Betreff
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-7-0902
Aktenzeichen
10 20 06
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld wird

 

 

  1. zu Artikel I, II, III, V und VI und

 

  1. zu Artikel IV

 

 

beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

a) Schulgesetz NRW

Nach § 85 Schulgesetz NRW können Gemeinden und Kreise einen Schulausschuss nach den kommunalverfassungsrechtlichen Regeln bilden. Der Schulausschuss kann mit einem anderen Ausschuss zusammengelegt werden. In diesem Fall ist die Beratungskompetenz der nach § 85 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gewählten Mitglieder aus dem kirchlichen Bereich auf die Angelegenheiten der Schule begrenzt. Der Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben nach dem Schulverwaltungsgesetz in der vorliegenden Fassung der Hauptsatzung trifft nach der Novellierung des Schulgesetzes nicht mehr zu.

 

b) NKF

§ 13 der Hauptsatzung regelt die Zuständigkeit des Kreisausschusses. Gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe c) ist der Kreisausschuss für den Erlass von Forderungen über 5.000 € je Einzelfall/Schuldner zuständig. Im Rahmen der Umstellung des Rechnungswesen auf das Neue Kommunale Finanzmanagement – NKF sind entsprechende Entscheidungen über Wertgrenzen im NKF getroffen worden. Diese Wertgrenzen werden als Bestandteil der Haushaltssatzung vom Kreistag endgültig beschlossen. Sie stellen ein flexibles Instrument für die unterjährige Haushaltsabwicklung dar und sind in der Sitzung des Beirats NKF am 14.08.2007 vorgestellt worden.

 

c) Kreisordnung NRW

Am 17.10.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung in Kraft getreten. Es enthält auch zahlreiche Änderungen der Kreisordnung. So ist das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht der Ausschussvorsitzenden im § 26 KrO NRW abschließend geregelt. Die Kreisordnung sieht hierzu eine Hauptsatzungsregelung auch nicht mehr vor. Ferner definiert die Neufassung des § 49 Abs. 1 Sätze 3 ff. KrO NRW die Möglichkeit des Kreistages abweichend von der bisherigen Regelung, durch Hauptsatzungsregelung die dem Landrat grundsätzlich durch die Kreisordnung zugewiesenen personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse an sich zu ziehen. § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW sieht nur noch vor, dass durch Hauptsatzung bestimmt werden kann, dass bei Bediensteten in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis solcher Bediensteter zum Kreis verändern, durch den Kreistag oder den Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat zu treffen sind. 

 

 

II.  Lösung

Bei den Änderungen zu den §§ 8, 9 und 13 der Hauptsatzung handelt es sich um redaktionelle Anpassungen an die gültige Rechtslage bzw. um eine Anpassung der Wertgrenzen im Rahmen der Umstellung des Rechnungswesens.

Zahlreiche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der personalrechtlichen Befugnisse des Landrats zu den Beteiligungsmöglichkeiten des Kreistages bzw. Kreisausschusses nach der Änderung der Kreisordnung konnten inzwischen vom Landkreistag NRW gemeinsam mit dem Innenministerium NRW und den beiden anderen kommunalen Spitzenverbänden geklärt werden. Das Innenministerium NRW hat darauf hin in einem Beratungserlass vom 12.12.2007 Anwendungshinweise gegeben. Unter Berücksichtigung dieser Hinweise wurde seitens der Verwaltung ein entsprechender Vorschlag zur Änderung der Hauptsatzung vorbereitet und ist in der Anlage beigefügt.

Mit Blick auf den neu gefassten § 49 KrO NRW (Mitwirkungsmöglichkeit nur bei Führungsfunktionen) kann auch § 15 Abs. 6 der gültigen Hauptsatzung ersatzlos gestrichen werden. Der Landrat kann ohnehin (im Innenverhältnis) entscheiden, entsprechende Ermächtigungen zu erteilen.

Die Abstimmungen über die Änderungen der Hauptsatzung sind in einem getrennten Verfahren durchzuführen, da der Landrat über Hauptsatzungsregelungen gemäß § 49 Abs. 1 KrO NRW ausnahmsweise nicht stimmberechtigt ist.

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann eine niedrigere Bewertung der Stellen der Fachbereichsleiter/innen und Abteilungsleiter/innen für die Entscheidung des Kreisausschusses festlegen. Ebenso wäre es möglich, die Zuständigkeit für Personalentscheidungen grundsätzlich dem Landrat zu überlassen oder die Entscheidungsbefugnisse des Kreisausschusses auf die Ebene der Fachbereichsleitungen zu begrenzen. Erfolgt eine Änderung der Hauptsatzung nicht, so gelten die höherrangigen Bestimmungen der Kreisordnung, die entgegenstehende Hauptsatzungsregelungen außer Kraft setzen.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 26 Satz 2 Buchstabe f) KrO NRW ist der Kreistag zuständig.