Betreff
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld
Vorlage
SV-6-0918
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der Kreistag stimmt nach Prüfung und Abwägung der im Rahmen der Offenlegung eingegangenen Anregungen und Bedenken den Beschlussvorschlägen der Verwaltung zu.

 

2.      Die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld wird erlassen.

Begründung:

 

I.

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat in seiner Sitzung am 15.10.2003 die Offenlage der geplanten ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung von Naturdenkmalen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Kreis Coesfeld beschlossen.

Die Problematik und die rechtlichen Hintergründe wurden in der entsprechenden Sitzungsvorlage Nr. SV-6-0716 ausführlich beschrieben.

 

Der Verordnungsentwurf wurde aufgrund dieses Beschlusses in der Zeit vom 17.11. bis zum 19.12.2003 gemäß § 42 c Abs. 1 LG NRW öffentlich ausgelegt. Die betreffenden 6 Eigentümer eines zukünftigen und /oder ehemaligen Naturdenkmales wurden von der öffentlichen Auslegung unterrichtet und ihnen wurde eine Ausfertigung des Verordnungsentwurfes, bestehend aus Verordnungstext, sowie der tabellarischen Übersicht der Naturdenkmale wie auch einer kartographischen Übersichtskarte übersandt. Gleichzeitig wurden gemäß § 42 a LG NRW die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt, die bis zum 09.01.2004 die Möglichkeit hatten, Anregungen und/oder Bedenken geltend zu machen.

 

Insgesamt haben 14 Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen abgegeben, wovon 3 Bedenken gegen den Verordnungsentwurf erhoben haben und zwar

 

a)                                   die Gemeinde Rosendahl,

b)                                   die Gemeinde Senden,

c)                                   die Stadt Billerbeck

 

zu a)

 

Einwand:

 

Die Gemeinde Rosendahl erhebt Bedenken gegen die Streichung des Naturdenkmales “Holtwicker Ei” aus der Denkmalliste und bittet um Wiederaufnahme in die geplante Verordnung, da dieses ein Naturdenkmal von überregionaler, kirchlicher und weltlicher Bedeutung sei.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Auch unter Berücksichtigung des geringen Unterhaltungsaufwandes beabsichtigt die Verwaltung, das Naturdenkmal “Holtwicker Ei” in der Denkmalliste zu belassen.

 

 

zu b)

 

Im innerstädtischen Bereich der Gemeinde Senden ist beabsichtigt, eines der drei bisherigen Naturdenkmale aus der Denkmalliste zu streichen. Bei den bisherigen 3 Naturdenkmalen handelt es sich um

1.      eine Eiche auf dem Pastoratsgrundstück der Katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius an der Schulstraße (Flur 24, Flurstück 947)

2.      eine Eichenreihe an der Schulstraße (Flur 24, Flurstück 947)

3.      eine Lindenallee entlang des Dortmund-Ems-Kanals im Bereich zwischen Bakenstraße und Schloss (Flur 23, Flurstück 259).

Für alle drei Naturdenkmale sind der genaue Zeitpunkt und der Grund der Ausweisung aus den hier vorliegenden Daten nicht mehr zu ermitteln. Es ist beabsichtigt, dass die Lindenallee/Schlossallee als Naturdenkmal entfallen soll.

Der Maßstab für die Ausweisung von Naturdenkmalen nach § 22 Landschaftsgesetz, wonach im vorliegenden Falle der besondere Schutz wegen der Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Objektes erforderlich ist, muss heute aus wirtschaftlichen, persönlichen und haftungsrechtlichen Gründen erheblich enger gefasst werden als zur Zeit der Erstfestsetzung dieser Schutzobjekte. D. h., der Zustand, der Pflegeaufwand und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit stehen heute in keinem vertretbaren Verhältnis zur Naturschutzwürdigkeit der Lindenallee/Schlossallee. Gleichzeitig ist durch die städtebauliche Entwicklung der letzten 5 Jahrzehnte in diesem Bereich die Schutzwürdigkeit erheblich herabgesetzt worden. Denn insbesondere durch Flächenversiegelung, Einzäunung, Bodenverdichtung, Bodenaufffüllung und Schäden durch Fahrzeugverkehr im Wurzel-, Stamm- und auch Kronenbereich der Alleebäume und durch die hierdurch entstandenen Folgeschäden hat die Lindenalle an naturschützerischem Wert in hohem Maße verloren. D. h., aus den genannten Gründen ist nach Abwägung der einzelnen Aspekte eine zukünftige ND-Festsetzung nicht mehr gerechtfertigt.

 

Einwand:

 

Der Rat der Gemeinde Senden hat in seiner Sitzung vom 18.12.2003 beschlossen, dass gegen den Erlass einer neuen Verordnung keine Bedenken bestehen, soweit das Naturdenkmal Lindenallee/Schlossallee weiterhin in die Verordnung mit aufgenommen wird. Die Lindenallee / Schlossallee sei aus naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit und Eigenart weiterhin ein Naturdenkmal.

Die kurzfristig eingegangene abschließende Stellungnahme der Gemeinde Senden vom 26.05.2004 ist als Anlage beigefügt.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Verwaltung beabsichtigt, das Naturdenkmal Lindenallee/Schlossallee aus der Denkmalliste zu streichen.

 

 

zu c)

Im innerstädtischen Bereich der Stadt Billerbeck ist beabsichtigt, die drei bisherigen Naturdenkmale aus der Denkmalliste zu streichen. Dabei handelt es sich um

 

1.      den Ludgerusbrunnen (Flur 9, Flurstück 6), Ludgeristraße/Gantweger Straße

2.      eine Eibengruppe (Flur 4, Flurstück 297), Baumgarten, am Weg zum Krankenhaus

3.      den Kerkeler Kapellenplatz (Flur 6, Flurstück 307), Coesfelder-/Annettestraße 

 

Für alle drei ND sind der genaue Zeitpunkt und der Grund der Ausweisung aus den hier vorliegenden Daten nicht mehr zu ermitteln.

 

zu 1)

Der Ludgerus-Brunnenn mit seinem Umfeld ist in erster Linie als Kultur- oder Baudenkmal anzusehen, weniger als Naturdenkmal. Die dort eher unter gestalterischen Gesichtspunkten gepflanzten 30 Linden können aus heutiger Sicht nach “Vielfalt, Eigenart und Schönheit” (§1 LG NRW) nicht als naturschutzwürdig eingestuft werden.

 

zu 2)

Die Gruppe aus vier Eiben wurde vermutlich aus Artenschutzgründen unter Schutz gestellt. Das heutige Naturschutzrecht schützt grundsätzlilch alle Pflanzen und Tiere und verbietet ihre mutwillige und grundlose Zerstörung. Das alte Reichsnaturschutzgesetz dagegen kannte noch eine Positivliste von besonders schutzwürdigen Pflanzen. Dazu zählten z.B. die Orchideen, die Sumpfschwertlilie, der Wacholder und auch die Eibe (Taxus baccata). Insofern wurden Eibengruppen, auch wenn sie angepflanzt waren, an vielen Stellen als ND ausgewiesen. Heute würde man nur noch autochthone, am natürlichen Standort wachsende Eiben oder Exemplare von besonderer Schönheit unter Schutz stellen.

 

zu 3)

Grund für die Schutzausweisung des Kerkeler Kapellenplatzes war vermutlich der historische Bildstock, der heute nicht mehr vorhanden ist. Die Fläche ist heute bebaut. Elemente, die eine Schutzausweisung rechtfertigen würden, sind nicht mehr vorhanden.

 

Einwand:

 

Aufgrund dieser ausführlichen Begründung hält die Stadt Billerbeck ihre vorsorglich geltend gemachten Bedenken gegen den Verordnungsentwurf nicht mehr aufrecht.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die drei Naturdenkmale im innerstädtischen Bereich der Stadt Billerbeck aus der Denkmalliste zu streichen.

 

 

III.

Keine

 

 

IV.

 

Es werden Einsparungen von ca. 3.000 € pro Jahr erwartet.

 

 

V.

Nach § 26 Abs. 1 Buchst. f Kreisordnung (KrO) ist der Kreistag in dieser Angelegenheit zuständig.

 

Anlagen:

 

Verordnungstext

Übersichtskarte M 1 : 50.000 – Anlage 2 der Verordnung

Liste der ausgewiesenen Naturdenkmale –Anlage 1 der Verordnung

Schreiben der Gemeinde Senden vom 26.05.2004