Betreff
Linienbündelungskonzept für den ÖPNV im Kreis Coesfeld - Integration der Verkehre gem. § 43 (2) PBefG
Vorlage
SV-7-0914
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Bei einer zur Wiedererteilung anstehenden Liniengenehmigung gem. § 43 (2) PBefG ist von der RNVG im Rahmen des Anhörverfahrens gem. § 14 (4) PBefG zu prüfen, ob die fragliche Linie in einem betrieblichen Zusammenhang mit allgemeinen Linienverkehren in diesem Verkehrsraum steht.

 

2. Ggf. ist in Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern die Laufzeit der Genehmigung dieser Schülerverkehre mit den Genehmigungen für die allgemeinen Linienverkehre zu harmonisieren.

Begründung:

 

I.   Problem

In seiner Sitzung am 15.11.2006 hat der Kreistag dem Linienbündelungskonzept für den ÖPNV im Kreis Coesfeld zugestimmt. Das Linienbündelungskonzept legt in Vorbereitung auf zukünftige Leistungsbestellungen verkehrlich und betrieblich sinnvolle Netze fest. Diese Netze oder Linienbündel sind im Rahmen der Genehmigungserteilung an die Verkehrsunternehmen durch die Bezirksregierung als zuständige Behörde zu berücksichtigen.

 

Die gebündelten Verkehre beinhalten bis zum jetzigen Zeitpunkt ausschließlich die gem. § 42 PBefG konzessionierten Linien. Diese Linienverkehre sind dadurch charakterisiert, dass sie für jedermann nutzbar sind. Neben den allgemeinen Linienverkehren gem. § 42 PBefG gibt es aber auch noch Sonderformen des Linienverkehrs. So können z.B. Schülerverkehre gem. § 43 (2) PBefG genehmigt werden. Diese Sonderformen des Linienverkehrs sind ausschließlich Schülerinnen und Schülern zugänglich und werden von den jeweiligen Schulträgern mit den Verkehrsunternehmen auch gesondert vereinbart.

 

Da aber in der Praxis sowohl die allgemeinen Linienverkehre als auch die Schülerverkehre häufig von einem Verkehrsunternehmen gefahren werden, gibt es enge betriebliche Verflechtungen. Die Verkehrsunternehmen können somit eine möglichst effiziente Leistungserbringung gewährleisten.

 

Bei zukünftigen Leistungsbestellungen von allgemeinen Linienverkehren – ohne Berücksichtigung der Schülerverkehre – könnten somit betriebliche Ineffizienzen auftreten, die sowohl für die Kreise als Aufgabenträger als auch für die Kommunen als Schulträger zu möglichen Mehrbelastungen führen. 

 

II.  Lösung

Zur Gewährleistung einer effizienten Leistungserbringung im ÖPNV sollten die Schülerverkehre in der Linienbündelung Berücksichtigung finden. Wenn zwischen dem Schüler – und dem allgemeinen Linienverkehr ein betrieblicher Zusammenhang besteht, dann muss diesem Umstand im Rahmen der Genehmigungserteilung Rechnung getragen werden.

 

III. Alternativen

Keine.

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung ist der Kreistag zuständig (§26 Abs. 1 KrO NW).