Betreff
Haushalt 2012 - Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung 2012 mit Anlagen
Vorlage
SV-8-0534
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

ohne

 

Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2012 mit Anlagen zur Kenntnis und verweist ihn ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

 

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

II.  Lösung

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 wird in den Kreistag eingebracht.

 

In Anerkennung der erheblichen Belastungen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der weiterhin sehr angespannten öffentlichen Finanzsituation wurde den Fachbereichen für das Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2012 vorgegeben, die im Haushaltsplan 2011 festgelegten Zuschussbedarfe auch im Haushaltsjahr 2012 einzuhalten.

 

Des Weiteren steht die Haushaltplanung 2012 unter dem besonderen Eindruck der Änderungen im Gemeindefinanzierungsgesetzt 2012.

 

Das nordrhein-westfälische Kabinett hat Mitte August 2011 die Eckpunkte zum Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 (GFG 2012) beschlossen. Sie sehen vor, dass die erstmals 2010 als Soforthilfe beschlossene Aufstockung des GFG in Höhe von 300 Mio. € auch 2012 fortgeführt wird. Die gute Steuerentwicklung führt dazu, dass die Verbundmasse in 2012  um mindestens 300 Mio. € auf über 8,2 Mrd. € steigen wird.


Mit dem GFG 2012 sollen die Kriterien für die Verteilung der Finanzmittel  an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Die beabsichtigten Veränderungen berücksichtigen die Vorschläge des ifo-Gutachtens aus dem Jahr 2008 und die Beratungsergebnisse der ifo-Kommission, aus den Jahren 2009 und 2010.

 

Mit dem Soziallastenansatz soll den Belastungen der Gemeinden im sozialen Bereich Rechnung getragen werden. Der Indikator für den Soziallastenansatz ist seit dem GFG 2008 die Zahl der SBG II-Bedarfsgemeinschaften und wurde bis zum GFG 2010 mit einem Faktor von 3,9 gewichtet. Die Aufwendungen der Kommunen für soziale Leistungen sind seit 1999 erheblich gestiegen. Erfahrungsgemäß stieg im Rahmen der Grunddatenaktualisierung die Gewichtung des Indikators „Zahl der Bedarfsgemeinschaften“ für das GFG 2011 auf den Faktor 15,3 an. Um die Umverteilungswirkungen bei den Schlüsselzuweisungen nicht sofort in voller Höhe eintreten zu lassen, entschied sich der Landesgesetzgeber, abweichend vom regressionsanalytisch ermittelten Wert von 15,3 einen Mittelwert zwischen diesem und dem alten Faktor (3,9) in Höhe von 9,6 festzusetzen.

 

Der ifo-Gutachter hat empfohlen, den Soziallastenansatz als auch den Indikator „Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II“ beizubehalten und neu zu gewichten. Im GFG 2012 soll dieser Nebenansatz beibehalten werden. Der regressionsanalytische Gewichtungswert der Bedarfsgemeinschaften liegt aktuell bei 17,76. Zur Abmilderung der Wirkungen des Soziallastenansatzes auf die Verteilung der Schlüsselzuweisungen soll der Faktor im GFG 2012 auf 15,3 festgesetzt werden.

 

Insgesamt soll sich für das GFG 2012 eine Umverteilungswirkung bezogen auf die Festsetzungen nach dem GFG 2011 von 100,3 Mio. € zu Gunsten der kreisfreien und zu Lasten des kreisangehörigen Raumes ergeben. Um die Rückgänge bei den betroffenen Gemeinden auf ein verkraftbares Maß zu beschränken, sollen die Umverteilungswirkungen im GFG 2012 einmalig durch eine gesonderte Hilfe abgemildert werden (Abmilderungshilfe). Hierzu stehen Mittel aus Resten und Rückflüssen der Steuerverbünde der vergangenen Jahre in Höhe von rd. 70 Mio. € zur Verfügung


Am 21.10.2011 ist von IT.NRW die 1. Modellrechnung zum Finanzausgleich 2012 herausgegeben worden. Die vom Finanzausgleich 2012 betroffenen Haushaltsansätze basieren auf den Werten aus dieser Modellrechnung. Soweit das Land NRW gegenüber dieser 1. Modellrechnung noch Änderungen vornimmt, haben diese auch Auswirkungen auf die Ansatzplanung 2012 des Kreises Coesfeld. Unter Umständen sind daher im Laufe des Beratungsverfahrens der Haushaltssatzung 2012 noch Anpassungen vorzunehmen.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.