Betreff
Entwurf Produkthaushalt 2009
Vorlage
SV-7-1308
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2009 mit dem Produkthaushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der während der Beratung festgelegten Änderungen beschlossen.

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

Nach § 54 KrO NRW ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nach Zuleitung an den Kreistag unverzüglich bekannt und während der Dauer des Beratungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung der Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung darüber beschließen kann.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2009 wurde vom Kämmerer am 03.11.2008 aufgestellt und am gleichen Tag durch den Landrat ohne Abweichungen bestätigt. Die Einbringung in den Kreistag erfolgte am 05.11.2008.

 

Die öffentliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sollte am 07.11.2008 im "Amtsblatt für den Kreis Coesfeld" vorgenommen werden.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zwar durch die Veröffentlichung des Entwurfs des Produkthaushaltes 2009 auf der Internetseite des Kreises Coesfeld hergestellt, die gem. § 54 KrO NRW vorgesehene formelle Bekanntmachung der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld ist jedoch unterblieben.

 

Die zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde formell durch nachträgliche öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung im Amtsblatt  03/2009 am 09.02.2009 nachgeholt. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt worden, in der Einwohner und Abgabepflichtige der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben konnten. Das Ende dieser Frist war auf den 23.02.2009 festgesetzt.

 

Einwendungen von Einwohnern und Abgabepflichtigen wurden in dieser Frist nicht erhoben.

II.  Lösung

 

Um jegliche Rechtsunsicherheit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 auszuschließen, wird der Empfehlung der Bezirksregierung Münster vom 16.02.2009 gefolgt und gem. §§ 53 Abs. 1 KrO, 80 Abs. 4 GO ein erneuter Beschluss über den Entwurf der Haushaltssatzung 2009  und seine Anlagen herbeigeführt.

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

keine

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.