Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die für die Realisierung des Vorhabens „Radweg an der K4 zwischen Buldern und Senden –2.BA “ alle entsprechend den Vorgaben des genehmigten Förderantrages nach den Förderrichtlinien Stadtverkehr notwendigen Maßnahmen durchzuführen.
Begründung:
I. –II Problem / Lösung
Über Vergaben oberhalb
eines Wertes von 150.000 € hat grundsätzlich der Kreisausschuss zu entscheiden.
Wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung
vorliegen, kann jedoch seit Juli 2005 auch der Landrat über solche
Auftragsvergaben entscheiden.
Diese Möglichkeit soll
für das o. a. Vorhaben genutzt werden. Aller Voraussicht nach soll die Maßnahme
mit Beginnjahr 2008 in das Förderprogramm des Landes aufgenommen werden. Mit
dem Zuwendungsbescheid ist voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008 zu
rechnen. In dem Förderantrag sind für den 3,2 km langen Radwegabschnitt - von
der L 835 bis zum bereits 2002 fertig gestellten Radweg am Gehöft
Schulze-Volmar – Baukosten in Höhe von rd. 586.000 T€
veranschlagt. Die Standards und Rahmenbedingungen von Fördermaßnahmen werden
durch die einschlägigen technischen Vorschriften und die Förderrichtlinien
Stadtverkehr vorgegeben. Die Planung soll in der Sitzung des Fachausschusses
vorgestellt werden. Im Übrigen wird auf
die Darstellung in der Anlage 1 verwiesen. Da die zur Durchführung der Maßnahme
notwendigen Grundstücksflächen bereits erworben wurden, soll mit Blick auf eine
baldige Realisierung des Vorhabens das
Ausschreibungsverfahren kurzfristig vorbereitet und eingeleitet werden. Bei
entsprechender Witterung könnte dann noch in 2008 mit den Bauarbeiten begonnen
werden.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Die für die Abwicklung der Maßnahme erforderlichen Mittel stehen im Finanzplan des Produkthaushalts 2008 zur Verfügung. Darüber hinaus sind für die Restabwicklung der Maßnahme in 2009 60.000 € veranschlagt. Die Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe von 706.000 € werden voraussichtlich mit 70 % nach den Förderrichtlinien Stadtverkehr bezuschusst. Entsprechend dem seit 1986 praktizierten Verfahren übernehmen die Gemeinde Senden und die Stadt Dülmen anteilig den verbleibenden Eigenanteil des Kreises. Die rechtsverbindlichen Erklärungen liegen vor.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach der geänderten
Fassung des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung hat der Kreisausschuss einen Beschluss
zur Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu treffen (Baubeschluss). Die
Abwicklung obliegt dem Landrat nach Maßgabe der ergänzenden Vorgaben des § 13
(1) Buchstabe a).