Beschlussvorschlag:
Die personelle Besetzung des Jugendhilfeausschusses wird gemäß den Vorschlägen der Kreistagsfraktionen beschlossen.
Als zusätzliches beratendes Mitglied wird der Vertreter des Kreiselternrates, Herr Thorsten Kaatze, in den Jugendhilfeausschuss aufgenommen.
Begründung:
I. Problem
Nach § 71 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und § 4 der Satzung für das Jugendamt hat der Kreistag einen Jugendhilfeausschuss zu bilden, dem 15 stimmberechtigte Mitglieder einschließlich der Vorsitzenden/des Vorsitzenden angehören.
Nach § 4 Abs. 2 der Satzung für das Jugendamt beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder:
a)
9 Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder
von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (nach
§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII).
Als stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Ausschuss Mitglieder der
Vertretungskörperschaft (Kreistag) oder von ihr gewählten Frauen und Männer an,
die in der Jugendhilfe erfahren sind.
Ihnen stehen 3/5 der Stimmen zu. Die Vertretungskörperschaft hat die
Alternative, entweder eigene Mitglieder in den Ausschuss zu entsenden oder
erfahrene Frauen und Männer zu wählen. Das Gesetz überlässt es der Vertretungskörperschaft
zu entscheiden, wie sie ihr Stimmenkontingent besetzt. Die Anzahl der
Kreistagsmitglieder und der erfahrenen Frauen und Männer darf jedoch neun Sitze
nicht übersteigen.
b)
6 Mitglieder, die von den im Bereich des
Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern vorgeschlagen sind (nach § 71
Abs. 1 Ziffer 2 SGB VIII).
Zur Realisierung des Vorschlagsrechtes hat das Jugendamt alle in seinem Bereich
tätigen und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände
und die Jugendverbände angeschrieben und um Vorschläge gebeten. Zusätzlich
wurde im Rahmen der Pressemitteilung auf das Vorschlagsrecht hingewiesen.
Die Vorschläge ergeben sich aus der Anlage 2, die angeschriebenen
Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände und anerkannten Träger der Jugendhilfe aus
Anlage 3.
Die Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu
berücksichtigen.
c)
Die Mitglieder werden vom Kreistag gewählt.
Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche
Stellvertreterin zu wählen.
Das Wahlverfahren richtet sich nach dem ersten Gesetz zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG), der Kreisordnung (KrO NW) und der
Geschäftsordnung des Kreistages.
Nach § 4 Abs. 2 AG-KJHG sind bei der Wahl Frauen angemessen zu berücksichtigen.
Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis zu erreichen.
d)
Neben den stimmberechtigten Mitgliedern gehören
dem Jugendhilfeausschuss auch beratende Mitglieder an, die durch Landesrecht
und durch die Satzung des Jugendamtes bestimmt werden.
Beratende Mitglieder werden u.a. von folgenden Institutionen entsandt:
Der Agentur für Arbeit, der Abteilung Schulen der Bezirksregierung Münster, vom
Landrat als Kreispolizeibehörde, vom Präsidenten des Landgerichts Münster und
von Vertretern der katholischen Kirche, der ev. Kirche sowie der jüdischen
Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes
bestehen.
Darüber hinaus ist es möglich, bis zu drei zusätzliche beratende Mitglieder
aufzunehmen (nach § 4 Abs. 3 Buchstabe i der Satzung für das Jugendamt)
Hierzu liegt ein Antrag des Kreiselternrates vor. Als beratendes Mitglied wird
Herr Thorsten Kaatze, Am Zitterbach 20, 48329 Havixbeck, vorgeschlagen.
II. Lösung
a)
Die Verteilung der Ausschusssitze für die
stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in einem Wahlgang.
Das Wahlrecht des Kreistages beinhaltet ein Recht zur Auswahl. Aus diesem Grund
sieht § 4 Abs. 4 AG KJHG NW vor, dass die Träger der freien Jugendhilfe
mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder
und ihrer Stellvertreter vorzuschlagen haben. Die Verwaltung hat die Träger der
freien Jugendhilfe durch einzelne Anschreiben sowie durch Mitteilung in den
Tageszeitungen sowie durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld
gebeten, Vorschläge für die Wahl in den Kreisjugendhilfeausschuss einzureichen.
Leider sind nicht alle Träger dieser Aufforderung nachgekommen.
Das Wahlverfahren bestimmt sich nach § 50 Abs. 3 GO bzw. § 35 Abs. 3 KrO. Kommt
ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt.
Zu beachten ist, dass nur vorgeschlagene Personen gewählt werden dürfen. Auch
ist der Kreistag an die vorgeschlagene Funktion (Mitglied oder Stellvertreter)
gebunden.
Eine mögliche Sitzverteilung,
ausgehend von der jeweiligen Fraktionsstärke im Kreistag, ergibt sich aus
Anlage 1.
b)
Neben den von den genannten Institutionen
entsandten beratenden Mitgliedern kann gemäß § 4 Abs. 3 Ziffer i) der Satzung
des Jugendamtes der Kreistag bis zu drei weitere sachkundige Frauen oder Männer
als beratende Mitglieder berufen.
Dem Antrag des Kreiselternrates auf Aufnahme als beratendes Mitglied könnte
somit wie bereits bei der letzten Legislaturperiode entsprochen werden.
c)
Nach der Satzung können auch Fraktionen, die im
Ausschuss nicht mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten sind, ein
beratendes Mitglied benennen.
Diese Person ist vom Kreistag zum beratenden Mitglied zu bestellen.
III. Alternativen
Die
Fraktionen einigen sich auf einen einheitlichen Wahlvorschlag, über den
einstimmig abgestimmt werden muss.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus dem Ersten Gesetz zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG).