Betreff
Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorlage
SV-6-0929
Aktenzeichen
10 11 16
Art
Sitzungsvorlage

In die Vorschlagsliste für die Neuwahl der ehrenamtlichen Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen aufgenommen.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 in der zurzeit geltenden Fassung stellt der Kreis in jedem vierten Jahr eine Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter auf.

 

Die Amtszeit der jetzigen ehrenamtlichen Richter beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster läuft am 31.01.2005 ab. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts bittet darum, die neue Vorschlagsliste bis zum 01.09.2004 einzureichen.

 

Der beim Oberverwaltungsgericht zur Wahl der ehrenamtlichen Richter gebildete Ausschuss hat für den Kreis Coesfeld die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen auf 4 festgelegt. Die Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen von 6 auf 4 trägt den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des Prozessrechts Rechnung, die zu einer Reduzierung derjenigen Verfahren geführt haben, in denen eine Entscheidung unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter ergeht.

Die Voraussetzungen, die ein ehrenamtlicher Richter erfüllen muss, sind in den §§ 20 bis 23 VwGO geregelt.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts hat gebeten, die Vorgeschlagenen nicht zusätzlich in die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter des Verwaltungsgerichts aufzunehmen, weil es dadurch in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.

 

Das Auswahlverfahren ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Fraktionen im Kreistag wurden gebeten, Vorschläge für die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der Sitzverteilung im Kreistag wurden von der CDU-Kreistagsfraktion 3 Personen und von der SPD-Kreistagsfraktion 1 Person vorgeschlagen.

 

Für die Aufnahme der Personen in die Vorschlagsliste ist gemäß § 28 Satz 4 VwGO die Zustimmung von mindestens 2/3 der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags erforderlich.

 

II.  Lösung

Der Kreistag stimmt der Aufnahme in der beigefügten Aufstellung genannten Personen in die Vorschlagsliste mit der erforderlichen Mehrheit zu.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 28 VwGO ist der Kreistag zuständig.

Vorschlagsliste Neuwahl der ehrenamtlichen Richter am OVG NRW