Betreff
Änderung der allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17. März 1994
Vorlage
SV-6-0880
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage beigefügte allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.1994 in der Fassung der VII. Änderungssatzung vom 14.07.2004 einschließlich des Gebührentarifs zu diese Satzung wird beschlossen.

Begründung:

 

I.   Problem

 

Die Gemeinden / Kreise sind gem. § 53 Abs. 1 KrO NW i. V. m. § 76 Abs. 2 GO NW verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte "soweit vertretbar und geboten" zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Die zurzeit geltende allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.94 ist seit dem 01.04.94 in Kraft und wurde zuletzt geändert am 18.12.02. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil überholt und bedürfen daher einer Änderung.

II.  Lösung

 

Die derzeit gültige allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld mit dem Gebührentarif wurde auf Ihre Aktualität und Angemessenheit hin überprüft. Bei der Überprüfung und Anpassung wurden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

 

-          Die Ermittlung der Stundensätze für Bedienstete erfolgte auf der Grundlage des KGST-Berichtes Nr. 7/2003 zur Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes (vgl. Tarif-Nr. 1b, 2.1, 5, 7, 8 a, 12, 20 b, 21) unter Berücksichtigung der seit Januar 2004 erhöhten Wochenarbeitszeit für Beamte. Bei der Berechnung wurden die dort vorgegebenen Pauschalkosten (Personal-, Sach- und Verwaltungsgemeinkosten für technikunterstützte Büroarbeitsplätze) berücksichtigt.

Bei den Tarif-Nrn. 1b, 2.1 und 5 wurden bislang die Kosten für eine Bürosekretärin zu Grunde gelegt. Die dort genannten Tätigkeiten werden inzwischen von den Sachbearbeitern wahrgenommen, so dass die Stundensätze entsprechend angepasst wurden.

Die Stundensätze für Bedienstete wurden als Durchschnittswerte der Kosten eines Beamten und eines Angestellten ermittelt, so dass den Anforderungen der Kostendeckung weitestgehend entsprochen wird.

 

-          Es wurde eine einheitliche Gebührenregelung für die Versendung von Akten geschaffen (vgl. Ziff. 2.2)

 

-          Anpassung auf Grund veränderter spezialgesetzlicher Regelungen (vgl. Ziff. 21)

 

-          Gesetzesgrundlagen sind dem jetzigen Stand angepasst worden (Feuerbestattungsgesetz jetzt Bestattungsgesetz NRW– vgl. Ziffer 22.4).

 

Unter Berücksichtigung dieser Änderungen, die in der beigefügten Anlage „fettgedruckt“ dargestellt sind, ist in einigen Bereichen eine Anpassung der Gebühren erforderlich. Ich schlage daher vor, den als Anlage beigefügten Entwurf der VII. Satzung zur Änderung der allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 17.03.94 einschließlich des Gebührentarifs zu beschließen.

III. Alternativen

 

keine

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Bis auf Personal- und Sachaufwand für die Erstellung der Unterlagen sowie Aufwand für die Sitzungen entstehen   k e i n e   Kosten/Folgekosten. Es wird damit gerechnet, dass es durch die Anpassung der Gebührensätze tlw. zu geringfügigen Mindereinnahmen kommen kann, die betragsmäßig jedoch kaum zu kalkulieren sind.

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Kreisausschusses/Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NW.