Betreff
Auswirkungen der Änderung der Kreisordnung;
Antrag der SPD-Kreistagsfraktion
Vorlage
SV-7-0802
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag der SPD-Kreistagsfraktion:

 

 

 

ohne

 

 

 

 

 

Die Vorlage erfolgt zur Kenntnisnahme und Aussprache.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Antrag am 17.10.2007 vorgelegt gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 13.10.2004.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

Unter dem 17.10.2007 beantragte die SPD-Kreistagsfraktion, den Tagesordnungspunkt „Auswirkungen der Änderung der Kreisordnung“ für die Sitzung des Kreisausschusses am 31.10.2007 vorzusehen.

Der Landtag NRW hat am 20.09.2007 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz – beschlossen, welches auch Änderungen der Kreisordnung vorsieht. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW unter dem 16.10.2007. Damit sind wesentliche Änderungen der Kreisordnung am 17.10.2007 in Kraft getreten. Lediglich die Änderungen zu § 35 Abs. 3 Sätze 3 bis 6 KrO NRW (Einführung des Zählverfahrens nach Hare-Niemeyer für die Besetzung der Ausschüsse) treten erst mit Ende der Wahlperiode der Vertretungen am 20.10.2009 in Kraft. Mit diesem GO-Reformgesetz sind zahlreiche Änderungen verbunden, die sowohl die Stellung der Hauptverwaltungsbeamten als auch die Rechte der Kreistagsmitglieder und Fraktionen betreffen.

 

Die wichtigsten Änderungen der Kreisordnung sind:

-          Verlängerung der Amtszeit der Landräte auf sechs Jahre

-          Wegfall der Altersgrenze für Landräte

-          Klare Abgrenzung der Kompetenzzuweisung an Landrat und Kreistag

-          Einführung eines Bürgerentscheides auf Beschluss des Kreistages

-          Sperrwirkung des vom Kreistag für zulässig erklärten Bürgerbegehrens

-          Einführung des Zählverfahrens nach Hare-Niemeyer für die Besetzung der Ausschüsse

-          Einführung des Auskunfts- und Akteneinsichtsrechts einer Fraktion sowie einzelner Kreistagsmitglieder im Rahmen der Kontrolle der Verwaltung

-          Gruppen ohne Fraktionsstatus im Kreistag erhalten zur Vorbereitung ihrer Mitwirkung im Kreistag finanzielle Zuwendungen

-          Einzelne Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, erhalten zur Vorbereitung auf die Kreistagssitzung in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel bzw. finanzielle Zuwendungen.

 

 

 

II.  Lösung

Die Änderungen der Kreisordnung werden entsprechend umgesetzt bzw. angewandt. Über die Gewährung von Sachmitteln und Kommunikationsmitteln bzw. von finanziellen Zuwendungen an ein einzelnes Kreistagsmitglied wird im Rahmen einer noch zu erstellenden gesonderten Sitzungsvorlage zu entscheiden sein.

Hinsichtlich einer sich aus der Änderung des § 49 KrO NRW ergebenden möglichen Änderung der Hauptsatzung führt der Landkreistag NRW aus, dass es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Landrates für alle dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen bleibt. Die Möglichkeit des Kreistages, diese personalrechtlichen Entscheidungen dem Landrat zu entziehen wird jedoch erheblich zugunsten des Landrates eingeschränkt. So kann die Hauptsatzung zukünftig nur noch für bestimmte Personen (Ämter, die gem. § 25 b Abs. 7 Ziff. 2 LBG NRW als Führungsfunktion auf Zeit ausgestaltet werden können) die personalrechtlichen Befugnisse des Landrates einschränken. Solange ein Kreistag nach Inkrafttreten der Neufassung des § 49 Abs. 1 KrO NRW von der Möglichkeit einer Hauptsatzungsregelung nicht Gebrauch macht, steht dem Landrat gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2  KrO NRW  das alleinige Entscheidungsrecht in allen personalrechtlichen Fragen zu. Die gesetzliche Neuregelung des § 49 Abs. 1 KrO NRW setzt als höherrangiges Recht entgegenstehende Hauptsatzungsregelungen außer Kraft. Eine unmittelbare Änderung der Hauptsatzung ergibt sich hieraus zwingend nicht.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Für die Gewährung von Sachmitteln und Kommunikationsmitteln bzw. von finanziellen Zuwendungen an ein einzelnes Kreistagsmitglied entstehen Aufwendungen, die im Haushaltsjahr 2007 innerhalb des Budgets 3 aufgefangen werden können. Ab dem Haushaltsjahr 2008 ist eine entsprechende Anpassung bei den Fraktionszuwendungen vorzusehen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Abs. 1 KrO NRW ist der Kreistag für die Änderung der Hauptsatzung und für die Gewährung von Fraktionszuwendungen zuständig.