Betreff
Umsetzung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) im Kreis Coesfeld; Umsetzung des § 16a SGB II
Vorlage
SV-7-1075
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

-       ohne –

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 

Begründung:

 

I.   Problem / II. Lösung

Trotz der guten wirtschaftlichen Entwicklung wird es in vielen Fällen auch zukünftig sehr schwer sein, langzeitarbeitslose Menschen mit mehreren Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

 

Der Bundesgesetzgeber hat diese bundesweite Problematik wahrgenommen und als neues arbeitsmarktintegratives Instrument im Herbst 2007 den Beschäftigungszuschuss nach § 16 a SGB II geschaffen. Den Trägern der Grundsicherung wurden für das Jahr 2008 zusätzliche Budgetmittel zur Verfügung gestellt. Das Budget für den Kreis Coesfeld beträgt hierbei im Jahr 2008 insgesamt 796.340,00 €.

 

Mit dem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a SGB II wird eine neue Arbeitgeberleistung erbracht, die die Integration von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse auf dem ersten Arbeitsmarkt zum Ziel hat. Die Förderdauer soll in einer einmaligen Befristung bis zu 24 Monate betragen und anschließend unbefristet erbracht werden, sofern aufgrund einer Negativprognose eine förderfreie Erwerbstätigkeit auch künftig nicht möglich erscheint.

 

Zielsetzung des Beschäftigungszuschusses nach § 16 a SGB II ist der Ausgleich für Minderleistungen erwerbsfähiger Hilfebedürftiger auf Grund besonders schwerer Vermittlungshemmnisse. Festgestellt wird dies in einer mindestens sechsmonatigen Betreuung durch Integrationsleistungen. Danach ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, dass in den nächsten vierundzwanzig Monaten eine Integration in den Arbeitsmarkt ohne diese Förderung nicht erfolgen kann.

 

Zusätzlich zur Beschäftigungsförderung ist eine begleitende Qualifizierung in pauschalierter Form möglich, die der Steigerung der Leistungsfähigkeit der geförderten Arbeitnehmer dienen soll. Förderungsfähig sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in allen Beschäftigungsfeldern, es werden jedoch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt.

 

Der Beschäftigungszuschuss nach § 16 a SGB II ist ein Instrument, das für die Zielgruppe der Leistungsbezieher/-innen mit besonderen Vermittlungshemmnissen ein passendes Integrationsangebot darstellt. Vorgeschaltete Integrationsversuche durch unterschiedliche Maßnahmen zur beruflichen Integration unterstreichen diese Notwendigkeit.

 

Im Abstimmung mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden hat der Kreis Coesfeld ein Konzept zur Umsetzung des § 16 a SGB II im Kreis Coesfeld entwickelt. Es wurde am 29.04.2008 von der Arbeitsmarktkonferenz mit Konsens versehen. Für das Jahr 2008 ist die Förderung von insgesamt 43 Arbeitsverträgen auf Grundlage des § 16 a SGB II vorgesehen.

 

Um dieses Sonderprogramm zusätzlich zu unterstützen, fördert das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Nordrhein Westfalen aktiv den Einsatz von Flankierungskräften zur Akquise von entsprechenden zusätzlichen Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt.

 

Mit Datum vom 26.05.2008 wurde daher seitens des Landes NRW dem Kreis Coesfeld für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2008 eine solche Flankierungsstelle im Umfang einer halben Vollzeitstelle antragsgemäß bewilligt, welche bereits mit einer Mitarbeiterin besetzt werden konnte. Das Land NRW fördert diese ½ Stelle, weil es sich bei dem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a SGB II zur Integration arbeitsmarktferner Menschen, in Abgrenzung zu den bisherigen Förderinstrumenten, um ein sehr erklärungsbedürftiges Angebot mit besonderen Bemühungen an die Wirtschaft handelt. Im Unterschied zu den weiteren Vermittlungsaktivitäten des Zentrums für Arbeit bedarf es der detaillierten Beratung der Arbeitgeber. In der Folge führt die Beschäftigung von Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen zu einem anderen Stellenwert eines solchen Mitarbeiters in der betrieblichen Personalstruktur. Arbeitgeber sind aufgerufen, durch ihre Personalentwicklung der  bzw. dem nach § 16 a SGB II geförderte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter so einzuarbeiten und zu unterstützen, dass die Leistungsfähigkeit im Förderzeitraum zunimmt. Es ist daher ein anderer Zeitrahmen für eine Entwicklung zu Grunde zu legen, als er an voll leistungsfähige Mitarbeiter zu stellen wäre. So gesehen nimmt der Betrieb auch eine besondere soziale Verantwortung wahr.

 

Mittels Direktansprache von Unternehmen soll das Mitarbeitergefüge daher insgesamt betrachtet werden, um festzustellen in welchen Bereichen eine nach § 16 a SGB II geförderte Mitarbeiterin bzw. geförderter Mitarbeiter einsetzbar und perspektivisch für das Unternehmen auch nützlich ist. Die Anwendung standardisierter Bewerbungsverfahren wird daher nicht erfolgreich sein, vielmehr bedarf die Gewinnung von Arbeitgebern und ihrer Bereitschaft zur Einrichtung von Arbeitsplätzen einer besonderen Ansprache, die neben der Berücksichtigung von Vermittlungshemmnissen auch auf die Stärken der Bewerberinnen und Bewerber eingeht. Auf diesem Weg wird auch eine Verbesserung des Images Arbeitsuchender und –williger und der Leistungsfähigkeit geminderter Menschen erreicht. Dadurch bekommt die Analyse der Personalstruktur und die betriebliche Personalentwicklung einen besonderen Stellenwert in Rahmen der Beratung.

 

Vor diesem Hintergrund setzt die Flankiererin zunächst auf bestehende Kontakte zu Betrieben der heimischen Wirtschaft, um die vorhandenen Beziehungen zur Werbung für das neue Förderinstrument nach § 16 a SGB II zu nutzen. Im Anschluss daran wird der Akquiseradius auf weitere Betriebe erweitert. Mit dieser Akquisestrategie wird die Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse vermieden und es entsteht keine Konkurrenz zur Besetzung von Stellenangeboten für qualifiziertes und voll leistungsfähiges Fachpersonal.

 

Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Flankierungskraft wird davon ausgegangen, dass das geplante Ziel von 43 geförderten Arbeitsverträgen erreicht werden kann. Zum Stichtag 30.06.2008 lagen bereits 16 Arbeitgeberanfragen vor, die zurzeit auf Besetzungsmöglichkeiten mit SGB II – Leistungsempfängerinnen und Empfänger überprüft werden.

 

In der Sitzung werden die aktuellen Zahlen mündlich vorgetragen.

 

 

 

 

III. Alternativen

 

Keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Die Ausführung der o. a. Maßnahmen erfolgt ausschließlich aus hierfür zur Verfügung gestellten Mitteln des Bundes bzw. des Landes NRW (Flankierung).

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach dem Beschluss des Kreistages vom 26.10.2005 (Regelungen und Befugnisse der Ausschüsse) ist hier die Zuständigkeit des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren gegeben.