Beschlussvorschlag:
ohne
Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung 2012 mit Anlagen zur Kenntnis und verweist ihn ohne Aussprache zur Beratung an die zuständigen Ausschüsse.
Begründung:
I. Problem
Nach § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung mit § 78 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Kreis für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
II. Lösung
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2012 wird in den Kreistag eingebracht.
In Anerkennung der erheblichen Belastungen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden in der weiterhin sehr angespannten
öffentlichen Finanzsituation wurde den Fachbereichen für das
Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2012 vorgegeben, die im Haushaltsplan 2011
festgelegten Zuschussbedarfe auch im Haushaltsjahr 2012 einzuhalten.
Des
Weiteren steht die Haushaltplanung 2012 unter dem besonderen Eindruck der
Änderungen im Gemeindefinanzierungsgesetzt 2012.
Das
nordrhein-westfälische Kabinett hat Mitte August 2011 die Eckpunkte zum
Gemeindefinanzierungsgesetz 2012 (GFG 2012) beschlossen. Sie sehen vor, dass
die erstmals 2010 als Soforthilfe beschlossene Aufstockung des GFG in Höhe von
300 Mio. € auch 2012 fortgeführt wird. Die gute Steuerentwicklung führt dazu,
dass die Verbundmasse in 2012 um mindestens 300 Mio. € auf über 8,2 Mrd.
€ steigen wird.
Mit dem GFG 2012 sollen die Kriterien für die Verteilung der Finanzmittel
an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Die beabsichtigten
Veränderungen berücksichtigen die Vorschläge des ifo-Gutachtens aus dem Jahr
2008 und die Beratungsergebnisse der ifo-Kommission, aus den Jahren 2009 und
2010.
Mit
dem Soziallastenansatz soll den Belastungen der Gemeinden im sozialen Bereich
Rechnung getragen werden. Der Indikator für den Soziallastenansatz ist seit dem
GFG 2008 die Zahl der SBG II-Bedarfsgemeinschaften und wurde bis zum GFG 2010
mit einem Faktor von 3,9 gewichtet. Die Aufwendungen der Kommunen für soziale
Leistungen sind seit 1999 erheblich gestiegen. Erfahrungsgemäß stieg im Rahmen
der Grunddatenaktualisierung die Gewichtung des Indikators „Zahl der
Bedarfsgemeinschaften“ für das GFG 2011 auf den Faktor 15,3 an. Um die
Umverteilungswirkungen bei den Schlüsselzuweisungen nicht sofort in voller Höhe
eintreten zu lassen, entschied sich der Landesgesetzgeber, abweichend vom
regressionsanalytisch ermittelten Wert von 15,3 einen Mittelwert zwischen
diesem und dem alten Faktor (3,9) in Höhe von 9,6 festzusetzen.
Der
ifo-Gutachter hat empfohlen, den Soziallastenansatz als auch den Indikator
„Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II“ beizubehalten und neu zu
gewichten. Im GFG 2012 soll dieser Nebenansatz beibehalten werden. Der
regressionsanalytische Gewichtungswert der Bedarfsgemeinschaften liegt aktuell
bei 17,76. Zur Abmilderung der Wirkungen des Soziallastenansatzes auf die
Verteilung der Schlüsselzuweisungen soll der Faktor im GFG 2012 auf 15,3
festgesetzt werden.
Insgesamt
soll sich für das GFG 2012 eine Umverteilungswirkung bezogen auf die
Festsetzungen nach dem GFG 2011 von 100,3 Mio. € zu Gunsten der kreisfreien und
zu Lasten des kreisangehörigen Raumes ergeben. Um die Rückgänge bei den
betroffenen Gemeinden auf ein verkraftbares Maß zu beschränken, sollen die
Umverteilungswirkungen im GFG 2012 einmalig durch eine gesonderte Hilfe
abgemildert werden (Abmilderungshilfe). Hierzu stehen Mittel aus Resten und
Rückflüssen der Steuerverbünde der vergangenen Jahre in Höhe von rd. 70 Mio. €
zur Verfügung
Am 21.10.2011 ist von IT.NRW die 1. Modellrechnung zum Finanzausgleich 2012
herausgegeben worden. Die vom Finanzausgleich 2012 betroffenen Haushaltsansätze
basieren auf den Werten aus dieser Modellrechnung. Soweit das Land NRW
gegenüber dieser 1. Modellrechnung noch Änderungen vornimmt, haben diese auch
Auswirkungen auf die Ansatzplanung 2012 des Kreises Coesfeld. Unter Umständen
sind daher im Laufe des Beratungsverfahrens der Haushaltssatzung 2012 noch
Anpassungen vorzunehmen.
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Es entstehen Personal- und Sachaufwendungen sowie Aufwand für den Sitzungsdienst
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 2 GO NRW.