Betreff
Neuberufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften für die 12. Amtszeit ab 01.07.2010
Vorlage
SV-8-0141
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksregierung Münster wird gebeten, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen,

 

Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Detlef Schütt und

Frau Bürgermeisterin Marion Dirks

 

zu Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld zu berufen.

Begründung:

 

I.   Problem

Am 30. Juni 2010 endet nach § 434j Abs. 14 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – (SGB III) die 11. Amtszeit für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit. Für die Berufungen zur 12. Amtszeit ab 01. Juli 2010 gelten neben den Bestimmungen des SGB III das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) sowie das Bundeswahlgesetz (BWahlG).

Nach § 377 Abs. 2 SGB III erfolgt die Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit. Hierzu bedarf es entsprechender Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Stellen. Dies ist für die Mitglieder der Gruppe der öffentlichen Körperschaften die Bezirksregierung als gemeinsame Rechtsaufsichtsbehörde der zum Bezirk der Agentur für Arbeit Coesfeld gehörenden Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich nach § 371 Abs. 5 SGB III zu gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit hat die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse auf einheitlich 4 je Gruppe festgesetzt. Der Kreis Coesfeld und der Kreis Borken haben einen gemeinsamen Vorschlag vorzulegen. Es wurde vereinbart, dass jeder Kreis 2 Vertreter benennt.

Die Voraussetzungen für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses ergeben sich aus § 378 SGB III.

Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden nicht von den vorschlagsberechtigten Stellen, sondern von den Gruppen der Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit zur Berufung vorgeschlagen. Nach der Berufung der Mitglieder des Verwaltungsausschusses können die dort vertretenen Gruppen je bis zu zwei Vorschläge für Stellvertreterinnen/Stellvertreter zur Berufung durch den Verwaltungsrat einreichen.

 

II.  Lösung

Der Kreistag bittet die Bezirksregierung Münster, dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit vorzuschlagen, Herrn Ltd. Kreisrechtsdirektor Detlef Schütt und Frau Bürgermeisterin Marion Dirks zu Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Agentur für Arbeit Coesfeld zu berufen. Frau Dirks wurde von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgeschlagen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung ist gem. § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW der Kreistag.