Betreff
Beitritt der Stadt Stadtlohn zum Sparkassenzweckverband Westmünsterland
Vorlage
SV-8-0473
Aktenzeichen
01.13.50
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag des Kreises Coesfeld begrüßt die Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2011.

Er nimmt den als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zur Kenntnis. Der Vertragstext kann im Genehmigungsverfahren noch erforderliche Änderungen oder Ergänzungen erfahren.

 

  1. Der Kreistag des Kreises Coesfeld weist die von ihm in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland entsandten Vertreterinnen/Vertreter an,

 

    1. die Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2011 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 in Form der Aufnahme der Sparkasse Stadtlohn durch die Sparkasse Westmünsterland gemäß § 27 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. SpkG zu beschließen.

 

    1. dem im Entwurf als Anlage 1 beigefügten öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen und bei Beschlussfassungen entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffenen Regelungen zu stimmen.

 

    1. den Neufassungen der im Entwurf als Anlagen 2 und 3 beigefügten Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland und der Sparkasse Westmünsterland zuzustimmen.

 

    1. die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse Westmünsterland der laufenden Wahlperiode bei der nach Sparkassenfusionen erforderlichen Neuwahl wiederzuwählen.

 

Begründung:

 

I.   Problem – II. Lösung

 

1.      Ausgangslage

 

Auf Wunsch des Trägers der Sparkasse Stadtlohn wurden in den vergangenen Monaten Gespräche geführt zur Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland.

 

Nach den Regelungen des Sparkassengesetzes (§ 27 Abs. 1 S. 1 SpkG)  können Sparkassen „durch Beschluss der Vertretung ihrer Träger nach Anhörung der Verwaltungsräte und des für die beteiligten Sparkassen jeweils zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes in der Weise vereinigt werden, dass […] eine Sparkasse von einer bestehenden […] Sparkasse aufgenommen wird“.

 

Der Sparkassenverband Westfalen-Lippe in Münster befürwortet die Vereinigung der Sparkassen Stadtlohn und Westmünsterland.

 

Der Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland empfiehlt mit Beschlussfassung vom 8. Juli 2011 der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers, die Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland zum 31. August 2011 auf der Basis der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 zu vereinigen.

 

Der Empfehlung des Sparkassenverwaltungsrats zugrunde liegen die von Kommissionen des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland und des Verwaltungsrats der Sparkasse Stadtlohn erarbeiteten Eckpunkte. Sie sind in das Fusionsvertragswerk aufgenommen.

Grundlage für die Sparkassenvereinigung im Wege der Aufnahme der Sparkasse Stadtlohn durch die Sparkasse Westmünsterland (Vermögensübertragung als Ganzes auf die Sparkasse Westmünsterland, § 27 Abs. 1 S. 2 SpkG) soll der als Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag sein.

Die in dem Vertragsentwurf enthaltenen Regelungen zu einem Rotationsverfahren, nach dem der Vorsitz des Sparkassenverwaltungsrats und der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes sowie das Amt des Verbandsvorstehers des Sparkassenzweckverbandes zwischen Verbandsmitgliedern nach Wahlperioden wechseln, sowie weitere Regelungen zur Gremienbesetzung sind aus dem aus Anlass der Vereinigung der Kreissparkasse Borken und der Sparkasse Coesfeld zur Sparkasse Westmünsterland am 20. Dezember 2002 geschlossenen Vertrag übernommen.

 

In dem aus Anlass der Vereinigung der Kreissparkasse Borken und der Sparkasse Coesfeld zur Sparkasse Westmünsterland geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag heißt es:

Der Sparkassenzweckverband soll die Grundlage für eine sinnvolle Fortentwicklung des Sparkassenwesens bilden. Die Vertragsparteien stimmen demgemäß darin überein, dass anderen Gebietskörperschaften oder anderen Sparkassenzweckverbänden, die dem Verband beitreten wollen, die Aufnahme ermöglicht wird.

Die Vertragspartner sind darüber einig, dass in diesem Fall bei der Besetzung von Gremien und Funktionen die bisherigen und die neuen Verbandsmitglieder entsprechend ihren Anteilen im Sinne von § 3 dieses Vertrages angemessen berücksichtigt werden. Der Sparkassenzweckverband wird ermächtigt, für die Vertragsparteien entsprechende Verhandlungen zu führen und Verträge zu schließen.“

 

Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland als Vertretung des Sparkassenträgers zur Vereinigung der beiden Sparkassen und über die Aufnahme der Stadt Stadtlohn in den Sparkassenzweckverband Westmünsterland zur Übernahme der Sparkassen-Trägerschaft ist vorgesehen für Donnerstag, den 21. Juli 2011.

 

Die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung sind nach der Gemeindeordnung weisungsgebunden (§ 113 Abs. 1 S. 2 GO) und haben den entsendenden Kreistag bzw. Stadtrat über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten (§ 113 Abs. 5 S. 1 GO).

 

 

2.      Kurz-Vergleich der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland

 

Das Geschäftsgebiet der Sparkasse Stadtlohn liegt inmitten des Geschäftsgebietes der Sparkasse Westmünsterland.

 

 

 

 

 

 

 

 

 



Ein Daten-Kurzüberblick zum 31. Dezember 2010 veranschaulicht die Größenverhältnisse:

 

 

Sparkasse Westmünsterland

Sparkasse Stadtlohn

Bilanzsumme

                     5.636

                   364

Kundengeschäftsvolumen

-          Kredite an Kunden

-          Einlagen von Kunden

-          Kunden-Depotbestände

                     9.123

                     4.018

                     3.815

                     1.290

                   470

                   250

                   171

                     49

Anzahl Geschäftsstellen

                          79

                       2

Anzahl Mitarbeiter/innen

                     1.356

                     91

 

 

3.      Vorteile einer Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland für die Sparkasse Westmünsterland und ihre Träger

 

Eine Vereinigung der Sparkasse Stadtlohn mit der Sparkasse Westmünsterland bietet auch der Sparkasse Westmünsterland als deutlich größerem Partner Vorteile.

 

Im Kundengeschäft würde die Kundenbasis in einem nunmehr arrondierten Geschäftsgebiet wachsen. Dadurch entstünde insbesondere weiteres Absatzpotential für Spezialberatungsleistungen (z.B. Auslandsgeschäft, Corporate Finance, Private Banking, Betriebliche Altersversorgung, Gewerbeversicherungen).

 

Im Personalwesen besteht aufgrund des Wachstums der Sparkasse Westmünsterland Bedarf an qualifizierten Mitarbeitern/innen. Die Mitarbeiter/innen der Sparkasse Stadtlohn würden nahtlos integriert werden können. Für alle Mitarbeiter/innen würden die Personalentwicklungsmöglichkeiten erweitert.

 

In der betrieblichen Organisation würde ein höheres Kundenvolumen eine weitere Effizienzsteigerung ermöglichen durch höhere Auslastungen von Marktfolge-, Zentral- und Stabsabteilungen. Technische Leitungs-, Fahrt- und Kurierdienste könnten in einem arrondierten Geschäftsgebiet kostengünstiger organisiert werden.

 

Bei Marketing-/Werbemaßnahmen würden Abstimmungsbedarf und/oder Streuverluste reduziert. Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Sparkassenregionalprinzips würden entfallen.

 

Aus der Vereinigung mit der Sparkasse Stadtlohn erwartet die Sparkasse Westmünsterland mittelfristig einen adäquaten Ergebnisbeitrag für das Gesamtinstitut. Aufgrund der Fusionserfahrung in der Sparkasse Westmünsterland besteht eine hohe Gewähr für das Erreichen der Fusionsziele und des Fusionserfolgs.

 

 

4.      Sorgfaltsprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG

 

Auf der Basis der testierten Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2010 hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG eine Sorgfaltsprüfung (Due Diligence) in beiden Sparkassen durchgeführt. Insbesondere untersucht wurden die Ertragskraft und die Vermögenslage der Sparkassen sowie potenzielle Risiken im jeweiligen Kredit-, im Wertpapier- und im Immobilienportfolio. Die Ergebnisse sind eingeflossen in die Ermittlung eines Vorschlags für die Verhältnisse der Verbandsmitglieder innerhalb eines um die Stadt Stadtlohn erweiterten Sparkassenzweckverbands Westmünsterland sowie für weitere Eckpunkte eines Zusammenschlusses.

 

 

5.      Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands
Westmünsterland

 

Der Sparkassenzweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts kennt keine Kapitalanteile. Eine Quotenregelung wird jedoch benötigt, um in der Satzung des Sparkassenzweckverbands festzulegen, wie Gewinnausschüttungen der Sparkasse an den Zweckverband auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen sind, wie bei einer theoretischen Auflösung der Sparkasse der Liquidationserlös auf die Mitglieder des Sparkassenzweckverbands zu verteilen ist und wie etwaige Haftungsverpflichtungen des Zweckverbands im Innenverhältnis der Verbandsmitglieder geregelt werden. Sie ist ferner Orientierungsmaßstab für die Gremienbesetzung.

 

Die Bemessung der Verhältnisse erfolgte unter Berücksichtigung von Größen-, Ertragskraft-, Vermögenslage- und Wirtschaftskraft-Kennzahlen, wie sie weitgehend auch bei dem Zusammenschluss der Kreissparkasse Borken mit der Sparkasse Coesfeld zur Sparkasse Westmünsterland verwandt wurden.

Danach empfiehlt der Sparkassenverwaltungsrat für das Verhältnis der Verbandsmitglieder innerhalb des Sparkassenzweckverbands die folgenden Quoten:

 

 

bisherige Quote

neue Quote

Kreis Borken

40,10 %

38,90 %

Kreis Coesfeld

31,20 %

30,26 %

Stadt Dülmen

10,90 %

10,57 %

Stadt Coesfeld

7,40 %

7,18 %

Stadt Vreden

6,40 %

6,21 %

Stadt Isselburg

3,50 %

3,39 %

Stadt Billerbeck          

0,50 %

0,49 %

(Zwischen-) Summe

100,00 %

97,00 %

Stadt Stadtlohn

 

3,00 %

Summe

 

100,00 %

 

Angepasste Satzungen des Sparkassenzweckverbandes Westmünsterland sowie der Sparkasse Westmünsterland sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.


 

 

6.      Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland

 

Die Anzahl der Sitze der bisherigen Mitglieder des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland bleibt unverändert. Die Stadt Stadtlohn entsendet einen Vertreter (mit Stellvertreter) in die Verbands­versammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland. Soweit der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn nicht Mitglied der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands Westmünsterland ist, nimmt er an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.

 

 

7.      Verwaltungsrat der Sparkasse Westmünsterland

 

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Sparkasse Westmünsterland bleibt unverändert. Die für die laufende Wahlperiode gewählten Mitglieder sollen bei der bei Sparkassenfusionen stets erforderlichen Neuwahl von der Verbandsversammlung für die verbleibende Wahlperiode erneut gewählt werden. Der Bürgermeister der Stadt Stadtlohn wird beratendes Mitglied des Verwaltungsrats neben den Bürgermeistern der Städte Dülmen, Coesfeld, Vreden und Isselburg.

 

 

III. Alternativen

keine

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Kreistag (§ 26 Abs. 1 KrO NRW).