Vorsitzender Dr. Wenning führt kurz in die Thematik der Konzentrationszonenausweisung ein und übergibt anschließend das Wort an Frau Odenthal, Mitarbeiterin des Fachbereiches Bauen, Planen und Umweltschutz bei der Gemeinde Nottuln. Frau Odenthal trägt anhand einer Power-Point-Präsentation die Grundzüge der gesetzlichen Regelungen sowie die Auswirkungen des Urteils des OVG NRW vom 01.07.2013, AZ. 2 D 46/12.NE, vor. Frau Odenthals Vortrag ist dem Protokoll als Anlage beigefügt.

 

Ktabg. Vogt fragt, ob Kriterien für eine Mindestentfernung von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung für ein ganzes Gemeindegebiet oder aber für einzelne Konzentrationszonen festgelegt werden sollten. Frau Odenthal empfiehlt, gemeindeweit einheitliche Maßstäbe anzulegen. Ansonsten sei ein planerisches Grundkonzept schwer nachzuweisen.

 

Ktabg. Wohlgemuth erkundigt sich nach den Konsequenzen für jene Gemeinden, die weniger als zwei Prozent ihres Gemeindegebietes für die Windenergiegewinnung öffnen. Frau Odentahl führt hierzu aus, das 2%-Kriterium sei weder bindend, noch sei es der einzige Faktor, der am Ende darüber entscheide, ob der Windenergie genügend Raum verschafft wurde. In einigen Gemeinden sei ein Erreichen der 2% aufgrund der Siedlungsstruktur oder aus anderen Gründen gar nicht möglich. Im Übrigen sei die Zielmarke von 6.000 ha für das gesamte Münsterland im Verhältnis gesehen niedriger als in anderen Landesteilen. Dennoch müsse am Ende jede Gemeinde, ggf. mit juristischer Unterstützung, begründen können, inwieweit auf ihrem Gebiet durch die kommunale Konzentrationszonenplanung genügend Raum für Windenergie geschaffen werde.