Betreff
Produkthaushalt 2009 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2009 mit Anlagen
Vorlage
SV-7-1168
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

ohne

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2009 mit Anlagen zur Kenntnis und verweist ihn ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2009  wird in den Kreistag eingebracht.

 

Das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKFEG NRW) ist seit dem 01.01.2005 in Kraft. Auf der Grundlage dieses Gesetzes haben Gemeinden und Gemeindeverbände spätestens für das Jahr 2009 ihre Haushalte nach dem Neuen Kommunalen Finanzmanagement – NKF – aufzustellen, die Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen sowie Vermögen und Schulden in einer Eröffnungsbilanz darzustellen.

 

Der Entwurf des Produkthaushaltes 2009 ist der zweite Haushalt für den Kreis Coesfeld, der nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements aufgestellt wurde.

 

 

Der Produkthaushalt 2009 enthält entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 GO NRW alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich

 

  1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen,
  3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

 

 

Kreisumlage allgemein

 

Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (§ 56 Abs. 1 KrO NRW). Die Kreisumlage ist für jedes Jahr neu festzusetzen. Dem Entwurf des Kreishaushaltes liegen die bekannt gegebenen Daten der 1. Modellrechnung zugrunde. Danach erhöhen sich die Schlüsselzuweisungen an den Kreis um rd. 1,6 Mio. € auf 27,05 Mio. € (= + 6,29 %). Die Finanzkraft der kreisangehörigen Kommunen steigt um rd. 3,42 % auf 218.707.061 Mio. (= Umlagegrundlagen). Hieraus errechnet sich bei dem aktuellen Satz der allgemeinen Kreisumlage von 32,78 % ein Umlagevolumen in Höhe von 71,6 Mio. € und damit rd. 2,3 Mio. € mehr als im laufenden Jahr 2008. Dieser Betrag ist nach bisheriger Einschätzung nicht auskömmlich, um den originären Haushaltsausgleich zu erreichen. Eine Erhöhung  der Kreisumlage um 0,50 %-Punkte ist daher voraussichtlich erforderlich.

 

 

Kreisumlage Mehrbelastung Jugendamt

 

Zur Deckung der Kosten des kreiseigenen Jugendamtes erhebt der Kreis Coesfeld eine Mehrbelastung nach § 56 Abs. 5 KrO NRW. Diese Mehrbelastung ist  von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt (also nicht von den Städten Coesfeld und Dülmen) aufzubringen. Der Zuschussbedarf des kreiseigenen Jugendamtes liegt für das Haushaltsjahr 2009 bei rd. 26,5 Mio. €. Unter Berücksichtigung der Umlagegrundlagen ergibt sich ein Hebesatz von 19,93 %-Punkten. Gegenüber dem Haushaltsjahr 2008 bedeutet dies einen Anstieg des Hebesatzes um 1,4 %-Punkte.  

 

 

Landschaftsumlage

 

Für das Haushaltsjahr 200 liegen die Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage bei 245.761.150 €. Gegenüber dem Ansatz 2008 ist hier eine Steigerung von rd. 8,8 Mio. € zu verzeichnen. Bei seiner Haushaltsaufstellung 2009 ist der Kreis Coesfeld von einem unveränderten Hebesatz von 14,60 %-Punkten ausgegangen.

 

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Es entstehen Personal- und Sachkosten sowie Aufwendungen für den Sitzungsdienst.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.