Betreff
Benennung von Vertretern des Kreises Coesfeld im Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC)
Vorlage
SV-8-0467
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird für den Ktabg. Norbert Vogelpohl der Ktabg. Stefan Kohaus als Vertreter des Kreises Coesfeld im Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) benannt.

Begründung:

 

I.   Problem

In der Sitzung des Kreistages am 11.11.2009 wurden insgesamt sieben Kreistagsabgeordnete (4 Kreistagsabgeordnete der CDU, 2 Kreistagsabgeordnete der SPD und 1 Kreistagsabgeordneter der GRÜNEN) als Vertreter des Kreises Coesfeld im Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC) vorgeschlagen und einstimmig gewählt. Im Rahmen der Benennung der Aufsichtsratsmitglieder für die GFC (siehe TOP 5 der Tagesordnung) fiel auf, dass nach der Sitzverteilung im Kreistag und unter Berücksichtigung des Verhältniswahlsystems nach Hare-Niemeyer (bislang d’Hondtsche Höchstzahlverfahren) der SPD-Kreistagsfraktion jedoch nur ein Sitz zusteht. Auf diese Problematik wurde in der Kreisausschusssitzung am 15.06.2011 hingewiesen. Die Vorsitzenden der SPD- und FDP-Kreistagsfraktion kamen überein, sich über die Besetzung des Aufsichtsrates der WBC zu verständigen.

Mit Schreiben vom 10.06.2011 beantragt die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Umbesetzung im Aufsichtsrat der Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH (WBC). Anstelle des Ktabg. Norbert Vogelpohl soll Ktabg. Stefan Kohaus als Vertreter des Kreises Coesfeld benannt werden.

 

II.  Lösung

Entsprechend dem Antrag der Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird Ktabg. Stefan Kohaus als Vertreter des Kreises Coesfeld gewählt.

Unter Berücksichtigung des Gesprächsergebnisses zwischen den Vorsitzenden der SPD- und FDP-Kreistagsfraktion müsste evtl. der Beschlussvorschlag ergänzt werden.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte können Kosten entstehen, soweit die Institution selber keine Kosten übernimmt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 26 Abs. 5 KrO NRW.