Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf vorliegende Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2009 mit dem Produkthaushalt und den dazugehörigen Anlagen wird unter Berücksichtigung der während der Beratung festgelegten Änderungen beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Nach §
54 KrO NRW ist der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen nach
Zuleitung an den Kreistag unverzüglich bekannt und während der Dauer des
Beratungsverfahrens im Kreistag zur Einsichtnahme verfügbar zu machen. In der
öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von mindestens vierzehn Tagen
festzulegen, in der Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen
Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben können und die Stelle
anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Die Frist für die Erhebung
der Einwendungen ist so festzusetzen, dass der Kreistag vor der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher
Sitzung darüber beschließen kann.
Der
Entwurf der Haushaltssatzung 2009 wurde vom Kämmerer am 03.11.2008 aufgestellt
und am gleichen Tag durch den Landrat ohne Abweichungen bestätigt. Die
Einbringung in den Kreistag erfolgte am 05.11.2008.
Die
öffentliche Bekanntgabe der Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung sollte
am 07.11.2008 im "Amtsblatt für den Kreis Coesfeld" vorgenommen
werden.
Die
Beteiligung der Öffentlichkeit wurde zwar durch die Veröffentlichung des
Entwurfs des Produkthaushaltes 2009 auf der Internetseite des Kreises Coesfeld
hergestellt, die gem. § 54 KrO NRW vorgesehene formelle Bekanntmachung der
Veröffentlichung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld ist jedoch unterblieben.
Die
zwingend vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit wurde formell durch
nachträgliche öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der
Haushaltssatzung im Amtsblatt 03/2009 am
09.02.2009 nachgeholt. In der öffentlichen Bekanntgabe ist eine Frist von vierzehn Tagen
festgelegt worden, in der Einwohner und Abgabepflichtige der kreisangehörigen
Städte und Gemeinden gegen den Entwurf Einwendungen erheben konnten. Das Ende
dieser Frist war auf den 23.02.2009 festgesetzt.
Einwendungen
von Einwohnern und Abgabepflichtigen wurden in dieser Frist nicht erhoben.
II. Lösung
Um jegliche Rechtsunsicherheit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2009 auszuschließen, wird der Empfehlung der Bezirksregierung Münster vom 16.02.2009 gefolgt und gem. §§ 53 Abs. 1 KrO, 80 Abs. 4 GO ein erneuter Beschluss über den Entwurf der Haushaltssatzung 2009 und seine Anlagen herbeigeführt.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Buchstabe g) KrO NRW.