Betreff
Antrag der Gemeinde Nordkirchen auf Gewährung eines Kreiszuschusses gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld zu den Kosten der Erweiterung des gemeindeeigenen Jugendzentrums Nordkirchen, Am Wehrturm durch Ausbau des Dachgeschossesvom 19. Febr. 2010
Vorlage
SV-8-0147
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinde Nordkirchen wird für die Erweiterung des gemeindeeigenen Jugendzentrums Nordkirchen, Am Wehrturm durch Ausbau des Dachgeschosses ein Kreiszuschuss in Höhe von bis zu 22.350.- EUR gewährt.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Im Jahr 2006 hat die Gemeinde Nordkirchen ein bestehendes gemeindeeigenes Gebäude zu einer offenen Jugendeinrichtung umgebaut und dem Jugend- und Kulturverein Nordkirchen e.V. zur Verfügung gestellt. Der Verein nutzt dieses Gebäude ausschließlich als offenes Kinder- und Jugendzentrum.

 

Zwei hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter mit einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von 19,5 bzw. 27 Stunden bieten hier an fünf Tagen unterschiedliche Aktionen, Projekte und Maßnahmen für junge Menschen schwerpunktmäßig im Alter von sechs bis 21 Jahren an (siehe auch www.juno-nordkirchen.de/).

 

Kinder und Jugendliche aus allen drei Nordkirchener Ortsteilen nutzen das vielseitige Programm. Die Palette der Aktionen reicht vom Bauspielplatz, Skater-Turnier, Rockkonzerten, Jugendwochen bis zum obligatorischen Jugendcafé.

 

Die Gemeinde Nordkirchen hat 2006 für den Umbau sowie die ergänzende Ausstattung des o.g. Gebäudes einen Kreiszuschuss in Höhe von 25.175.- EUR erhalten (vgl. SV-7-0241).

 

Mit Antrag vom 19. Febr. 2010 beantragt die Gemeinde Nordkirchen die Gewährung eines Kreiszuschusses gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld zu den Kosten der Erweiterung des Jugendzentrums Nordkirchen, Am Wehrturm durch Ausbau des Dachgeschosses.

 

Bereits 2005 ist überlegt worden, den Dachboden des o.g. Objektes auszubauen und der Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Aus Kostengründen mussten diese Überlegungen aber zunächst verworfen worden.

 

Der Ausbau des Dachgeschosses soll nunmehr nachgeholt werden.

 

 

II.  Lösung

Gemäß den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld können der Neubau, der Umbau oder die Erweiterung von Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit zur Optimierung der Angebote und Dienste gem. dem Kinder- und Jugendhilfegesetz gefördert werden, wenn die Baumaßnahme zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit geeignet ist und nach Maßgabe der Ergebnisse der Jugendhilfeplanung notwendig ist.

 

Die Erweiterung stellt eine sinnvolle Erweiterung des Raumangebotes für die Offene Kinder- und Jugendarbeit dar. Sie begründet sich ferner über einen entsprechenden Bedarf an weiteren Angebotsakzenten für weitere Interessengruppen.

 

Die fachtechnische Prüfung der eingereichten Bauunterlagen hat ergeben, dass von den voraussichtlichen Gesamtkosten lediglich 89.385.- EUR als förderungswürdig im Sinne der Förderbestimmung sind und berücksichtigt werden können.

 


Die Finanzierung stellt sich vorläufig wie folgt dar:

voraussichtliche Gesamtkosten                                             98.000.- EUR

davon berücksichtungsfähige Gesamtkosten                        89.385.- EUR

Kreiszuschuss i.H.v.bis zu 25%                                             22.350.- EUR

Eigenmittel der Gemeinde Nordkirchen                                  75.650.- EUR

 

Eine endgültige Festsetzung des Kreiszuschusses erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Nach den Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan sind Anträge auf Gewährung eines Investitionskostenzuschusses für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit mit einem Zuwendungsvolumen von mehr als 20.000.- EUR i.d.R. bis zum 01.Okt. des Vorjahres zu stellen, um den entsprechenden Finanzbedarf im Rahmen der Haushaltsplanung anrechnen zu können.

 

Finanzmittel für diese Maßnahme sind somit nicht eingeplant worden.

 

Da die Stadt Olfen in diesem Jahr die beantragte Investitionskostenzuwendung für die Umbaumaßnahme des Leohauses nicht in Anspruch nimmt und auch die Gemeinde Rosendahl nicht den beantragten Zuschuss in voller Höhe ausschöpfen wird, stehen entsprechende Haushaltsmittel im Sachkonto 73.12.60 zur Verfügung.

 

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.