Betreff
Gemeinsamer Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste im Kreis Coesfeld zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien in 2008
Vorlage
SV-7-0797
Aktenzeichen
50.2.3
Art
Sitzungsvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

1.         Dem Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste im Kreis Coesfeld zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien wird insoweit entsprochen, als dass entsprechend dem politischen Beschluss im Jahr 2007 allen Antragstellern insgesamt 16.000 € gewährt werden. Entsprechende Mittel sollen in den Haushalt 2008 eingestellt werden.

 

2.         Die Verwaltung wird beauftragt, sich an dem Modellvorhaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) bezüglich der Förderung von Familieunterstützenden Diensten zu beteiligen.

 

3.         Sollten bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheids Anpassungen an die Förderung aufgrund der Vorgaben des Modellprojektes erforderlich sein, wird der Antrag erneut beraten.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Der Caritasverband für den Kreis Coesfeld e.V., Wiesenstr. 18, 48653 Coesfeld, die Stiftung Haus Hall, Tungerloh-Capellen 4, 48712 Gescher, die Kinderheilstätte Nordkirchen, Mauritiusplatz 6, 59394 Nordkirchen, und die Stift Tilbeck GmbH, Tilbeck 2, 48329 Havixbeck, haben am 04.09.2007 einen gemeinsamen Antrag auf Gewährung eines Kreiszuschusses für die Qualifizierung von Helferinnen und Helfern im Rahmen einer nebenamtlichen Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien im Kreis Coesfeld gestellt (siehe Anlage 1). Für drei Qualifizierungsmaßnahmen in 2008 wird ein Kreiszuschuss i.H.v. je 8.224,68 € beantragt. Die Gesamtsumme beträgt 24.674,04 €.

 

Die Antragsteller unterhalten seit Jahren eigene Familienunterstützende Dienste (FuD Haus Hall, FuD Stift Tilbeck) bzw. einen gemeinsamen Dienst (FuD Direkt der Kinderheilstätte Nordkirchen und des Caritasverbandes für den Kreis Coesfeld). Gleichzeitig sind sie Träger von weiteren ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung.

 

Unter der Zielsetzung „ambulant vor stationär“ bemühen sie sich gemeinsam um die Gewinnung und Qualifizierung von nebenamtlichen Helferinnen und Helfern, die dann stundenweise in Familien mit behinderten Menschen für die dringend notwendige Unterstützung und Entlastung sorgen.

 

Die Antragsteller berichten, dass die Nachfrage nach solchen Unterstützungsangeboten stetig steige, es jedoch eine starke Fluktuation der Anzahl der Helferinnen und Helfer gebe.

 

Im Jahr 2007 wurden drei entsprechende Maßnahmen an den Standorten Coesfeld, Lüdinghausen und Havixbeck mit insgesamt 45 Teilnehmern/-innen durchgeführt. Hierfür wurde ein Kreiszuschuss in Höhe von 16.000 € an die jeweiligen Träger gewährt (siehe auch Kreistagsbeschluss vom 20.12.2006).

 

II.  Lösung

 

Dem Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste im Kreis Coesfeld zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien wird in Höhe von 16.000 € zugestimmt.  Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass im Haushalt 2008 entsprechende Mittel bereitgestellt werden.

 

Aufgrund des betroffenen Personenkreises wird grundsätzlich eine Zuständigkeit des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe  (LWL) in Münster gesehen. Dieser ist nämlich grundsätzlich für die stationäre Hilfe behinderter Menschen zuständig.

 

Die Auffassung des Kreises Coesfeld  wurde dem LWL bereits im Februar 2006 mitgeteilt. Aufgrund des Schreibens des Kreises Coesfeld und einiger anderer Kommunen im Bereich des LWL wurde das Bewusstsein beim LWL für die enge Verbindung der Familienunterstützenden Dienste mit den LWL-Steuerungszielen geweckt.

 

Der LWL ist nach der Ausführungsverordnung zum SGB XII nämlich für ambulante und stationäre Wohnangebote für behinderte Menschen zuständig. Die Unterstützung des Wohnens in der eigenen Familie gehört zwar nicht zu diesen Leistungsformen. Aus wirtschaftlichen Gründen könnte es für den LWL jedoch zweckmäßig sein, Familien zu unterstützen, in denen erwachsene Kinder mit Behinderungen leben, um dadurch den Eintritt in die ambulante oder stationäre Wohnbetreuung zu verhindern bzw. hinauszuschieben.

 

Es kommen sehr unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht. Infrage kommt eine Geldleistung an die betroffenen Familien, die diese zweckgemäß einsetzen müssen. Gedacht werden kann auch an konkrete Zielvereinbarungen mit den Familien. Auch eine institutionelle Förderung von Diensten wird vom LWL in Betracht gezogen.

 

Empirische Daten, ob die Ziele wie z.B. das Hinauszögern der Aufnahme in das Betreute Wohnen oder einer Heimaufnahme hierdurch erreicht werden können, liegen nicht vor. Wie sich eine derartige Förderung der Familienunterstützenden Dienste auf das tatsächliche Verhalten der Menschen auswirkt, wäre durch eine wissenschaftliche Begleitung zu erforschen.


In der Sitzung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe am 18.10.2007 wurde eine zunächst projekthafte Erprobung der Förderung von Familienunterstützenden Diensten empfohlen, um die erforderlichen empirischen Erkenntnisse zu sammeln. In der nächsten Sozialausschusssitzung des LWL wird das Modellprojekt vorgestellt. Es wird erwartet, dass danach detaillierte Informationen zu den Rahmenbedingungen, der Förderhöhe sowie dem Beginn des Projektes vorliegen werden.

 

Der Kreis Coesfeld hat großes Interesse, sich an dem Modellvorhaben zu beteiligen.

 

Sollte bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides über den Kreiszuschuss eine Entscheidung über das Modellprojekt des LWL vorliegen, wäre über den Antrag erneut zu entscheiden, wenn sich  Änderungen durch die Vorgaben des Modellprojektes ergeben.

 

III. Alternativen

 

Dem Förderantrag der Familienunterstützenden Dienste im Kreis Coesfeld zur Qualifizierung von Helferinnen und Helfern für die nebenamtliche Unterstützung von Menschen mit Behinderung in Familien wird nicht entsprochen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Zur Förderung der Familienunterstützenden Dienste wird für das Haushaltsjahr 2008 bei dem Ansatz „Kreiszuschüsse Eingliederungshilfe“ im Produkt 50.02.02 – Leistungen für ältere und behinderte Menschen – ein Betrag von 16.000 € berücksichtigt.

 

Alternative

 

- keine -

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§ 26 Abs. 1 KrO NW).