Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (Anlage 1) wird beschlossen.

 

 


KAR Bleiker führt aus, dass das Bundessozialhilfegesetz zum 01.01.2005 vom Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – und vom Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – abgelöst werde. Anhand des als Anlage 1 beigefügten Schaubildes stellt KAR Bleiker heraus, welcher Personenkreis zukünftig welche Leistungen zur Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit erhalten werde. Weiterhin werde es Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung - geben. Die Gewährung von Arbeitslosenhilfe falle zukünftig dagegen weg. Für Erwerbsfähige und deren Angehörige trete die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem SGB II ein. Personen, die nicht erwerbsfähig seien, können Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder, soweit sie das 65. Lebensjahr vollendet hätten oder das 18. Lebensjahr vollendet hätten und dauerhaft voll erwerbsgemindert seien, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten.

 

Durch die Satzung aufgrund der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, die am 15.12.2004 vom Kreistag beschlossen und mit diesem Datum veröffentlicht werden solle, übertrage der Kreis Coesfeld den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als örtlichen Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem SGB XII. Welche Aufgaben von der Übertragung ausgenommen seien und somit der Entscheidung durch den Kreis vorbehalten bleiben, sei in § 2 der vorgenannten Satzung geregelt. Eine finanzielle Beteiligung der Städte und Gemeinden des Kreises an den Kosten der Leistungen nach dem SGB XII sei zunächst nicht vorgesehen, so dass diese Leistungen voll zu Lasten des Kreises gingen.

Den Städten und Gemeinden sei im Vorfeld Gelegenheit gegeben worden, sich zu den vorgesehenen satzungsrechtlichen Bestimmungen zu äußern. Ergänzungs- oder Änderungswünsche seien nicht vorgebracht worden.

 

Ktabg. Willms weist auf die im Kreis vorhandenen guten Strukturen hin und dass parteiübergreifend Konsens bestehe, vorrangig den bedürftigen Menschen zu sehen und ihm die erforderliche Hilfe zur Verfügung zu stellen. Sie betont ferner, dass es ohne die Städte und Gemeinden nicht gehe und es wichtig sei, sie mit ins Boot zu holen. Ihr ausdrücklicher Dank richtet sich hier auch an die Verwaltung, die sich dieser Aufgabe gestellt habe.

 

Vorsitzende Schäpers lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig