Betreff
Naturschutzförderung im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-7-0899
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Für die Umsetzung des Kreiskulturlandschaftsprogramms (KULAP) wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen für die nächsten fünf Jahre ein Anteil aus Kreismitteln zwischen 15.000 bis 20.000 Euro pro Jahr bereitgestellt.

 

Begründung:

 

I.-III.

 

Der Kreistag hat am 09.04.2003 (SV-6-641/1) für die Umsetzung des Kulturlandschaftsprogramms KULAP für die Haushaltsjahre 2003 bis 2007 Kreismittel zur Anteilsfinanzierung in Höhe von maximal 50.000 Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf des Beschlusszeitraumes ist über die Fortführung des KULAP zu beschließen.

 

Des weiteren wurde die Verwaltung im der letzten Sitzung beauftragt, über die Naturschutzförderung im Kreis Coesfeld allgemein zu berichten.

 

Bisher wurden Förderungen von Maßnahmen und Projekten des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor allem auf Grundlage der Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa) vorgenommen. Daneben bestand innerhalb bestimmter Fördergebiete (Förderkulissen) die Möglichkeit, naturschutzorientierte Maßnahmen der Landwirtschaft aus dem Kulturlandschaftsprogramm KULAP für fünf Jahre zu unterstützen (Vertragsnaturschutz).

 

Mit Beginn der neuen EU-Förderperiode 2007-2013 wird die Naturschutzförderung auf Grundlage der ELER-Verordnung umgestellt. Landesziel dabei ist die Erhöhung des EU-Anteils an der Förderung des ländlichen Raums.

 

Ein weiterer Finanzierungsweg für Naturschutzmaßnahmen wird durch die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung eröffnet.

 

 

A. Eingriffsregelung /  Ersatzgeld

 

Schäden an Natur und Landschaft sind vom Verursacher auszugleichen. Ist die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich, kann die untere Landschaftsbehörde ein Ersatzgeld festsetzen und dieses dann eigenverantwortlich für entsprechende Maßnahmen verwenden.

 

In den vergangenen Jahren war die Verwendung von Ersatzgeld strengeren Regeln unterworfen. So war es z.B. nicht möglich, die Aufstellung und Umsetzung von Landschaftsplänen aus Ersatzgeld zu finanzieren. Diese Möglichkeit wurde erst durch die Landschaftsgesetz-Novelle vom vergangenen Jahr eröffnet.

 

Weitere Informationen zur Ersatzgeldverwendung 2007 und Ausgabenplanungen für 2008 können der Vorlage SV-7-0881 der heutigen Sitzung entnommen werden.

 

 

B. Förderrichtlinie Naturschutz (FöNa)

 

Anders als die EU-kofinanzierten Naturschutzverträge nach KULAP waren und sind die klassischen FöNa-Förderungen allein mit Landesmitteln ausgestattet.

 

Im Jahr 2007 wurden im Kreis Coesfeld über die Förderrichtlinie Naturschutz folgende Bewilligungen durch die Bezirksregierung ausgesprochen:

 

 

 

FöNa
2007

gesamt (Euro)

davon Landesmittel

davon Kreismittel

pauschalierte Landesmittel

4.981,00

4.981,00

0

Maßnahmen in Schutzgebieten

14.125,84

5.000,00

9.125,84

Wegebau im Naturschutzgebiet Baumberge

30.440,18

26.400,00

4.040,18

(Ersatzgeld)

 

 

 

 

Summe

49.547,02

36.381,00

13.166,02

 

Weitere 5.000 Euro Landesmittel für ein Artenschutzgutachten im Landschaftsplangebiet Baumberge-Nord wurden 2007 bewilligt und werden bis Ende Februar verausgabt.

 

Die Bewilligungssummen sind in den letzten Jahren deutlich rückläufig. Eine Übersicht gibt folgende Tabelle:

 

FöNa

gesamt (Euro)

davon Landesmittel

davon Kreismittel

2007

49.547,02

36.381,00

13.166,02

2006

69.057,37

49,362,42

19.694,95

2005

90.772,38

72.370,04

18.402,34

 

Daneben wurden von Naturschutzvereinen ohne finanzielle Beteiligung des Kreishaushaltes Förderungen direkt bei der Bezirksregierung beantragt, so im Bereich des Naturschutzgebietes Welter Bach. Hier wurden im vergangenen Jahr Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mit einer Landesförderung in Höhe von ca. 23.000,- Euro durchgeführt und mit Ersatzgeld bezuschusst. Die Mittel wurden von der Bezirksregierung ebenfalls über FöNa bereitgestellt.

 

Einzig verbliebener Posten zur Beantragung über FöNa im Jahr 2008 sind die „pauschalierten Landesmittel“, die weiterhin direkt von den Kreisen (ohne Kreiseigenanteil) eigenverantwortlich vergeben werden. Wie in den vergangenen Jahren werden vom Kreis Coesfeld hierfür 10.000 Euro beantragt – wie in den vergangenen Jahren wird deutlich weniger bewilligt werden.

 

 

C. ELER-Verordnung

Die EU-Verordnung Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ELER-Verordnung) über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist die Grundlage für die Förderung im Rahmen der sogenannten 2. Säule der Europäischen Agrarpolitik. In der 1. Säule zahlt die EU Betriebsprämien direkt an die landwirtschaftlichen Betriebe aus, in der 2. Säule werden Programme der Mitgliedsstaaten und Bundesländer zur Stärkung des ländlichen Raums unterstützt. (ELER = Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums; Wortlaut siehe http://eur-lex. europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2005:277:0001:0040:DE:PDF). Das NRW-Programm „Ländlicher Raum“ (vgl. http://www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft /nrw_ programm/2007/index.php) setzt die ELER-Verordnung auf der Landesebene um und ist somit das Kernstück der nordrhein-westfälischen Förderpolitik für die Land- und Forstwirtschaft sowie für den ländlichen Raum insgesamt. Im Schwerpunkt 2 des Programms „Ländlicher Raum“ werden Verbesserungen der Umwelt und der Landschaft gefördert, wozu Agrarumweltmaßnahmen ebenso zählen wie der FFH-Ausgleich oder der Vertragsnaturschutz (KULAP).

Für die neue EU-Förderperiode 2007–2013 wurde in NRW das Programm „Ländlicher Raum“ angepasst, insbesondere in der Form, dass EU-kofinanzierte Förderungen den nicht-kofinanzierten zu bevorzugen sind. Im gleichen Maße wurde die Ausstattung der FöNa verringert.

 

Künftig können dagegen für zahlreiche Maßnahmen und Projekte, die bisher über FöNa gefördert wurden, Förderanträge nach ELER gestellt werden. Die Fördersätze unterscheiden sich von denjenigen nach FöNa. Grundsätzlich gilt: Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten und in sog. Kohärenz-Gebieten (Naturschutz- und § 62-Gebiete) werden mit 80% bezuschusst, in Landschaftsschutzgebieten mit 60%, in sonstigen Gebieten mit 50%). Für das Jahr 2008 wurden die in der folgenden Tabelle aufgelisteten Fördermittel zunächst fristgerecht im Herbst 2007 nach FöNa angemeldet. Nach jetziger Mitteilung der Bezirksregierung sind hierfür jedoch ELER-Anträge zu stellen. Wegen der unterschiedlichen Förderquoten können sich die Kreisanteile noch ändern, da für die Antragstellung nach FöNa noch nicht die unterschiedliche Gewichtung je nach Schutzkategorie vorgenommen wurde.

 

 

 

gesamt (Euro)

Kreisanteil (Euro)

Maßnahmen in Schutzgebieten (außerhalb LP)

4.000

1.200

Maßnahmen zur Pflege, Sicherung und Sanierung von Naturdenkmalen

9.000

2.700

Durchführung der Landschaftspläne

22.000

4.500

 

 

 

 

Auch ELER-Naturschutz-Mittel können von Dritten (ohne Beteiligung des Kreises) beantragt werden. Die Rolle des Kreises beschränkt sich dann auf eine Stellungnahme der unteren Landschaftsbehörde. Für 2008 liegt der Bezirksregierung ein Antrag zur Förderung der Pflege von Alleebäumen in Dülmen vor.

 

 

II.        D. Kreiskulturlandschaftsprogramm (KULAP)

 

Auch die von den Kreisen betreuten Vertragsnaturschutzprogramme KULAP werden künftig im Rahmen der Umsetzung der ELER-Verordnung finanziert.

 

Der Kreistag hat am 19.03.1997 das Kulturlandschaftsprogramm für den Kreis Coesfeld genehmigt und beschlossen.

 

Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - MURL - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.03.1998, novelliert durch Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – MUNLV – des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.06.2007, ist als Kooperationsprogramm zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den Interessen der Flächeneigentümer / der Landwirte andererseits zu verstehen.

 

Die Teilnahme am KULAP ist freiwillig. Die vertraglichen Rahmenbedingungen gibt das Land Nordrhein-Westfalen vor. Der Kreis Coesfeld ist Bewilligungsbehörde und vereinbart in Absprache mit der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter für die Laufzeit von fünf Jahren die Pflegemodalitäten der z.B. extensiven Grünlandbewirtschaftung.

 

Das Land NRW hat mit Erlass vom 07.05.2006 auf finanzielle Einsparzwänge für alle   Agrarumweltmaßnahmen hingewiesen. Die Förderkulisse wurde seitens des MUNLV verkleinert. Förderfähig sind demnach nur noch Flächen, die nachfolgende naturschutzfachliche Kriterien erfüllen:

 

·              Flächen in Naturschutzgebieten sowie mit gesetzlich geschützten Biotopen (gemäß § 62 LG NRW).

 

Außerhalb von Naturschutzgebieten bzw. § 62-Flächen:

 

·              Flächen mit besonderer Bedeutung für FFH-Lebensraumtypen (i.d.R. bereits nach § 62 geschützt),

·              sonstige Flächen, sofern sie aktuell Bedeutung für Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie bzw. Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie Anhang I und Art. 4 (2) (z.B. Braunkehlchen, Neuntöter, Wiesenbrüter) aufweisen,

·              Flächen, die bedeutende Vorkommen von Rote-Liste-Arten aufweisen,

·              Flächen im Rahmen der Ackerextensivierung,

·              Flächen, die seit mindestens 10 Jahren in der Förderung liegen.

 

Die Anzahl der Anträge ist aufgrund oben genannter Fördervoraussetzungen zurückgegangen. Zusätzlich sind die jährlichen Zuwendungsbeträge z.B. im Bereich der extensiven Grünlandbewirtschaftung pro Jahr und Hektar bis zu 30 % gekürzt worden. Die Kürzung wird u.a. durch die seit 2005 eingeführte und dynamisch ausgerichtete Grünlandprämie begründet. Zielsetzung der europäischen Agrarreform ist u.a. eine Prämienangleichung für Acker und Grünland im Jahr 2013.

Zur Zeit beträgt die jährliche Betriebsprämie im Rahmen der EG-Verordnung für Grünland ca. 105 Euro pro Jahr und ha und für Acker ca. 268 Euro. Die Zuständigkeit liegt beim Direktor der Landwirtschaftskammer NRW.

 

 

In der Vergangenheit war das KULAP im Rahmen der Landschaftsplanung auch ein Instrument für die Umsetzung geplanter Maßnahmen. Bausteine, wie zum Beispiel die Neuanpflanzung von Hecken, sind nicht mehr über den Vertragsnaturschutz förderfähig. Diese Maßnahmen sollen künftig über ELER-Anträge gefördert werden.

 

 

Der jährliche Kreisanteil beim Kulturlandschaftsprogramm ist geringer als in der Vergangenheit. Dies ist u.a. durch den Rückgang der Anträge und durch die geringeren Zuwendungsbeträge begründet. Ausschlaggebend ist hier die Konzentration der Förderkulisse auf Naturschutzgebiete und Biotope nach § 62 LG NRW. Die Zuwendungen in diesen Förderräumen teilen sich die EU mit 45 % und das Land ohne Kreisbeteiligung.

 

Das Kulturlandschaftsprogramm hat sich als hilfreiches Förderprogramm für die naturschutzrechtlichen Belange bewährt. Die Etablierung dieses Förderprogramms basiert auf über Jahre aufgebautem Vertrauen und Kooperation zwischen den Flächenbewirtschaftern und dem Kreis Coesfeld. Die geänderten Fördervoraussetzungen sind von den Beteiligten überwiegend mit Bedauern zur Kenntnis genommen worden. Die oben erwähnte Grünlandprämie wird hingegen als positive Entwicklung und teilweise als Kompensationsansatz gewertet, da diese nicht mit  Bewirtschaftungsauflagen verbunden ist.

 

Eine Übersicht zur Entwicklung des Vertragsnaturschutzes im Kreis Coesfeld gibt folgende Tabelle:

 

KULAP – Kulturlandschaftsprogramm im Kreis Coesfeld

Jahr

Anzahl Verträge

Fläche (ha)

Gesamtkosten (Euro)

Kreisanteil (Euro)

Kreisanteil (Euro)

Rechnungsergebnis

1998

3

3,5

2.048

260

 

1999

21

88,5

51.237

10.615

 

2000

41

74,2

37.044

6.150

 

2000*

44

138,1

32.322

0

 

2001

40

57,0

39.190

7.700

 

2002

23

42,9

23.890

4.537

 

2003

15

31,4

24.036

3.340

29.869

2004

33

123,4

57.406

4.180

34.185

2005

25

60,0

25.962

3.700

20.391

2006**

7

26,3

12.300

1.700

21.443

2007

13

33,6

13.370

715

15.926

 

*   übernommene Verträge vom Amt für Agrarordnung

         ** seit 2006 geänderte Förderkriterien des Landes NRW

 

In den Zeilen der Tabelle sind die Neuabschlüsse der jeweiligen Jahre aufgeführt. Im Folgejahr addieren sich diese zu den dann genehmigten Anträgen. Der effektive Kreisanteil KULAP errechnet sich somit aus die Abschlüssen der letzten fünf Jahre.

 

Für 2008 ist angesichts der Entwicklung und realistischer Einschätzung der KULAP-Nachfrage ein Haushaltsansatz in Höhe von 16.000 Euro gebildet worden.

 

 

 

 

 

IV.

 

 

Die Ausgleichszahlungen für die Bewirtschaftungsanträge werden von der EU kofinanziert. Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre, die Auszahlung erfolgt jährlich.

 

Die EU beteiligt sich an der Finanzierung zu 45 % unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha und Jahr. Die übrigen 55 % übernimmt das Land in Naturschutzgebieten und in Biotopen nach § 62 LG seit 2000 vollständig. Außerhalb der genannten Schutzgebiete teilen sich die Förderanteile wie folgt auf:

 

Förderung in rechtskräftigen Landschaftsplangebieten:

·        EU:       45 % (unter Berücksichtigung der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro

ha/a), den Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:

·        Land:    80 %

·        Kreis:   20 %.

 

Förderung außerhalb von Landschaftsplangebieten:

·        EU:       45 % (unter Berücksichtigung der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha/a), den Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:

·        Land:    60 %

·        Kreis:   40 %.

 

Bei Vertragsabschluss muss die Mittelbereitstellung über den gesamten Bewilligungszeitraum von fünf Jahren gesichert sein.

 

 

 

V.

 

Zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 26 Abs.1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.