Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf als Anlage beigefügte allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 14.12.2011 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter Anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.
Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifes notwendig.
Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 ist seit dem 01.04.2009 in Kraft. Die in dieser Satzung enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung.
Grundlage der Überprüfung und Anpassung der
Gebührensätze ist das Gutachten der KGSt Köln vom 10.07.2011 „Kosten eines
Arbeitsplatzes (Stand 2011/2012)“, veröffentlicht im KGSt Journal für Oktober
2011. Die Kosten eines Arbeitsplatzes setzen sich
zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten
eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der
Gebührensätze. Die in dem KGSt-Gutachten vom 10.07.2011 enthaltenen Werte
wurden berücksichtigt. Bei der Berechnung ergab sich eine Senkung der bisher
bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Pauschalbeträge für die Kosten
einen Arbeitsplatzes (APL). Auf der Basis der nachfolgend dargestellten
Berechnung der Kosten einen Arbeitsplatzes wurde daher eine Überprüfung und
Neuberechnung der Gebührensätze vorgenommen.
Kosten eines
Arbeitsplatzes |
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Beamte/Angestellte |
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A 7 |
A 11 |
A 15 |
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€ |
€ |
€ |
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Personalkosten |
Beamte |
47.500 |
68.100 |
104.800 |
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(lt. Anlage 1, S. 23/24) |
Beschäftigte |
42.600 |
60.900 |
88.600 |
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Sachkosten Büroarbeitsplatz |
9.700 |
9.700 |
9.700 |
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Mit TUI (pauschal) |
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VerwGemeinkosten |
Beamte |
9.500 |
13.620 |
20.960 |
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(20 % der Personalkosten) |
Beschäftige |
8.520 |
12.180 |
17.720 |
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Kosten APL pro Jahr |
Beamte |
66.700 |
91.420 |
135.460 |
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Beschäftigte |
60.820 |
82.780 |
116.020 |
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Std./Jahr Beamte |
1.656 |
40,28 |
55,21 |
81,80 |
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Std./Jahr Angestellte |
1.575 |
38,62 |
52,56 |
73,66 |
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durchschnittlich: |
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39,45 |
53,88 |
77,73 |
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gerundet: |
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39,50 |
53,90 |
77,70 |
je angefang. Stunde |
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39,50 |
53,90 |
77,70 |
||
je angefang. 1/2 Std. |
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19,75 |
26,95 |
38,85 |
||
je angefang. 1/4 Std. |
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9,90 |
13,50 |
19,45 |
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Derzeitige Gebührensätze
lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld |
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je angefang. Stunde |
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40,80 |
54,10 |
75,90 |
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je angefang. 1/2 Std. |
20,40 |
27,05 |
37,95 |
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je angefang. 1/4 Std. |
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10,20 |
13,55 |
19,00 |
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Abweichungen neue Kosten
APL zu derzeit. Gebührensätzen |
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je angefang. Stunde |
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-1,30 |
-0,20 |
1,80 |
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je angefang. 1/2 Std. |
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-0,65 |
-0,10 |
0,90 |
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je angefang. 1/4 Std. |
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-0,30 |
-0,05 |
0,45 |
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Die Neuberechnung der bisherigen Gebührensätze führt bei den Besoldungsgruppen des mittleren und gehobenden Dienstes zu einer Absenkung. Bei der Besoldungsgruppe des höheren Dienstes müssen die Gebührensätze erhöht werden. Die betroffenen Tarifstellen wurden entsprechend angepasst.
Die Tarifstelle Saldenbestätigung wurde neu aufgenommen. Saldenbestätigungen sollen grundsätzlich „gebührenfrei“ erfolgen.
Durch die Neuorganisation fällt das Archivwesen jetzt der Abt. 01 zu. Dieses wurde in dem neuen Gebührentarif berücksichtigt.
Des Weiteren wurden die Tarifstellen im Bereich des Gesundheitsamtes angepasst.
Die Änderungen der Gebühren sind der Synopse des Gebührentarifes (Anlage 2) zu entnehmen. Aufgrund von Streichungen von Tarifstellen und Änderung der Organisationsstruktur ist eine neue Gliederung der Tarifstellen vorgenommen worden. Die neue Gliederung des Gebührentarifes ist der Anlage 3 zu entnehmen.
II. Lösung
Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage „Gebührentarif“ zur Gebührensatzung des Kreises Coesfeld angepasst.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus.
Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus dem Beschluss des Kreistages über die Regelung der Befugnisse der Ausschüsse vom 11.11.2009 (SV-8-0016).
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW.
Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 26 Abs. 1 f) KrO NRW.
1. II. Änderungssatzung
2. Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld (Gegenüberstellung Gebühr Neu/Alt)
3. Neuer Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld