Beschlussvorschlag:
1.
Das Maßnahmepaket
des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die Verwaltung
wird beauftragt, auf der Basis der vorliegenden Vorschläge zu Ziffer 1 eine
Prioritätenliste für den Zeitraum 2009 und 2010 bis zur Sitzung des Kreistages
am 11.03.2009 zu erstellen.
Begründung:
I. Problem
Zur Abwehr einer Störung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beabsichtigt der Bund, mit einem
Investitionsprogramm zusätzliche Investitionen der Kommunen und Länder zu
unterstützen. Nach dem Diskussionsstand vom 04.02.2009 soll hierzu das
Sondervermögen „Investitions- und Tilgungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen
trägerneutral für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) in Höhe von insgesamt 10 Mrd. Euro gewähren. Bund und Länder
stimmen überein, dass die Zielsetzung des Investitionsprogramms nur erreicht
werden kann, wenn die Finanzhilfen des Bundes zur Finanzierung zusätzlicher
Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) eingesetzt
werden. Die Finanzhilfen ersetzen keine anderen Förderwege des Bundes. Nach dem
Willen des Gesetzgebers soll eine einfache und verwaltungseffiziente
Ausgestaltung des Verfahrens die Belastung der Verwaltung des Bundes, der
Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) so gering wie möglich halten.
Am 27.01.2009 hat die
Bundesregierung das zweite Konjunkturpaket beschlossen. Von besonderer
kommunaler Relevanz sind die Entwürfe zum Gesetz zur Umsetzung von
Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (ZuInvG) sowie der
Verwaltungs-vereinbarung zur Durchführung dieses Gesetzes zwischen Bund und
Ländern. Der Entwurf der v.g.
Verwaltungsvereinbarung sowie die gemeinsame Erklärung zum „Bündnis zur Umsetzung
des Zukunftsinvestitionsgesetzes“ des Ministerpräsidenten des Landes
Nordrhein-Westfalen (NRW), des Präsidenten des Städtetages NRW, des Präsidenten
des Landkreistages NRW und des Präsidenten des Städte- und Gemeindebundes NRW
vom 30.01.2009 sehen u.a. Folgendes vor :
1.
Das Land NRW
erhält insgesamt 2,13 Mrd. Euro an Förderbeträgen des Bundes für
Investitionen mit den Schwerpunkten
Bildung und Infrastruktur. Der Betrag soll zu 70 Prozent zur Finanzierung
kommunalbezogener Investitionen eingesetzt werden. Insgesamt ermöglicht das
ZuInvG in NRW in den Jahren 2009 und 2010 zusätzliche Investitionen in Höhe von
2,844 Mrd. Euro, die zu 2,13 Mrd.
Euro aus Bundesmitteln und zu weiteren 711 Mio. Euro aus Landesmitteln (Land
und Kommunen) gespeist werden. Die Landesregierung NRW stellt den Kommunen 2,38
Mrd. Euro pauschal zur Verfügung. Das entspricht 83,68 % und ist damit
deutlich mehr, als der Bund in der v.g. Verwaltungsvereinbarung mit 70 % für
kommunalbezogene Investitionen vorsieht. Die restlichen 464 Mio. Euro wird das Land NRW für den
Hochschulbereich in Anspruch nehmen.
2.
Die
Investitionsschwerpunkte des ZuInvG
liegen zu 65 % im Bereich der Bildungsinfrastruktur und zu 35 % im
Bereich sonstiger Infrastruktur, wie z.B. Krankenhäuser, Informationstechnologie
und Städtebau. Im Rahmen der Infrastrukturförderung sind Investitionen im
Bereich der kommunalen Straßen auf Lärmschutzmaßnahmen beschränkt.
Einrichtungen außerhalb der Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge
finanziert werden, werden nicht gefördert. Damit entfallen 1,385 Mrd. Euro auf
die kommunalen Investitionen im Bereich Bildung und 995 Mio. Euro auf den
Bereich der übrigen Infrastruktur. Pauschal vorweg abgezogen hiervon werden 170
Mio. Euro, die für Investitionen im Krankenhausbereich reserviert sind. Damit
verbleiben 825 Mio. Euro für Investitionen der Kommunen im Bereich der
sonstigen Infrastruktur. Der Betrag soll jeweils hälftig nach den Grundsätzen
der Investitionspauschale und den Kriterien des Schlüsselzuweisungssystems auf
die Kommunen verteilt werden. Die Mittel werden den Kommunen als
Pauschalbudgets zugewiesen. Die Auszahlung erfolgt gemäß den Vorgaben des
Bundes allerdings schrittweise in dem Umfang, in dem Zahlungen bezogen auf
konkrete Projekte erforderlich werden. Hierzu soll nach Auskunft des
Landkreistages NRW mit dem Innenministerium so bald wie möglich ein Verfahren
abgesprochen werden, das eine einfache Handhabung für die Kommunen
gewährleistet.
3.
Land und Kommunen
müssen gemeinsam einen Eigenanteil am Investitionsprogramm von 711 Mio. Euro
erbringen. Diese Mittel werden zunächst über einen vom Land aufgelegten Fond
bereit gestellt, der dann ab dem Jahr 2012 abfinanziert werden soll. An der
Abfinanzierung des Fonds werden die Kommunen beteiligt und erbringen damit
zugleich den bundesseitig vorgeschriebenen Eigenanteil. Hierzu wurde folgendes
Modell vereinbart : Der kommunale Eigenanteil soll von den Kommunen nicht
sofort, sondern durch Abzüge bei den Investitionspauschalen in den
Gemeindefinanzierungsgesetzen ab 2012 für die Dauer von 10 Jahren erbracht
werden. Auf diesem Weg soll auch für die finanzschwachen Kommunen gewährleistet
werden, dass sie ohne Einschränkungen am Konjunkturpaket II teilhaben werden.
Der kommunale Finanzierungsanteil beträgt 297,57 Mio. Euro zgl. Zinsen. Damit
beteiligen sich die Kommunen an dem zu finanzierenden Gesamtvolumen mit 41,84
%.
4.
Die Finanzhilfen
werden gem. § 3 Abs. 3 ZuInvG nur für zusätzliche Investitionen gewährt.
5.
Es besteht ein
sogenanntes Doppelförderverbot. Die Länder sollen dafür Sorge tragen, dass nach
dem ZuInvG nur solche Maßnahmen gefördert werden, die nicht gleichzeitig nach
anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach dem
Grundgesetz oder mit KfW-Darlehensprogrammen gefördert werden. Es soll eine
vorhabenbezogene Überprüfung des Doppelförderungsverbotes erfolgen.
6.
Es können
Investitionen gefördert werden, die am 27.01.2009 oder später begonnen
werden.
7.
Nach Durchführung
der Maßnahmen ist ein Verwendungsnachweis zu führen.
8.
Die
Bewirtschaftung der Bundesmittel richtet sich nach dem Haushaltsrecht der
Länder.
II. Lösung
Der Kreis Coesfeld hat
unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes ein Maßnahmenpaket erstellt, das
als Anlage 1 beigefügt ist.
Für den Bereich Straßen
ist nachrichtlich eine Liste (Anlage 2) beigefügt, die aber nach
derzeitigem Kenntnisstand nicht den Förderbedingungen entspricht.
Zwar werden gemäß der Begründung zu § 1 ZuInvG auch Investitionen von
sonstigen Trägern, die Kommunalaufgaben erfüllen, als Investitionen im Sinne
des Gesetzes angesehen. Im Maßnahmenpaket des Kreises Coesfeld sind
Aufwendungen für Investitionen Dritter dennoch nicht enthalten.
In der Sitzung am 28.11.2006 wurde der Ausschuss für Schule, Kultur,
Sport und Gesundheit über die Sanierungsmaßnahme Haus Hall – Förderschule mit
dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung – in Gescher informiert. In einem
Gespräch am 09.10.2007 hat die Bischöfliche Stiftung Haus Hall über eine
Umplanung der Maßnahme (Teilneubau und die Teilsanierung von Schule,
Forum/Essen und Sporthalle) berichtet. Auf Nachfrage wurde jetzt erklärt, dass
die Umplanung noch nicht ganz abgeschlossen sei.
Mit Schreiben vom 15.01.09 wurden die Träger der
Kindertageseinrichtungen im Kreisjugendamtsbezirk (alle Städte und Gemeinden
ohne Coesfeld und Dülmen) über das Investitionsprogramm informiert. Bislang hat
es hierzu die Rückmeldung des DRK Ascheberg gegeben, das Fenster, Türen sowie
den Heizkessel erneuern will, allerdings ohne Nennung von Kosten. Mit Schreiben
vom 29.01.2009 wurde seitens der Zentralrendantur Coesfeld im Auftrag der Kath.
Kirchengemeinde St. Nikolaus Holtwick in Rosendahl, ein weiterer Antrag
vorgelegt. Beantragt wird eine Investitionskostenförderung zur Sanierung der
Ziegeldächer des katholischen Kindergartens. Die Investitionskosten wurden in
der Gesamtsumme auf 89.000 Euro beziffert. Bereits vor der Auflegung des
Programms wurden Maßnahmen von der Zentralrendantur Dülmen für den Kath.
Kindergarten St. Dionysius, Havixbeck (Fenster) und von der Zentralrendantur
Coesfeld für den St. Nikolaus-Kindergarten, Darfeld (Flachdachsanierung) als
notwendige Investitionen benannt.
Eine Berücksichtigung dieser Investitionen im Maßnahmepaket des Kreises
würde die Städte Coesfeld und Dülmen negativ betreffen. Der Kreis würde
Investitionen nur in den neun Städten und Gemeinden ohne eigenes Jugendamt aus
den dem gesamten Kreis zugewiesenen Mitteln berücksichtigen, die von diesen
beiden Städten aus eigenen Mitteln zu erbringen wären. Insoweit müsste
grundsätzlich entschieden werden, ob auch Maßnahmen Dritter einbezogen werden
sollen, zumal der Investitionsbedarf des Kreises unmittelbar die verfügbaren
Mittel bereits deutlich übersteigt.
Das Konjunkturpaket II
umfasst u.a. auch den Bereich der Informationstechnologie. Hier geht es
insbesondere um die Schließung von Lücken beim Breitbandinternet im ländlichen
Raum. Inwieweit sich hier ein Finanzierungsbedarf ableiten lässt, ist derzeit
noch nicht hinreichend definiert. Es ist vorgesehen, zu dieser Thematik in der
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung
am 03.03.2009 zum aktuellen Sachstand zu berichten.
III. Alternativen
Der Kreis Coesfeld
verzichtet auf eine Teilnahme an der Umsetzung des Konjunkturpakets II.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Derzeit besteht noch
Klärungsbedarf in vielen Detailfragen. So ist z.B. offen, inwieweit der Bund
unter den Begriff „Investitionen“ auch
Maßnahmen fasst, die nach den Bestimmungen zum NKF nicht mehr als
Investitionen sondern als Erhaltungsaufwand einzustufen sind. Hierzu liegen
bislang keine Aussagen des Bundes oder des Landes vor. Weiterhin besteht
Klärungsbedarf zum Merkmal der „Zusätzlichkeit“ und zu Details der einzelnen
Förderbereiche. Wie sich aus einem Rundschreiben des Landkreistages NRW ergibt,
soll in der Federführung des Innenministeriums unter Einbeziehung der
kommunalen Spitzenverbände eine Arbeitsgruppe eingerichtet werden, die diese
Fragen klärt und eine Handreichung zur Förderfähigkeit einzelner Maßnahmen
entwickelt. Die kommunalen Spitzenverbände seien um eine zügige Klärung bemüht.
Am 03.02.2009 hat das
Innenministerium eine Modellrechnung über die zu erwartenden Zuweisungen zur
Verfügung gestellt. Danach erhält der Kreis Coesfeld einen Förderbetrag in Höhe
von 5.387.280 Euro. Davon entfallen auf den Bereich Bildung 3.284.534 Euro und
auf den Bereich Infrastruktur 2.102.746 Euro. Diese Zahlen stehen unter dem
Vorbehalt, dass auf Bundes- und Landesebene in den kommenden Wochen die
entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Nach eigenen Aussagen
will der Innenminister dem Landtag möglichst schnell einen Gesetzentwurf
vorlegen.
Das Innenministerium weist
in einer Presseerklärung vom 03.02.2009 allerdings auf eine Vorgabe des Bundes
hin, dass die Mittel nur in einem Maße ausgezahlt werden, in dem sie in den
Kommunen auch tatsächlich abfließen. Seitens des Landes war beabsichtigt, den Kommunen das Geld nicht nur pauschal zu
bewilligen sondern auch pauschal auszuzahlen. Der Bund wolle die Mittel jedoch
erst nach Vorlage von Verwendungsnachweisen freigeben. Das Innenministerium ist
in gemeinsamen Gesprächen mit den kommunalen Spitzenverbänden um eine Lösung
bemüht, um das Melde- und Auszahlungsverfahren „so einfach und schnell wie
möglich zu gestalten.“
Zwischenzeitlich wurde die
Frage geprüft, ob sich aus der Teilnahme des Kreises Coesfeld an der Umsetzung
der Maßnahmen des Konjunkturpakets II eventuell auch haushaltsrechtliche Konsequenzen
ergeben. Nach derzeitigen Erkenntnissen geht die Verwaltung davon aus, dass es
nicht einer Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2009 bedarf. Die Maßnahmen,
die erst im zweiten Jahr umgesetzt werden können, werden in den Produkthaushalt
2010 aufgenommen. Das Prüfergebnis des Kreises wurde dem Landkreistag NRW am
02.02.2009 zur Kenntnis gegeben. Eine Antwort des Landkreistages liegt noch
nicht vor. Auch hier ist vorgesehen, in der bekannten Sitzungsfolge, spätestens
bis zur Sitzung des Kreistages am 11.03.2009 zum jeweils aktuellen Sachstand zu
berichten.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit der Fachausschüsse ergibt sich aus den Regelungen des Kreistagsbe--schlusses vom 26.10.2005.
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004.
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 12 der Hauptsatzung des Kreises Coesfeld vom 13.10.2004.