Betreff
Landschaftsplan "Coesfelder Heide - Flamschen", 3. Änderung Zustimmung des Kreistages auf Grund der Genehmigung vom 03.05.2004
Vorlage
SV-6-0892
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Auflage:

 

1.                  beim Punkt 2.1.2 Naturschutzgebiet „Berkelaue“ ist unter Buchstabe D die Ziffer 4. ersatzlos zu streichen

 

2.                  die Formulierung „Inhaltlich wird/wurde die ordnungsbehördliche Verordnung.......... übernommen“ auf Seite 10 -Naturschutzgebiet „Berkelaue“- und auf Seite 18 -Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“ ist um folgenden Satz zu ergänzen: „Eine Anpassung bezüglich der FFH-Richtlinie ist vorgenommen worden“

 

3.                  die Größenangaben des Naturschutzgebietes „Berkelaue“ und „Heubachwiesen“ sind im Text zu korregieren

 

4.                  dem Punkt 5.1 ist folgendes hinzu zufügen:

Die Durchführung der festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt gemäß § 36 LG NRW dem Kreis. Die Festsetzungen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer umgesetzt. Sie sollen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes über freiwillige Verträge nach dem Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld umgesetzt werden (§ 36 Abs. 2 LG NRW).

 

als Bestandteil der Genehmigung der 3. Änderung des Landschaftsplanes „Coesfelder Heide - Flamschen“ vom 03. Mai 2004 wird zugestimmt.

 

 

 

Begründung:

 

 

I. / II.    Problem / Lösung

 

Der Regierungspräsident Münster hat die 3. Änderung des Landschaftsplanes Coesfelder Heide - Flamschen mit vier Auflagen am 03. Mai 2004 genehmigt.

 

Gem. § 16 (2) des Landschaftsgesetzes NRW (LG NRW) ist der Kreis Träger der Landschaftsplanung und muss somit über die Auflagen der Genehmigung entscheiden.

 

Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsbehörde haben sich gemäß § 28 Abs. 3 LG NRW folgende Gesichtspunkte ergeben:

 

 

Auflage 1)        beim Punkt 2.1.2 Naturschutzgebiet „Berkelaue“ ist unter Buchstabe D die Ziffer 4. ersatzlos zu streichen (...........verboten: Ansitzleitern zu errichten........)

 

Begründung: Das erforderliche Einvernehmen mit dem Landesjagdamt (LEJ) war bei Vorlage des Landschaftsplans nicht hergestellt worden. Daher war vorerst das Einvernehmen mit dem LEJ herbeizuführen; dieses Einvernehmen ist nach erfolgter Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde per e-mail mit folgender Maßgabe erteilt worden: Das Verbot D 4 auf Seite 16 ist zu streichen.

 

 

Auflage 2)        die Formulierung „Inhaltlich wird/wurde die ordnungsbehördliche Verordnung.......... übernommen“ auf Seite 10 -Naturschutzgebiet „Berkelaue“- und auf Seite 18 -Naturschutzgebiet „Heubachwiesen“ ist um folgenden Satz zu ergänzen: „Eine Anpassung bezüglich der FFH-Richtlinie ist vorgenommen worden“

 

Begründung: Es ist aus fachlicher Sicht angebracht, die Formulierung zu ergänzen. Die Anpassung der Festsetzungen für die FFH-Gebiete „Berkelaue“ und „Heubachwiesen“ entsprechen dem jetzigen Stand der FFH-Vorgaben.

 

 

Auflage 3)        Die Größenangaben des Naturschutzgebietes „Berkelaue“ und „Heubachwiesen“ sind im Text zu korrigieren.

 

Begründung: Die Größenangaben sind in Bezug auf die „Altverordnungen“ zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

 

 

Auflage 4)        dem Punkt 5.1 ist folgendes hinzu zu fügen:

Die Durchführung der festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt gemäß § 36 LG NRW dem Kreis. Die Festsetzungen, die privates Eigentum in Anspruch nehmen, werden auf freiwilliger Basis in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer umgesetzt. Sie sollen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes über freiwillige Verträge nach dem Kulturlandschaftsprogramm des Kreises Coesfeld umgesetzt werden (§ 36 Abs. 2 LG NRW).

 

Begründung: Der in der Sitzungsvorlage vom 23.10.2002 für die Sitzung des Beirates (Top 2) am 20.11.2002 auf Seite 2, Abschnitt 6 aufgeführte Hinweis, dass die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Pflantmaßnahmen nur auf freiwilliger Basis umgesetzt werden sollen, ist nicht im Textteil des Landschaftsplanes zum Kapitel 5 enthalten.

Wenn diese Freiwilligkeit gewollt ist, muss eine entsprechende Festsetzung dem Punkt 5.1 Pflanzmaßnahmen hinzugefügt werden.

 

Die Auflagen stellen keine Verschärfung der zeichnerischen und textlichen Inhalte des Landschaftsplanes dar. Ihre Übernahmen dienen der Aktualisierung und Klarheit.

 

III. Alternativen

 

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

 

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig ist der Kreistag nach § 26 Abs. 1 Kreisordnung (KrO)