Betreff
Beauftragung eines Dritten als Prüfer gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW
Vorlage
SV-7-0734
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.                  Der Rechnungsprüfungsausschuss stimmt gem. § 92 Abs. 5 i.V.m. § 103 Abs. 5 GO NRW zu, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz eines Dritten bedient.

 

2.                  Der Leiter der Rechnungsprüfung wird ermächtigt, zu einzelnen Fragen bis zu einer Auftragshöhe von jeweils 2.000,00 € einen Dritten zu beauftragen; weitergehende Aufträge bedürfen der gesonderten Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses.

 

3.                  Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Produkthaushalt zu veranschlagen.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach der neuen Gemeindeordnung NRW (GO NRW) sind dem Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen der Einführung des NKF umfangreiche Prüfungsrechte bzw. –pflichten zugewiesen worden. Zu Beginn des neuen Rechnungswesen gehört hierzu auf der Grundlage des § 92 Abs. 5 GO die Prüfung der Eröffnungsbilanz und in der weiteren Entwicklung nach § 101 ff GO die Prüfung der späteren Jahresabschlüsse.

 

In Kommunen, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung besteht, bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse der Folgejahre dieser Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 7 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW).

 

Nicht nur die Umstellung des Haushaltsrechts auf das System der doppelten Buchführung, sondern auch die zukünftige Überprüfung der neuen gemeindlichen Haushaltswirtschaft erfordert in diesem Fachgebiet qualifizierte und erfahrene Prüfer. Während alle Prüfer der Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld an entsprechenden NKF-Lehrgängen teilgenommen und sich insoweit für die neuen Aufgaben qualifiziert haben, mangelt es naturgemäß an einschlägiger Erfahrung, z.B. in der Beurteilung von Bilanzen und Erfolgsrechnungen. Diese Erfahrung kann und wird erst in Folgejahren erworben werden.

 

 

II.  Lösung

Dem Grunde nach wird die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse der Folgejahre durch die Rechnungsprüfung des Kreises Coesfeld erfolgen.

 

Um aber einerseits eine flexible und wirtschaftliche Aufgabenerledigung zu gewährleisten, andererseits von den Erfahrungen von z.B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu profitieren, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, dass sich die Rechnungsprüfung in Einzelfällen eines Dritten als Prüfer bedienen kann.

 

Eine Unterstützung ist vor allem bei der Klärung von Einzelaspekten und –fragen, z. B. hinsichtlich der Prüfungsdurchführung oder zur Beurteilung einzelner Prüfungsgegenstände erforderlich, möglicherweise auch bei der Prüfung einzelner Bilanzpositionen.

 

Mit Anwachsen der Erfahrungen mit dem NKF in Folgejahren wird erwartet, dass die Intensität der Inanspruchnahme eines Dritten sukzessive zurückgefahren werden kann.

 

Der Rechungsprüfungsausschuss wird daher um Zustimmung gebeten, dass sich die Rechnungsprüfung bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse bis auf Weiteres im Einzelfall eines Dritten bedient.

 

Diese Zustimmung kann vom Rechnungsprüfungsausschuss jederzeit widerrufen werden.

 

Die Beauftragung eines solchen Dritten erfolgt durch den Leiter der Rechnungsprüfung.

 

Die für die Beauftragung eines Dritten erforderlichen Haushaltsmittel werden im jeweiligen Produkthaushalt veranschlagt.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für das Haushaltsjahr 2008 soll ein Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro eingeplant werden, der in 2009 auf 15.000,00 Euro und in den Folgejahren auf jährlich 10.000,00 Euro reduziert werden soll. Der letztgenannte Sockelbetrag soll im jeweiligen Haushalt verbleiben, um eine flexible Beauftragung in ausgewählten Einzelfällen zu ermöglichen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gem. § 103 Abs. 5 GO NRW i.V.m. § 53 KrO NRW ist die Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses einzuholen, falls die örtliche Rechnungsprüfung sich eines Dritten als Prüfer bedienen möchte.