmungsergebnis:                       einstimmig

 

 

Zu Stimmzählern seitens der Kreistagsfraktionen werden die Kreistagsabgeordneten Prof. Dr. Voß, Neumann, Kohaus und Zanirato benannt.

 

 

2.         Die geheime Wahl der Reserveliste bzw. der Reservelistenbewerber ergibt folgende Stimmverteilung:

 

 

                                    CDU-Liste                               =  28  Stimmen

                                    SPD-Liste                               =  13  Stimmen

                                    DIE-GRÜNEN-Liste                =    6  Stimmen

                                    FDP-Liste                                =    4  Stimmen

                                    Offensive D-Liste                    =    1  Stimme

 

 


Landrat Püning führt einleitend aus, dass jedes Kreistagsmitglied zwei Stimmen habe, eine Erststimme für die Wahl der auf die Mitgliedskörperschaft entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie eine Zweitstimme für die Wahl der für das Gebiet des Landschaftsverbandes aufgestellten Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe. Für den Kreis Coesfeld seien aufgrund der Einwohnerzahl zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder in einem ersten Wahlgang zu wählen. Diese Wahl werde als Listenwahl nach dem Verfahren der mathematischen Proportion durchgeführt.

Auf die Frage der Ktabg. Pieper, welche Wirkung der Zweitstimme für die Wahl der Reserveliste zukomme, antwortet KOAR Vöcking, dass die aufgestellte Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe für das gesamte Gebiet des Landschaftsverbandes gelte und dabei die Wertigkeit der Zweitstimme beim Ankreuzen einer Gesamtliste höher zu bewerten sei als beim Ankreuzen eines einzelnen Bewerbes bzw. einer Bewerberin.