Auswirkungen des Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetzes (UVG)

 

Ktabg. Klose bittet um Erläuterungen, welche Auswirkungen die Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) haben werden.

 

FBL Schütt erläutert, dass nach der geltenden Rechtslage einen Anspruch auf Leistungen nach dem UVG habe,

 

-          wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

-          bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder getrennt lebend ist und

-          nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält.

 

Unterhaltsvorschuss werde längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.

Aktuell würden durch das KJA für 514 Kinder Leistungen gewährt und zwar für

 

-          273 Kinder bis 6 Jahre                 (*01.05.2007 bis *30.04.2013)

-          241 Kinder von 6 bis 12 Jahre     (*01.05.2001 bis *30.04.2007)

 

Die Heranziehung des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolge unmittelbar im Anschluss an die Bewilligung. Besonders hebt FBL Schütt die sogenannte Rückholquote (Rückforderung des säumigen Unterhaltes vom eigentlich Unterhaltsverpflichteten) hervor. Diese habe im Jahr 2012 bei 30,75 % gelegen; der Durchschnitt im Bereich der Bezirksregierung Münster habe dagegen lediglich 23,60 % betragen. Damit habe das KJA wie schon in den Vorjahren einen Spitzenwert erreicht.

 

Für die ersten vier Monate des Jahres 2013 belaufe sich der entstandene Zuschussbedarf auf 378.738,00 €. Auf Nachfrage des Ktabg. Hues ergänzt AL‘ Dülker, dass dies rd. 950.000,00 € Brutto seien. Diesem Betrag stünden dann sowohl die Beträge aus der Rückholquote als auch die Erstattungsanteile Bund/Land gegenüber. Im Detail wurde auf die Darstellungen im Produkthaushalt verwiesen.

 

Abschließend führt FBL Schütt aus, dass das Unterhaltsvorschussentbürokratisierungs-gesetz mit Wirkung vom 01.07.2013 die Anspruchsgrundlagen nicht verändere, sondern lediglich marginale Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis habe; so z.B. durch erweiterte Befugnisse bei Beurkundungen und erweiterte Auskunftsmöglichkeiten. Dies sei zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens durchaus anders und weitergehender intendiert gewesen. So habe die Absicht bestanden, den Bezugszeitraum über das 12. Lebensjahres des Kindes hinaus und auch für eine längere max. Bezugsdauer auszudehnen. Diese Bestrebungen seien aber im Laufe der Beratungen verworfen worden.

Auswirkungen auf die sächliche und personelle Ausstattung der Dienststelle ergäben sich nicht.

 

Altersstruktur im Kath. Kindergarten St. Georg in Hohenholte

 

Mitglied Mensing erkundigt sich, ob die Nichtannahme des U3-Förderbescheides für den Kath. Kindergarten St. Georg in Hohenholte bedeutet, dass zukünftig keine U2-Betreuung in Hohenholte angeboten werden könne.

 

FBL 2 Schütt antwortet, dass in 2013/14 die Kindertageseinrichtung weiterhin zwei Gruppen entsprechend der Planung anbiete und die Verwaltung hinsichtlich der weiteren Zukunft mit dem Träger im Gespräch sei.

 

AL´in 51 Dülker und Mitarbeiterin Benson ergänzen, dass die mögliche Altersstruktur grundsätzlich von den gegebenen Räumlichkeiten, Aufnahmewünschen des Trägers und evtl. Ausnahmemöglichkeiten abhängig sei.