Betreff
Anträge der Kath. Kirchengemeinden St. Nikolaus Rosendahl-Darfeld und St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick auf Zuwendungen zu den Kosten der Dachsanierungen an den Kath. Kindergärten St. Nikolaus, Rosendahl-Darfeld und St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick
Vorlage
SV-8-0086
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

Eine freiwillige finanzielle Förderung über Kreismittel zu Sanierungskosten von Gebäuden der Kindertageseinrichtungen erfolgt nicht.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Ausgelöst durch zwei Einzelfälle ist eine Grundsätzentscheidung über die Förderung von Sanierungsinvestitionen in Kindertageseinrichtungen zu treffen. Es geht um die Frage, ob und in welcher Höhe das Kreisjugendamt künftig eine eigene freiwillige Förderung gewährt. Die Entscheidung über die vorliegenden zwei Anträge hat präjudizierende Wirkung auf eventuell nachfolgende Förderanträge für alle 76 Kindertageseinrichtungen im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld.

 

Die katholischen Kindergärten St. Nikolaus Rosendahl-Holtwick und St. Nikolaus Rosendahl-Darfeld werden als Kindertageseinrichtungen mit 80 und 70 Plätzen geführt. Beide verfügen über ältere Gebäude, deren Dächer Mängel aufweisen.

 

Da die Träger über keine Rücklagemittel verfügen, hat die Zentralrendantur Coesfeld für beide Kirchengemeinden am 17.11.2009 entsprechende Anträge auf 50 % Förderung mit Landesmitteln und 25 % Förderung mit Kreismitteln gestellt. Seitens der Gemeinde Rosendahl liegt der Zentralrendantur Coesfeld für beide Maßnahmen eine Förderzusage über 10 % der Gesamtkosten vor.

 

 

Kath. Kindergarten St. Nikolaus Darfeld:

 

Gesamtkosten:                                               76.500 EUR

beantragte Förderung Land NW                     38.250 EUR

beantragte Förderung Kreis Coesfeld 25 %   19.125 EUR

 

Eine bituminöse Sanierung des Flachdaches ohne Verbesserung des Wärmeschutzes würde alternativ folgende Kosten betragen

Gesamtkosten:                                               60.000 EUR

Förderung Land NW 50 %                              30.000 EUR

Förderung Kreis Coesfeld 25 %                     15.000 EUR

 

 

Kath. Kindergarten St. Nikolaus Holtwick:

 

Gesamtkosten:                                               89.000 EUR

beantragte Förderung Land NW                     45.500 EUR

beantragte Förderung Kreis Coesfeld            22.250 EUR

 

 

Mit Geltung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) ab 01.08.2008 wird in § 24 KiBiz lediglich die Regelung getroffen, dass das Land dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen gewährt.

Entsprechend formlose Anträge zu den Dachsanierungen lagen dem Kreisjugendamt bereits im Januar 2009 vor. Da eine Förderung über das Konjunkturpaket II nicht ermöglicht werden konnte, sowie durch allgemeine Formulierung im Kinderbildungsgesetz eine Regelung zu Sanierungsmaßnahmen fehlte, wurden diese zur Beantwortung der Frage, wie mit Anträgen auf Sanierungskosten zu verfahren ist, an das Landesjugendamt weitergeleitet. Im Herbst 2009 erfolgte von dort die telefonische Information, dass für Investitionskosten für erforderliche Sanierungsmaßnahmen weiterhin finanzielle Mittel in begrenzter Höhe zur Verfügung stehen. Inwieweit dies für 2010 der Fall wäre, konnte nicht zugesichert werden. Neue Richtlinien / Hinweise oder gar Antragsvordrucke gäbe es jedoch nicht, so dass das Landesjugendamt in Anlehnung an die bis zum 31.07.2008 geltenden GTK-Richtlinien in Höhe von bis zum 50 % der förderfähigen Gesamtkosten fördere. Es wurde darum gebeten, die formlos gestellten Anträge durch Vorlage entsprechender formeller Anträge zu ergänzen.

 

Seitens des Landesjugendamtes wurde nunmehr mitgeteilt, dass Landesmittel für 2010 zur Verfügung stehen. Die beantragte Fördersumme (einschließlich der bereits vorliegenden formlosen Anträge für Rosendahl) übersteige allerdings bereits die zur Verfügung stehenden Mittel.

 

Investitionskostenförderungen für Kindertageseinrichtungen waren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) i. V. m. den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu den Bau- und Einrichtungskosten von Tageseinrichtungen (RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 10.04.1992) detailliert geregelt. Danach war die Förderung von Substanzerhaltungsmaßnahmen mit Landesmitteln nach § 13 GTK an folgende Voraussetzungen geknüpft:

-          Die Maßnahme der Substanzerhaltung am Gebäude muss dringend erforderlich sein, und bei Nichtdurchführung der Betrieb der Kindertageseinrichtung gefährdet sein.

-          Der vom Träger zu finanzierende Eigenanteil muss außerhalb der Betriebskostenförderung aufgebracht werden; d.h. Mittel aus der Rücklage und laufenden Sachkostenpauschale führen nicht zu einer Reduzierung des Trägeranteils an den förderfähigen Gesamtkosten, sondern zu einer Reduzierung der förderfähigen Gesamtkosten.

-          Die Rücklage ist somit vorrangig für die Substanzerhaltungsmaßnahme einzusetzen.

-          Die Kosten für eine Sanierung dürfen 80 % der Kosten für einen Neubau nicht übersteigen.

 

Laut Rücklagenstand zum 31.12.2008 ist eine positive Rücklage für beide Einrichtungen nicht gegeben. Der Rücklagenstand zum 31.12.2009 wird seitens der Zentralrendantur Coesfeld derzeit im Rahmen des zurzeit zu erstellenden Verwendungsnachweises für das Kindergartenjahr 2008/2009 berechnet und nachgeliefert. Sofern diese einen positiven Stand aufweisen, ist diese vorrangig für die Substanzerhaltungsmaßnahme einzusetzen, so dass sich in einem solchen Fall die förderfähigen Gesamtkosten verringern. Folglich würden sich auch die Förderbeträge verringern, da sich die prozentuale Förderung auf die förderfähigen Gesamtkosten bezieht.

 

Entsprechend den Regelungen des GTK erfolgte bis zum 31.07.2008 bei dringenden Sanierungsmaßnahmen eine Förderung durch Kreismittel in Höhe von 25 % der förderfähigen Gesamtkosten, maximal 50 % der Landesförderung, nach § 13 Abs. 2 GTK in Anwendung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses vom 21.05.1992.

 

Nach aktueller Aussage des Landesjugendamtes würde – vorausgesetzt es können Landesmittel zur Verfügung gestellt werden - bei Undichtigkeit älterer Dachflächen und der Gefahr, dass nach punktueller Sanierung in nächster Zeit weitere Maßnahmen drohen, eine Sanierung der gesamten Dachfläche nach neuem Standard gefördert werden.

 

Für die vorliegenden Sanierungsanträge stellt sich nun die Frage, ob eine Förderung durch Kreismittel gewährt werden soll.

 

 

II.  Lösung

Auf Nachfrage beim Landesjugendamt wurde mitgeteilt, dass es für die Bewilligung einer Landesförderung Voraussetzung ist, dass die Finanzierung des nicht vom Land geförderten Anteils gesichert ist. Unter Berücksichtigung der Regelungen des KiBiz müssen jedoch nicht mehr zwingend Jugendamtsmittel anteilig in das Förderverfahren einfließen. Der „Nicht-Landesanteil“ kann vollständig vom Träger bzw. von dritter Seite aufgebracht werden.

 

Abgesehen davon, dass ggfs. vorhandene (positive) GTK- bzw. KiBiz-Rücklagen des Trägers in jedem Fall bereits zur Reduzierung der anerkennungsfähigen Kosten einzusetzen wären, ist der Einstieg in eine anteilige Förderung von Sanierungsinvestitionen als eine vollständig freiwillige Leistung zu werten.

 

Vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage auch mit Blick auf eine damit verbundene Belastung der kommunalen Familie und der Festlegung, derzeit keine zusätzlichen freiwilligen Aufgaben zu übernehmen, sieht sich die Verwaltung nicht in der Lage einen entsprechenden Vorschlag zur finanziellen Förderung zu unterbreiten.

 

 

Zudem ist Folgendes zu berücksichtigen:

 

Die Kindpauschalen nach dem KiBiz enthalten neben den Kostenanteilen für die Personalkosten auch einen Kostenanteil für Sachkosten. Werden investive Aufwendungen vom Träger durch Kredite finanziert, so sind die Aufwendungen für Tilgungs- und Zinsleistungen als Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 4 KiBiz zu bewerten und somit im Verwendungsnachweis „für Zwecke des KiBiz“ darstellbar. Die geplante Dachsanierung kann vom Träger ggfls. somit in Höhe des Anteils von 50 % der Kosten aus Krediten finanziert werden.

 

Weiterhin kann ein Träger nach dem KiBiz grundsätzlich nicht verbrauchte Kindpauschalen in eine KiBiz-Rücklage übernehmen und zu einem späteren Zeitpunkt für Zwecke des Kinderbildungsgesetzes einsetzen, wodurch es in Zukunft Trägern unter Umständen ebenfalls ermöglicht wird, Sanierungskosten zu finanzieren.

 

Auf der Konferenz der Jugendamtsleitungen der Münsterlandkreise am 11.11.2009 wurde die Auffassung vertreten, dass die Bedarfe für investive Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen (Sanierungsbedarfe) entweder durch den Träger oder durch die Kommune vor Ort abzuwickeln sei. Eine Rückfrage bei den Kreisen Borken, Steinfurt und Warendorf hat ergeben, dass auch dort grundsätzlich keine finanzielle Förderung von Sanierungsmaßnahmen in Kindertageseinrichtungen erfolgt.

 

In der Sitzung des Sozial- und Jugendausschusses des Landkreistages am 20.04.2010 wurde von vereinzelten vergleichbaren Anträgen berichtet, die teilweise abgelehnt wurden, teilweise noch darüber zu entscheiden sei.

 

III. Alternativen

Ein Einstieg in eine freiwillige Förderung wäre grundsätzlich möglich. In diesem Fall ist eine Grundsatzentscheidung zu Förderhöhe und Förderverfahren, ggfs. in Anlehnung an die bis zum 31.07.2008 geltenden Vorschriften und Entscheidungen, zu treffen.  Entsprechende Haushaltmittel für das Haushaltsjahr 2010 wären im Finanzplan unter Sachkonto 731 800 und im Ergebnisplan unter Sachkonto 531 800 bereitzustellen.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Wegen der Bedeutung der Angelegenheit ist für die Beschlussfassung der Kreistag zuständig.