Betreff
Landschaftsplan Rorup
- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27a Landschaftsgesetz NRW (LG)
- Öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NRW (LG)
Vorlage
SV-6-0812
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachstandsbericht über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und über die öffentliche Auslegung des Landschaftsplanes Rorup in der Zeit vom 17.11.2003 bis 19.12.2003 wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

 

I. - V.

 

Die Aufstellung des Landschaftsplanes Rorup ist am 25. Oktober 2000 vom Kreistag des Kreises Coesfeld beschlossen worden. Aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG muss der Landschaftsplan bis zum 05. Juni 2004 Rechtskraft erlangen. Das FFH-Gebiet „Roruper Holz – Kestenbusch“ ist als Naturschutzgebiet auszuweisen.

 

In den Beiratsitzungen am 15.11.2001 (TOP 6), am 20.11.2002 (TOP 3) und am 13.03.2003 (TOP 2) wurden die allgemeinen Planungsziele, die Suchkulissen eventueller Schutzgebiete sowie Begründungen und wesentliche Inhalte zum Land­schaftsplan Rorup vorgestellt und erörtert.

Erste Ergebnisse der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27 a und c LG NRW wurden in der Beiratssitzung am 27.01.2004 (Top 2) vorgestellt.

 

 

Die jeweils zweimal angebotenen Veranstaltungen zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 27 b LG NRW im Juli dieses Jahres fanden reges Interesse.

Die Diskussionsbeiträge spiegeln im Wesentlichen Unsicherheiten und Existenzsorgen der Land- und Forstwirte wider. Die tendenziell kritische Haltung der Landwirte gegenüber der Landschaftsplanung basiert auf allgemeinen Planungsunsicherheiten in der Landwirtschaft, teilweise hervorgerufen durch die EU- und Bundesgesetzgebung und nicht durch konkrete Anlässe auf Kreisebene.

 

 

In der Zeit vom 17.11.2003 bis zum 19.12.2003 fand die Offenlage gem. § 27 c LG NRW statt.

Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange gem. § 27 a LG NRW zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert. Die Frist endete am 09.01.2004.

 

 

Zwei Mitarbeiterinnen der unteren Landschaftsbehörde waren jeweils zwei Tage im Rathaus der Gemeine Nottuln bzw. bei der Stadtverwaltung Dülmen, um vor Ort mit den betroffenen Bürgern über Inhalte des Landschaftsplanes zu sprechen und ggf. Protokolle zu den Anregungen und Bedenken aufzunehmen.

 

Insgesamt haben 47 Bürger und Bürgerinnen fristgemäß ihre Anregungen und Bedenken zum Landschaftsplan Rorup schriftlich eingereicht. Circa 20 weitere Personen haben sich vor Ort über den Landschaftsplan informiert.

 

Verschiedene Kritikpunkte lassen sich zusammenfassen:

Die Einwendungen richten sich teilweise gegen Ausweisungen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Es werden aufgrund der räumlichen Nähe zu Naturschutz­gebieten und der Lage innerhalb von Landschaftsschutzgebieten Behinderungen hinsichtlich von baulichen Hoferweiterungen befürchtet.

Im Rahmen beider Schutzkategorien befürchten die Bewirtschafter langfristig gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen der landwirtschaftlichen Flächennutzung insbesondere durch Vorgaben seitens der Landes- oder Bundesregierung oder der EU.

 

Weitere Einwendungen richten sich gegen geplante Anpflanzungen von Hecken und Baumreihen. Es werden Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und/oder Wurzeldruck und damit einhergehend Minderung der Ernteerträge befürchtet.

Es ist seitens der unteren Landschaftsbehörde darauf hingewiesen worden, dass es sich um eine „Angebotsplanung“ handelt, umzusetzen im Rahmen des Vertragsnatur­schutzes.

 

Darüber hinaus sind die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung in den Protokollen aufgeführt worden. Die Forstwirte sprechen sich insbesondere gegen die Bestimmung aus: „bei Wiederaufforstung von Laubwaldflächen sind nur heimische und standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden“.

Für die Einhaltung der forstlichen Festsetzungen ist das Forstamt Münster zuständig. Das Forstamt ist als Träger öffentlicher Belange beteiligt, hat derzeit aber noch keine Stellungnahme abgegeben.

 

 

Im Rahmen der Aufstellung des Landschaftsplanes ist die Handwerkskammer Münster als Träger öffentlicher Belange gemäß § 27 a beteiligt worden. Laut Stellungnahme der HWK Münster vom 08.01.2004 befinden sich 18 Handwerksbetriebe im Landschafts­plangebiet Rorup, die beispielsweise bei baulichen Erweiterungen von entsprechenden Festsetzungen befreit werden müssten sofern sie innerhalb von Landschaftsschutz­gebieten liegen.

 

Die Handwerkskammer hat in der 2. Januarwoche die Gewerbebetreiber im Landschaftsplangebiet aufgefordert, sich gegen die Festsetzungen des Landschafts­planes auszusprechen.

13 Handwerksbetriebe haben nicht fristgemäß in der Zeit vom 07.01. bis zum 09.01.2004 ihre Anregungen und Bedenken bei der unteren Landschaftsbehörde einge­reicht.

Inhaltlich sprechen sich die Unternehmer gegen die „Allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete“ aus bzw. möchten, dass Wohnhaus und Nebengebäude aus dem entsprechenden Landschaftsschutzgebiet herausgenommen werden.

 

Zur Zeit wird noch geprüft, inwieweit die nicht fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen gemäß § 27 c LG NRW berücksichtigt werden können.

 

 

Von den 65 angeschriebenen Trägern öffentlicher Belange haben bis zum 12. Januar 2004 28 eine Stellungnahme abgegeben. Derzeitig können noch keine abschließenden und detaillierten Ergebnisse vorgetragen werden.

 

Allgemein kann aufgeführt werden, dass Versorgungsunternehmen überwiegend auf Erhaltung und Errichtung von Ver- und Entsorgungsleitungen hinweisen.

 

Der geologische Dienst NRW verweist in der Stellungnahme auf schutzwürdige Böden. Für diese Böden wird im Rahmen der Stellungnahme angeregt, dass im Festsetzungs­text zusätzlich das Schutzgut Boden zu erwähnen und den Grund der Schutzwürdigkeit zu erläutern sei.

 

 

Die abschließende Beratung der Einwendungen ist für die Sitzungsperiode im Frühjahr 2004 beabsichtigt.