Beschlussvorschlag:
Die Martinistift gGmbH wird gemäß § 75 SGB VIII als freier Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld anerkannt. Die öffentliche Anerkennung wird hinfällig, wenn die Vorassetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen.
Begründung:
I. Problem
Die Stiftung St.
Martinistift betreibt seit den sechziger Jahren Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe. In 2005 wurde zum Zweck der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
sowie zur Förderung kirchlicher Zwecke, eine Betriebsgesellschaft, die
Martinistift gGmbH gegründet. Alleinige Gesellschafterin ist die Stiftung St.
Martinistift. Eine formelle Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
erfolgte zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt nicht. Diese formelle
Anerkennung soll nunmehr nachgeholt werden.
II. Lösung
Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Einen Anspruch auf Anerkennung hat derjenige Träger, der bereits mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist und die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Martinistift gGmbH nimmt Aufgaben der Jugendhilfe seit der Gesellschaftsgründung in 2005 selbständig wahr. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 5.10.2007 ist es Zweck der Gesellschaft, die Kinder- und Jugendhilfe zu fördern.
Nach § 3 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder gemeinnützige Zwecke. Mit Bescheid des Finanzamtes Coesfeld vom 8.4.2009 ist die Gesellschaft aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreit.
Die
Martinstift gGmbH bietet ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen
der Jugendhilfe. Eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII des
LWL-Landesjugendamtes liegt für die stationären Angebote vor. Die Fachkräfteeignung bzw. deren regelmäßige
Überprüfung ist Gegenstand der Betriebserlaubnis.
Da die zuvor genannten Voraussetzungen nach § 75 SGB VIII erfüllt sind, wird vorgeschlagen, die Martinistift gGmbH als freien Träger der Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Kreises Coesfeld anzuerkennen.
Der Gesellschaftsvertrag vom 5.10.2007, die geltende Betriebserlaubnis vom 29.07.2010, der Freistellungsbescheid des Finanzamtes Coesfeld vom 8.4.2009 und der Antrag der Gesellschaft auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe vom 13.10.2010 liegen der Sitzungsvorlage bei.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung
mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.