Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wählt
aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Verbände
insgesamt 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Coesfeld und 16 Stellvertreter.
Begründung:
I. Problem
Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur
Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung zur
Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert am 05.07.2007
ist zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der
unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld ein Beirat zu bilden. Der Beirat
soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu
1.
den
zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
2.
der
Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz
vermitteln und
3.
bei
Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Er ist vor allen wichtigen
Entscheidungen und Maßnahmen zu hören.
Der Beirat besteht
aus 16 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus
- zwei Vertretern des Bundes für Umwelt
und Naturschutz Deutschland e.V.(BUND),
- zwei
Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU),
- drei Vertretern der
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),
- einem Vertreter der
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-
Westfalen e.V. (SDW),
- zwei Vertretern des regional
zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
- einem Vertreter des
Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem Vertreter des Landesverbandes
Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen e.V. und des
Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauern e.V.,
- einem Vertreter des
Landesjagdverbandes,
- einem Vertreter des
Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
- einem Vertreter des LandesSportBundes
Nordrhein-Westfalen e.V. und
- einem Vertreter des Imkerverbandes
Rheinland e.V. und des Landesverbandes
Westfälischer und Lippischer Imker
eV..
II. Lösung
Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der
vorgenannten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt
(§ 11 Abs. 5 S. 1 LG).
Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
vom 22.10.1986 (DVO LG) (GV. NRW. S. 683), in der aktuell gültigen Fassung,
werden die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der
Vertretungskörperschaft gewählt. Haben sich die Mitglieder der
Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so findet die Wahl gem. § 35 Abs. 2 Kreisordnung (KrO) statt.
Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden
Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Zur
Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten
Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 S. 1 LG zustehenden Zahl der Mitglieder
mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 DVO LG).
Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht,
wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der
Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.
Die in Betracht kommenden Verbände sind gem. § 1 Abs. 3 DVO LG von der
unteren Landschaftsbehörde schriftlich aufgefordert worden, Vorschläge für die
Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.
Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht
sind als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag insgesamt
16 Mitglieder sowie 16 Stellvertreter in den Beirat wählen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld
und Wegestreckenentschädigung gezahlt.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Nach § 26 Abs. 1 KrO und § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl des Beirats bei
der unteren Landschaftsbehörde der Kreistag zuständig.