Betreff
Die Aufgaben und Pflichten der Rechnungsprüfung im NKF
Vorlage
SV-7-0735
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

- ohne -

 

 

 

Der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.-V.

 

Einführung

Der Kreis Coesfeld wird zum 01.01.2008 das im Gesetz über das Neue Kommunale Finanzmanagement für das Land NRW (NKF) geregelte neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen einführen. Die neuen Regelungen des NKF orientieren sich im Wesentlichen an den heutigen Regelungen für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug und den kaufmännischen Standards des Handelsgesetzbuches unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, soweit nicht wichtige gemeindliche Besonderheiten Abweichungen erforderlich gemacht haben.

 

Zukünftig besteht ein Gemeindehaushaltsrecht nach den Grundprinzipien der doppelten Buchführung. Es hat wesentliche Vorteile gegenüber dem bisherigen kameralistischen Haushaltsrecht. Die Ausrichtung der kommunalen Finanzpolitik auf das Prinzip der intergenerativen Gerechtigkeit soll erreichen, dass der gesamte Ressourcenverbrauch einer Periode regelmäßig durch Erträge derselben Periode gedeckt wird, um nachfolgende Generationen nicht zu überlasten. Die bisherige kameralistische Erfassung von Ausgaben und Einnahmen reicht dazu nicht aus. Das neue Rechnungssystem erfasst hingegen über Aufwendungen und Erträge das Ressourcenaufkommen und den Ressourcenverbrauch und bildet den tatsächlichen Werteverzehr über Abschreibungen vollständig ab. So wird den Kommunen künftig die Erfassung und Darstellung des Ressourcenverbrauchs bezogen auf ihre Aufgabenerfüllung möglich.

 

Der Haushalt ist und bleibt dabei das zentrale Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument in der kommunalen Verwaltung. Auf dieser Grundlage ist ein kommunales Haushalts- und Rechnungswesen entwickelt worden, das sich auf die folgenden drei Komponenten stützt und sie miteinander verknüpft:

 

1.      Bilanz

Die Bilanz ist Teil des neuen Jahresabschlusses und weist das Vermögen und dessen Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital nach. Grundlage der Bilanz ist die Erfassung und Bewertung des kommunalen Vermögens.

 

2.      Ergebnisplanung und Ergebnisrechnung

Die Ergebnisrechnung entspricht der kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung. Als Planungsinstrument ist der Ergebnisplan der wichtigste Bestandteil des neuen Haushalts. Das Jahresergebnis in der Ergebnisrechnung als Überschuss der Erträge über die Aufwendungen oder als Fehlbetrag wird in die Bilanz übernommen und bildet unmittelbar die Veränderung des Eigenkapitals der Kommune ab.

 

3.      Finanzplan und Finanzrechnung

Sie beinhalten alle Einzahlungen und Auszahlungen. Der Liquiditätssaldo aus der Finanzrechnung bildet die Veränderung des Bestands an liquiden Mitteln der Kommune in der Bilanz ab. Die Pflicht zur Aufstellung des Finanzplans bzw. der Finanzrechnung ist insbesondere aus den Besonderheiten der öffentlichen Haushaltsplanung und Rechenschaftslegung hergeleitet.

 

 


Eröffnungsbilanz

Die Kommune hat zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem sie erstmals ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 92 Abs. 1 GO NRW).

 

Die Eröffnungsbilanz und der Anhang (§ 44 GemHVO) haben zum Bilanzstichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und der Schuldenlage des Kreises zu vermitteln (vgl. § 92 Abs. 1 und 2 GO NRW).

 

Die Eröffnungsbilanz ist

-       entsprechend § 41 Abs. 3 und 4 GemHVO NRW zu gliedern (sog. Kontenform),

-       durch einen Anhang entsprechend § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW,

-       durch einen Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO NRW,

-       durch einen Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO NRW und

-       durch einen Lagebericht entsprechend § 48 GemHVO NRW zu ergänzen (vgl. § 53 GemHVO NRW).

 

Der ersten Bilanz einer Kommune kommt eine Sonderstellung zu, weil in kurzer Zeit sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden bei laufender Geschäftstätigkeit zu erfassen und zu bewerten sind. Diese Wertermittelung für die Eröffnungsbilanz soll auf der Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten erfolgen. Die für die Erstellung der Eröffnungsbilanz erforderliche Inventarisierung und Bewertung des gesamten Vermögens- und Schuldenbestandes bedeutet für die Kommune einen erheblichen Aufwand. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz wird auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachtet. Deshalb sind Vereinfachungsregeln (vgl. §§ 53 bis 57 GemHVO) zugelassen worden. Diese sind jedoch – genau wie die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – im Anhang zur Eröffnungsbilanz anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können (vgl. § 44 GemHVO).

 

Der Kreis Coesfeld beabsichtigt, zum Stichtag 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

 

 

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss gibt Aufschluss über die zum Abschlussstichtag bestehende Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune und informiert über das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des abgelaufenen Haushaltsjahres. Er hat daher die wirtschaftliche Lage der Kommune darzustellen und Rechenschaft über die tatsächliche Aufgabenerledigung, die Einhaltung des Haushaltsplans und die wirtschaftliche Entwicklung der Kommune zu geben.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

-       der Ergebnisrechnung (§ 38 GemHVO NRW),

In der Ergebnisrechnung sind für die Ertrags- und Aufwandsarten jeweils Jahressummen auszuweisen, um das tatsächliche Ressourcenaufkommen und den tatsächlichen Ressourcenverbrauch im Haushaltsjahr abzubilden.

-       der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO NRW),

In der Finanzrechnung sind für sämtliche Einzahlungs- und Auszahlungsarten jeweils Jahressummen auszuweisen, um die tatsächlichen Einzahlungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr nach Arten aufzuzeigen und insgesamt die erfolgte Änderung des Bestandes an Finanzmitteln nachzuweisen.


-       den Teilrechnungen (§ 40 GemHVO NRW),

Die Teilrechnungen stellen – wie die vorgesehenen Teilpläne – wegen ihrer Relevanz als Steuerungsebene jeweils ein produktorientiertes Gesamtbild dar, das neben den Ergebnis- und Finanzdaten auch die Zielerreichung mit Kennzahlen enthält (vgl. § 4 GemHVO NRW).

-       der Bilanz (§ 41 GemHVO NRW) und

Die Bilanz enthält als Gegenüberstellung von Anlage- und Umlaufvermögen einerseits und Eigen- und Fremdkapital andererseits wichtige Informationen zum Abschlussstichtag, welche die bisherige kamerale Jahresrechnung nicht lieferte.

-       dem Anhang (§ 44 GemHVO NRW).

Der Anhang enthält insbesondere Erläuterungen zu einzelnen Bilanzposten und Ergebnisrechnungspositionen, die neben der Beschreibung eine Ergänzung, Korrektur und Entlastung von Bilanz und Ergebnisrechnung bezwecken und deren Interpretation unterstützen sollen.

Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 48 GemHVO NRW beizufügen (vgl. § 95 Abs. 1 GO NRW bzw. § 37 GemHVO NRW).

 

 

Stand beim Kreis Coesfeld

Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz muss – wie oben ausgeführt - eine Inventur durchgeführt und ein Inventar aufgestellt werden. Die Inventur ist die mengen- und wertmäßige Bestandsaufnahme von Vermögen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten einer Verwaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das Inventar ist ein ausführliches und vollständiges schriftliches Verzeichnis der durch die Inventur ermittelten Vermögens- und Schuldengegenstände einer Verwaltung.

 

Die Inventurrichtlinien stellen sicher, dass das Vermögen und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten ordnungsgemäß erfasst und einheitlich im Inventar abgebildet werden.

 

Der Bewertungsleitfaden regelt die Modalitäten und das Verfahren für die Bewertung sämtlicher Bilanzpositionen. Er basiert im Wesentlichen auf den Regelungen der Gemeindehaushaltsverordnung NRW und enthält neben „allgemeingültigen“ Regelungen für alle Fachbereiche insbesondere „detaillierte“ Regelungen für die Ermittlung von Wertansätzen je Bilanzposition für die Eröffnungsbilanz.

 

Die Inventurrichtlinien und der Bewertungsleitfaden sind am 01.04.2006 in Kraft getreten.

 

Durch die ständige Mitarbeit der Rechnungsprüfung in der Projektgruppe NKF erfolgt eine zeitnahe begleitende Prüfung.

 

Weitere Erläuterungen können in der Sitzung gegeben werden.

 

 

Verfahren von der Aufstellung über die Prüfung bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses

1.  Aufstellung der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses

Die Aufstellung des Entwurfs zur Eröffnungsbilanz / zum Jahresabschluss ist Aufgabe des Kämmerers (§ 95 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).


2.  Bestätigung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses

Der Entwurf wird dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Diese Bestätigung muss innerhalb von drei Monaten nach Bilanzstichtag, im Fall der Eröffnungsbilanz also bis zum 31.03.2008, erfolgen (§ 95 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).

 

3.  Einbringung in den Kreistag

Der Landrat leitet den bestätigten Entwurf innerhalb der o.g. drei Monate, im Fall der Eröffnungsbilanz also ebenfalls bis zum 31.03.2008, dem Kreistag zu.

 

Weicht der Landrat von der vom Kämmerer vorgelegten Version des Entwurfs ab, so kann der Kämmerer dazu eine Stellungnahme abgeben. In diesem Fall hat der Landrat die Stellungnahme mit dem Entwurf dem Kreistag vorzulegen (§ 95 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).

 

4.  Prüfung der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses

a)    Zuständigkeit für die Prüfung

Der Landrat führt die Kreistagsbeschlüsse unter Kontrolle des Kreistags und in Verantwortung ihm gegenüber durch. Hieraus ergibt sich für den Kreistag nach Abschluss des Haushaltsjahres die Notwendigkeit, die Ausführung des Haushaltsplans, soweit sie sich im Jahresabschluss niederschlägt, zu überprüfen und über das Ergebnis einen Beschluss zu fassen. Die Beschlussfassung erfolgt in Form der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Landrats.

 

Zuständig für die Prüfung des bestätigten Entwurfs ist der Rechnungsprüfungsausschuss (§ 96 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW). Er bedient sich hierzu der örtlichen Rechnungsprüfung (§ 101 Abs. 8 GO NRW). Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen (§ 103 Abs. 5 GO NRW).

 

Ob sich die Rechnungsprüfung eines Dritten bedient, bedarf einer Beschlussfassung durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Ein Beschluss soll in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 15.10.2007 herbeigeführt werden. Insofern wird auf die SV-7-0734 verwiesen.

 

b)    Gegenstand der Prüfung

Die Eröffnungsbilanz und der Anhang (vgl. oben) sind dahingehend zu prüfen,

-       ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage des Kreises vermitteln und

-       ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.

 

In die Prüfung einzubeziehen sind

-       die Inventur,

-       das Inventar und

-       die Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände (§ 92 Abs. 4 und 5 GO NRW).

 


Wesentliche Gegenstände der Prüfung der Eröffnungsbilanz sind die Inventur und das Inventar. Es ist zu prüfen, ob gemäß § 28 Abs. 1 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)

-    die im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises stehenden Vermögensgegenstände einschließlich der Forderungen,

-    die Schulden und die Sonderposten einschließlich der sonstigen quantifizierbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen sowie

-    die Rechnungsabgrenzungsposten

vollständig und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften richtig erfasst und bewertet worden sind. In die Prüfung einzubeziehen ist, welche Inventurvereinfachungsverfahren angewandt worden sind, ob und in welchen Fällen vom Grundsatz der Einzelerfassung und Einzelbewertung von Vermögensgegenständen abgewichen worden ist, wie neben dem Anlagevermögen vor allem Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen erfasst worden sind und ob der Grundsatz der körperlichen Inventur gem. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 GemHVO bei Aufstellung der Bilanz eingehalten worden ist.

 

In welchem Umfang einzelne Bilanzposten überprüft werden müssen, hängt davon ab, inwieweit die Dokumentation über die Durchführung der Inventur und die Bewertung des Vermögens und der Schulden und der Verfahrensablauf innerhalb der Kreisverwaltung die Gewähr dafür bieten, das Vermögen und Schulden vollständig und richtig erfasst und bewertet worden sind.

 

Der Jahresabschluss ist dahingehend zu prüfen,

-       ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt und

-       ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind.

 

In die Prüfung einzubeziehen sind

-       die Buchführung,

-       die Inventur,

-       das Inventar und

-       die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände.

 

Der Lagebericht ist darauf zu prüfen,

-       ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und

-       ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises erwecken (vgl. § 101 Abs. 1 GO NRW).

 


c)         Prüfungsziel

Die kamerale Rechnungssystematik schloss mit der vom Kämmerer aufgestellten und vom Landrat festgestellten Jahresrechnung ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung ist im Wesentlichen festgestellt und dokumentiert worden, ob der Haushaltsplan eingehalten und bei den Einnahmen und Ausgaben vorschriftsmäßig verfahren worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammengefasst und vom Rechnungsprüfungsausschuss beschlossen worden. Der Schlussbericht diente dem Kreistag als Entscheidungsgrundlage über die Entlastung des Landrates. Eine inhaltliche Änderung der vorher aufgestellten Jahresrechnung war mit dieser Prüfung i. d. R. nicht verbunden.

 

In der neuen Rechnungssystematik fordert das Gesetz - ähnlich dem Haushaltsplanverfahren- einen Entwurf der Eröffnungsbilanz bzw. des Jahresabschlusses, der vom Kämmerer aufzustellen und vom Landrat zu bestätigen ist (§ 92 Abs. 1 bzw. § 95 Abs. 3 GO). Nach Prüfung und Bestätigung durch die Rechnungsprüfung und den Rechnungsprüfungsausschuss stellt der Kreistag den Jahresabschluss anschließend endgültig fest (§ 92 Abs. 1 bzw. § 96 Abs. 1 GO).

 

In dem Prozess vom Entwurf bis zur Feststellung werden i.d.R. - ähnlich wie bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens durch einen Wirtschaftsprüfer - festgestellte Fehler und Mängel soweit möglich berichtigt und bereinigt, um möglichst ein uneingeschränktes Testat durch die Rechnungsprüfung und den Rechnungsprüfungsausschuss erteilen zu können.

 

Etwaige Fehler oder Mängel darzustellen, ist somit nicht vorrangiges Ziel der Prüfung. Vielmehr soll darauf hingewirkt werden, dass ggf. durch Berichtigung einzelner Bilanzposten ein zutreffendes Ergebnis erreicht wird. Insoweit unterscheidet sich die Prüfungstätigkeit der Rechnungsprüfung von der bisherigen Prüfungstätigkeit im kameralen Haushalts- und Rechnungswesen.

 

Der Gesetzgeber hat durch das NKF-Gesetz insgesamt die Rolle und die Bedeutung des Rechnungsprüfungsausschusses und der örtlichen Rechnungsprüfung besonders herausgehoben.

 

 

5.  Prüfungsbericht

Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 92 Abs. 5 GO NRW).

 

 

6.  Bestätigungsvermerk

a)        Inhalt des Bestätigungsvermerks

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei ergeben muss, ob

 

1.         ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

2.         ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,

3.         der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandungen versagt wird oder

4.         der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist, eine Beurteilung vorzunehmen.


Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Kreistag und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Kommune gefährden, ist gesondert einzugehen (§ 101 Abs. 3 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW).

 

Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht mit der Eröffnungsbilanz in Einklang steht und insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Kommune zutreffend dargestellt sind (§ 101 Abs. 6 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW).

 

Voraussetzungen und Form des uneingeschränkten bzw. eingeschränkten Bestätigungsvermerks und des Versagungsvermerks sind in § 101 Abs. 4 und 5 GO NRW dargestellt.

 

Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 92 Abs. 5 GO NRW).

 

b)        Zuständigkeit für den Bestätigungsvermerk

Die Prüfer der örtlichen Prüfung oder Dritte als Prüfer des Jahresabschlusses / der Eröffnungsbilanz fassen ihr Prüfungsergebnis in einem Bestätigungsvermerk zusammen und beurteilen damit, ob der Jahresabschluss / die Eröffnungsbilanz

-       den rechtlichen Bestimmungen entspricht und

-       unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune vermittelt.

 

Diese Verpflichtung der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. eines Dritten als Prüfer ist wegen des erweiterten Prüfungsgegenstandes und Prüfungsumfanges sowie wegen der gewachsenen Bedeutung des Jahresabschlusses / der Eröffnungsbilanz im Gefüge des Haushaltsrechts geboten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Rechnungsprüfungsausschuss die Verantwortung für die ordnungsgemäße Prüfung des Jahresabschlusses / der Eröffnungsbilanz insgesamt zu übernehmen hat.

 

Im Ergebnis ist der Bestätigungsvermerk bzw. der Vermerk über die Versagung somit unter Angaben von Ort und Tag durch

-       den ggf. als Prüfer beauftragten Dritten,

-       die örtliche Rechnungsprüfung sowie

-       den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses

zu unterzeichnen. Letzteres soll die Verantwortlichkeit des Rechnungsprüfungsausschusses verdeutlichen, dient aber auch der Dokumentation und als Beweisfunktion für die Tätigkeit dieses Ausschusses (§ 101 Abs. 7 und 8 i.V.m. § 92 Abs. 5 GO NRW).

 

Der Landrat kann Stellungnahme zum Prüfungsergebnis nehmen, ggf. auch der Kämmerer, sofern der Landrat von der ursprünglich vorgelegten Version des Entwurfs der Eröffnungsbilanz abgewichen war (§ 92 Abs. 2 GO NRW).


7.  Feststellung der Eröffnungsbilanz/des Jahresabschlusses und Entlastung des Landrats

Der Kreistag stellt sodann bis zum 31.12. „des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres“ die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Eröffnungsbilanz durch Beschluss fest (§ 96 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).

 

Bei der Prüfung der Eröffnungsbilanz ist also zu berücksichtigen, das die Feststellung der Eröffnungsbilanz durch Beschluss des Kreistags möglichst innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eröffnungsbilanzstichtag, d.h. also bis zum 31.12.2008, erfolgen soll. Dadurch wird vermieden, dass die Haushaltsplanung und die Bewirtschaftung im zweiten Haushaltsjahr mit neuem Rechnungswesen auf der Grundlage von „vorläufigen Eröffnungsbilanzdaten“ erfolgt.

 

Ist eine zeitnahe Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Kreistag nicht umsetzbar, muss die Eröffnungsbilanz zusammen mit dem Jahresabschluss des ersten Haushaltsjahres (= 2008) spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten Haushaltsjahres (= 31.12.2009), in dem das neue Rechnungswesen angewandt wird, festgestellt werden. Dies kann vor dem Hintergrund der vollständigen Umstellung des kommunalen Haushaltsrechts aus mehreren Gründen als noch vertretbar angesehen werden.

 

In Folgejahren wird der Kreistag gleichzeitig mit der Feststellung des Jahresabschlusses über die Verwendung des Jahresüberschusses oder Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen haben. Schließlich entscheiden die Kreistagsmitglieder über die Entlastung des Landrats. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses vom Kreistag verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Landrat anzugeben (§ 96 Abs.1 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).

 

 

8.  Anzeige und öffentliche Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz / des Jahresabschlusses

Nachdem die Eröffnungsbilanz / der Jahresabschluss vom Kreistag festgestellt worden ist, muss die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich erfolgen. Darüber hinaus ist die Eröffnungsbilanz / der Jahresabschluss öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten (§ 96 Abs. 2 i.V.m. § 92 Abs. 1 GO NRW).

 

 

Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch die Gemeindeprüfungsanstalt des Landes NRW gem. § 92 Abs. 6 und § 105 GO eine Prüfung der Eröffnungsbilanz bzw. der Jahresabschlüsse der Folgejahre vornehmen wird. Diese Prüfungen sollen regelmäßig auf der Basis der Prüfergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung erfolgen (vgl. § 105 Abs. 3 letzter Satz GO NRW). Es erscheint angezeigt, dass diese Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor dem Entlastungsbeschluss des Kreistages eingeholt werden sollten, damit es nicht möglicherweise noch im Nachhinein zu Änderungen der Eröffnungsbilanz kommt. Gleiches gilt für künftige Jahresabschlüsse des Kreises Coesfeld.