Betreff
Übertragung von Entsorgungspflichten auf einen Dritten gem. § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Vorlage
SV-8-0064
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der Kreis Coesfeld stimmt dem Antrag der Firma Remondis GmbH & Co KG, 44805 Bochum auf Beleihung nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu.

 

 

Begründung:

 

I. – IV.

 

 

Mit Beschluss vom 8.10.2003 hat der Kreis Coesfeld (SV-6-0702) entschieden, die Beseitigung gewerblicher Abfälle neu zu strukturieren und die Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu einer Beleihung zu erarbeiten. Wesentliche Gründe für die Neuausrichtung der gewerblichen Entsorgung in 2003 war die Erkenntnis, dass die gewerblichen Unternehmen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) eigenständig entscheiden können, ob Abfälle der Verwertung bzw. der Beseitigung zugeführt werden. Hierdurch unterlagen die Abfälle den Kräften des Marktes und waren für die kommunale Entsorgung nicht mehr zu kalkulieren.

 

Im Kreis Coesfeld stellt sich derzeit der Sachverhalt so dar:

 

Über den Beseitigungsweg der in 2004 ausgesprochenen Beleihung werden noch ca. 900 t/a gewerbliche Abfälle (von ehemals 20 – 30.000 t/a) beseitigt, alle anderen gewerblichen Entsorgungen gehen über den Weg der Verwertung und sind somit nicht andienungspflichtig. Die seitens des Kreises vorgenommene Konzentration seiner Tätigkeiten auf die Abfälle aus privaten Haushalten hat sich bewährt, insbesondere sind Risiken in der Mengenbewertung entfallen.

 

Nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde auf Antrag mit Zustimmung der Entsorgungsträger deren Pflichten auf einen Dritten ganz oder teilweise übertragen. Für die Entsorgung von Abfällen aus gewerblichen/sonstigen Herkunftsbereichen bestehen grundsätzlich keine Bedenken; die Bezirksregierung Münster hat mehreren Anträgen zwischenzeitlich stattgegeben. Auch konnte der Kreis Coesfeld in den letzten Jahren keine Unregelmäßigkeiten oder sonstige Problemlagen bei der Entsorgung gewerblicher Abfälle feststellen, so dass nach Einschätzung der Verwaltung die bestehende Regelung weitergeführt werden sollte.

 

Voraussetzung für eine entsprechende Übertragung ist, dass das beliehene Unternehmen über entsprechende Sach- und Fachkunde verfügt, zuverlässig ist und der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Mit der Beleihung übernimmt der Beliehene auch alle wirtschaftlichen Risiken.

 

Zwischenzeitlich hat die Firma Remondis einen Antrag auf Beleihung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG für die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bei der Bezirksregierung Münster gestellt.

 

Nach den Vorgaben des § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG ist die Beleihung von der Zustimmung des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers abhängig.

 

Aus Sicht des Kreises Coesfeld ist eine Zustimmung unter nachfolgenden Rahmenbedingungen, die im Wesentlichen nicht von den bisherigen Rahmenbedingungen abweichen, möglich:

 

 

  1. Die Zustimmung zur Beleihung wird befristet bis zum 31.12.2015.

 

  1. Grundlage des Leistungsumfanges der Übertragung ist das dem Antrag beigefügte Abfallwirtschaftskonzept (s. Anlage). Der Beleihungsumfang umfasst ausschließlich die Abfälle zur Beseitigung, die vom kommunalen Anschluss- und Benutzungszwang freigestellt sind, sofern keine anderen Regelungen dem entgegenstehen. Eine weitergehende Übertragung bzw. eine Übertragung an Dritte ist nicht zulässig.

 

  1. Die Entgeltregelung hat sich nach den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes zu richten.

 

  1. Jährlich, erstmals zum 31.12.2011, ist dem Kreis Coesfeld eine Abfallbilanz über Art, Menge und Verbleib der beseitigten Abfälle unaufgefordert zu übergeben.

 

  1. Änderungen der gesellschafts- oder handelsrechtlichen Verhältnisse sowie Änderungen der Entsorgungsanlagen sind dem Kreis Coesfeld umgehend mitzuteilen.

 

  1. Die Firma Remondis GmbH & Co KG, 44805 Bochum, tritt in die Rechts- und Pflichtenstellung des Kreises Coesfeld ein. Sie erhält die ordnungsrechtliche und organisatorische Verantwortung für die ordnungsgemäße, schadlose und gemeinwohlverträgliche Entsorgung der von der Übertragung erfassten Abfälle.

 

  1. Mit der Übertragung wird nicht das Recht verliehen, eine Satzung oder eine Gebührenordnung zu erlassen, die Einhaltung der Überlassungspflichten zu kontrollieren bzw. Grundstücke zur Überwachung zu betreten.

 

  1. Die Sortierreste des Kompostwerkes, die der Kreis Coesfeld einer Beseitigung/Verwertung zuführen muss, unterliegen weiterhin der kommunalen Entsorgung.

 

  1. Beseitigungspflichtige Abfälle aus dem Bereich der kommunalen Einrichtungen (Verwaltungen, Bauhöfe, Schulen) unterliegen unabhängig vom Erfassungssystem weiterhin der kommunalen Entsorgung.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Nach der § 50 KrO ist der Kreisausschuss für die Entscheidung zuständig. 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

 

 

Antrag der Firma Remondis auf Beleihung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG für die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen vom 05.11.2009

 

Abfallwirtschaftskonzept der Firma Remondis für die Beseitigung gewerblicher Abfälle