Betreff
Anpassung der Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0571
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag: ohne

 

Die Anpassung der Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.

Begründung:

 

I.      Problem

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Abschreibungstabelle (kurz: AfA-Tabelle) an einigen Positionen anzupassen ist. Die vorgenommenen Änderungen werden dem Kreistag zur Kenntnis gegeben.

 

II.    Lösung

 

In der AfA-Tabelle des Kreises Coesfeld wurde unter der Ziffer 3.16 für die Leitstellentechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren fest gelegt. Damit wurde der zulässige Höchstwert der Anlage 15 zu § 35 GemHVO gewählt. Zurzeit wird die Leitstellentechnik erneuert. Aus diesem Grund fand eine Absprache zwischen der Abteilung 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung und den Mitarbeitern der Geschäftsbuchhaltung statt. Die bisherige Leitstellentechnik, die nun ausgetauscht wird, war zehn Jahre im Einsatz. Aufgrund der immer schnelllebigeren Technik wird eine Nutzungsdauer von acht Jahren als angemessen angesehen.

Zudem werden Rettungs- und Krankentransportwagen über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren abgeschrieben. Aufgrund der jahrelangen Erfahrungen in diesem Bereich werden diese für die Gebührenkalkulation Rettungsdienst jedoch nur über sechs Jahre abgeschrieben. Um hier den tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden und eine größere Übereinstimmung zwischen Buchhaltung und Gebührenkalkulation zu erreichen, sollte die Nutzungsdauer der Ziffer 6.09 der AfA-Tabelle auf sechs Jahre reduziert werden.

Die Festsetzung einer zu langen Nutzungsdauer kann dazu führen, dass im Falle eines vorzeitigen Abgangs der Vermögensgegenstände erhebliche Restbuchwerte bestehen und als Sonderabschreibung verbucht werden müssen.

Die Nutzungsdauer wurde daher auf acht Jahre fest gelegt.

 

Des Weiteren mussten die Nutzungsdauern für die Nutzfahrzeuge des Bauhofes in zwei Positionen angepasst werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt,  dass die Fahrzeuge zum Teil vor Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer nicht mehr einsatzbereit waren. Die neuen Nutzungsdauern wurden in Absprache mit der Fachabteilung (66 - Straßenbau und –unterhaltung) festgelegt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die vorgenommenen Änderungen:

 

Ziffer

Beschreibung

ND alt

in Jahren

ND neu

in Jahren

6.10

LKW, Sattelschlepper, Wechselaufbauten

12

10

6.17

Traktoren (hier: Schlepper und Unimog)

12

10

 

Für die Festlegung von örtlichen Nutzungsdauern ist die vom Innenministerium vorgegebene Abschreibungstabelle (vgl. Anlage 15 zu § 35 GemHVO) verpflichtend anzuwenden. In allen Fällen liegen die neuen Nutzungsdauern innerhalb des in dieser Tabelle vorgegeben Rahmens.

 

 

III.  Alternativen

 

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Würde eine Anpassung der Nutzungsdauern nicht vorgenommen, bestünde die Gefahr, dass in zukünftigen Jahren große Beträge als Sonderabschreibungen verbucht werden müssen. Ist ein Vermögensgegenstand nicht mehr betriebsbereit und muss aussortiert werden, ist sein Restbuchwert sonder-abzuschreiben. Dies führt dazu, dass der Anschaffungswert eines Vermögensgegenstandes nicht gleichmäßig als Aufwand auf die Jahre der Nutzung verteilt wird. Hierdurch können große Schwankungen in der Ergebnisrechnung entstehen.

Sonderabschreibungen fließen nicht in die Gebührenkalkulation ein und können auch nicht bei der Berechnung der Kreisumlage berücksichtigt werden. Diese Aufwandsposition kann somit nur über den allgemeinen Haushalt finanziert werden und führt zwangsläufig zum Verzehr des Eigenkapitals.

 

 

V. Zuständigkeit

 

Eine Zuständigkeit des Kreistages für eine Änderung der AfA-Tabelle ist zwar nicht gegeben, doch wird aufgrund der besonderen Bedeutung der Anpassung der Nutzungsdauern der Kreistag hierüber informiert.