Betreff
a) Entwurf Produkthaushalt 2004
Vorlage SV-6-0826
b) Stellungnahme/Einwendungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
Vorlage
SV-6-0826/2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zu a)

 

1.   Die vorliegende Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2004 mit dem Haushaltsplan (eingebrachter Entwurf einschl. Ansatzänderungen nach Beratung im Kreisausschuss am 11.02.2004), dem Produkt-Haushalt und den dazugehörigen Anlagen wird beschlossen.

 

2.   Das Investitionsprogramm (eingebrachter Entwurf einschl. Ansatzänderungen nach Beratung im Kreisausschuss am 11.02.2004) für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 wird beschlossen.

 

3.   Der Finanzplan (eingebrachter Entwurf einschl. Ansatzänderungen nach Beratung im Kreisausschuss am 11.02.2004) für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu b)

 

1.        Die Stellungnahme der Bürgermeister der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zum Entwurf des Produkt-Haushaltes 2004 wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

I.   Problem

 

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NW (KrO NW) in Verbindung mit § 79 Abs. 4 der Gemeindeordnung NW (GO NW) ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vom Kreistag in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Gem. § 83 Abs. 5 GO NW ist der Finanzplan dem Kreistag zur Kenntnis vorzulegen; das Investitionsprogramm ist zu beschließen. Zugleich sind für die im Rahmen der Ausführung des Haushalts erforderlichen Regelungen zur Budgetierung entsprechende Beschlüsse zu fassen.

 

II.    Lösung

 

Zu a)

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2004 wurde im Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 16/2003   vom 22.12.2003 bekannt gegeben. Die öffentliche Auslegung erfolgte am 29.12.2003, 30.12.2003, am 02.01.2004 und vom 05.01. – 08.01.2004. Einwendungen, über die gesondert zu beraten ist, wurden gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2004 nicht erhoben.

 

Die Beratungen des Entwurfes des Produkt-Haushaltes 2004 einschließlich des Entwurfes des Haushaltsplans in den Fachausschüssen, im Ausschuss für Finanzen und Wirtschaftsförderung und im Kreisausschuss sind abgeschlossen. Die Beratungsergebnisse ergeben sich aus der Änderungsliste 3/2004, die als Anlage 1 dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist. 

 

Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse ist der Entwurf des Produkt-Haushaltes 2004 ausgeglichen.

 

Durch die empfohlenen Änderungen ist eine Überarbeitung der Haushaltssatzung erforderlich. Die neue Ausfertigung der Haushaltssatzung 2004 ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Da der Gesamthaushalt 2004 budgetiert ist und um den Erfordernissen der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu entsprechen, sind Beschlüsse zur Bewirtschaftung des Haushaltes erforderlich. Diese Beschlüsse betreffen im Wesentlichen die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Ausgaben, die Verwendung von Mehreinnahmen und die Übertragbarkeit von Haushaltsermächtigungen. Diese Regelungen sind in den Leitlinien der Budgetierung enthalten. Sie müssen, an das geltende Haushaltsrecht angepasst, wieder als Anlage zu § 7 der Haushaltssatzung beschlossen werden.

 

Die Änderungen im Produkt-Haushalt und in den Anlagen werden unmittelbar nach der Beschlussfassung am 18.02.2004 in die endgültige Fassung umgesetzt. Der Entwurf des Produkt-Haushaltes 2004 wurde Ihnen in Loseblattform zur Verfügung gestellt. Die sich aufgrund der endgültigen Beschlussfassung ergebenden Änderungen, Berichtigungen usw. werden Ihnen in Form einer Ergänzungslieferung zugeleitet.

 

Zu b)

Die Konferenz der Bürgermeister im Kreis Coesfeld hat mit Schreiben vom 19.01.2004 zum Entwurf des Produkt-Haushaltes Stellung genommen. Einwendungen gegen den Entwurf des Produkt-Haushaltes wurden nicht erhoben. Das Schreiben wurde in Kopie den Unterlagen für die Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaftsförderung beigefügt.

 

 

III. Alternativen

 

Keine.

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Für die Erstellung des Produkt-Haushaltes entstehen Personal- und Sachausgaben sowie Aufwand für die Sitzungen.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NW.