Betreff
Wahl der Mitglieder des Beirates bei der unteren Landschaftsbehörde
Vorlage
SV-8-0053
Aktenzeichen
70-Umwelt/Natur- und Bodenschutz
Art
Sitzungsvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt aus den als Anlage beigefügten Vorschlägen der vorschlagsberechtigten Verbände insgesamt 16 Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld und 16 Stellvertreter.

 

Begründung:

 

I. Problem

 

Nach § 11 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der Fassung zur Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert am 05.07.2007 ist zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft bei der unteren Landschaftsbehörde des Kreises Coesfeld ein Beirat zu bilden. Der Beirat soll bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

 

1.                  den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2.                  der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und

3.                  bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken. Er ist vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen zu hören.

 

Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern, er setzt sich zusammen aus

 

-           zwei Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.(BUND),

-           zwei Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU),

-           drei Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),

-           einem Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-

            Westfalen e.V. (SDW),

-           zwei Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

-           einem Vertreter des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

-           einem Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauern e.V.,

-           einem Vertreter des Landesjagdverbandes,

-           einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,

-           einem Vertreter des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und

-           einem Vertreter des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes

            Westfälischer und Lippischer Imker eV..

 

II. Lösung

 

Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der vorgenannten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises gewählt (§ 11 Abs. 5 S. 1 LG).

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22.10.1986 (DVO LG) (GV. NRW. S. 683), in der aktuell gültigen Fassung, werden die Mitglieder des Beirates für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaft gewählt. Haben sich die Mitglieder der Vertretungskörperschaft zur Besetzung des Beirats auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so findet die Wahl gem. § 35 Abs. 2 Kreisordnung (KrO) statt.

 

Für jedes Mitglied des Beirats ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem besonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen. Zur Wahl der Mitglieder des Beirats ist von jedem der vorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 S. 1 LG zustehenden Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen (§ 1 Abs. 2 DVO LG). Die vorgeschriebene doppelte Anzahl von Bewerbern gilt auch dann als erreicht, wenn die bei der Wahl nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der Stellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen.

 

Die in Betracht kommenden Verbände sind gem. § 1 Abs. 3 DVO LG von der unteren Landschaftsbehörde schriftlich aufgefordert worden, Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Beirats und deren Stellvertreter zu unterbreiten.

 

Die eingereichten Wahlvorschläge und eine daraus erstellte Übersicht sind als Anlagen beigefügt. Aus diesen Vorschlägen möge der Kreistag insgesamt 16 Mitglieder sowie 16 Stellvertreter in den Beirat wählen.

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Für die Teilnahme an Sitzungen wird den Beiratsmitgliedern Sitzungsgeld und Wegestreckenentschädigung gezahlt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Nach § 26 Abs. 1 KrO und § 11 Abs. 5 LG ist für die Wahl des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde der Kreistag zuständig.