Anforderung von Keimgutachten bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen

 

Ktabg. Dr. Kraneburg verweist auf eine Untersuchung, wonach in der Umgebung von Tierhaltungsanlagen für Menschen gefährliche Keime zu erwarten sind. In anderen Regionen werden im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens Keimgutachten angefordert.

Er möchte wissen, ob der Kreis Coesfeld auch solche, in anderen Regionen üblichen, Keimgutachten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fordert.

 

Ktabg. Bontrup erklärt, der Ursprung dieser Einschätzung, dass es zu hohen Belastungen mit gefährlichen Keimen kommen könne, sei eine „Lungenstudie“ aus Niedersachsen. Die Gefährlichkeit der Keime sie jedoch nicht erwiesen.

 

FBL Dr. Scheipers teilt mit, dass der Kreis Coesfeld keine Keimgutachten fordert, wie es in Niedersachen üblich sei. Ursache hierfür ist, dass das Land NRW im Gegensatz zum Land Niedersachsen die Anwendung einer VDI-Richtlinie 42 50 wegen Zweifel an der Richtigkeit zurückgenommen habe.

Im Kreis Coesfeld werde bei schutzwürdiger Bebauung im Einflussbereich der Anlagen ein Staubgutachten gefordert, weil der Staub Träger von Bioaerosolen und Keimen sei. Insofern sei es unrichtig, dass keine Gutachten gefordert werden.

 

 

Errichtung einer gewerblichen Tierhaltungsanlage in Senden

 

Ktabg. Dr. Kraneburg berichtet, dass im Planungsausschuss der Gemeinde Senden die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die Errichtung einer gewerblichen Tierhaltungsanlage in Senden beraten wurde. Es handele sich um einen kleinen Bauernhof mit 15 ha Land und keiner Viehhaltung in den letzten zehn Jahren. Es solle nunmehr dort eine Tierhaltungsanlage mit 2.000 Schweinemastplätzen errichtet werden, wobei die Eigentümerin selbst diese nicht betreiben werde und es sich um eine gewerbliche Anlage handelt. Er möchte wissen, ob im Genehmigungsverfahren auch die Hintergrundbeziehungen im Sinne von etwaigen Strohmann-Konstellationen geprüft werden.

 

Landrat Püning erklärt, dass er ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts nur allgemeine Aussagen hierzu machen kann. Es werden selbstverständlich im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens alle Bereiche und alle Gesichtspunkte vollständig untersucht und geprüft. Ferner müssten zum Teil Anlagen dort genehmigt werden, wo bislang noch nichts vorher gestanden habe.

Alle rechtlich relevanten Aspekte würden dann geprüft, wenn ein Antrag vorliegt. Ergänzend weist Landrat Püning darauf hin, dass eine Entscheidung der Gemeinde über das gemeindliche Einvernehmen erfolgen könne, ohne dass bereits der Genehmigungsbehörde ein entsprechender Antrag vorliege.