Beschlussvorschlag: ohne
Die Anpassung der Abschreibungstabelle des Kreises Coesfeld wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
I. Problem
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt,
dass die Abschreibungstabelle (kurz: AfA-Tabelle) an einigen Positionen
anzupassen ist. Die vorgenommenen Änderungen werden dem Kreistag zur Kenntnis
gegeben.
II. Lösung
In der AfA-Tabelle des Kreises Coesfeld wurde unter
der Ziffer 3.16 für die Leitstellentechnik eine Nutzungsdauer von 15 Jahren
fest gelegt. Damit wurde der zulässige Höchstwert der Anlage 15 zu § 35 GemHVO
gewählt. Zurzeit wird die Leitstellentechnik erneuert. Aus diesem Grund fand
eine Absprache zwischen der Abteilung 32 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung
und den Mitarbeitern der Geschäftsbuchhaltung statt. Die bisherige
Leitstellentechnik, die nun ausgetauscht wird, war zehn Jahre im Einsatz.
Aufgrund der immer schnelllebigeren Technik wird eine Nutzungsdauer von acht
Jahren als angemessen angesehen.
Zudem werden Rettungs- und Krankentransportwagen
über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren abgeschrieben. Aufgrund der
jahrelangen Erfahrungen in diesem Bereich werden diese für die Gebührenkalkulation
Rettungsdienst jedoch nur über sechs Jahre abgeschrieben. Um hier den
tatsächlichen Verhältnissen gerecht zu werden und eine größere Übereinstimmung
zwischen Buchhaltung und Gebührenkalkulation zu erreichen, sollte die
Nutzungsdauer der Ziffer 6.09 der AfA-Tabelle auf sechs Jahre reduziert werden.
Die Festsetzung einer zu langen Nutzungsdauer kann
dazu führen, dass im Falle eines vorzeitigen Abgangs der Vermögensgegenstände
erhebliche Restbuchwerte bestehen und als Sonderabschreibung verbucht werden
müssen.
Die Nutzungsdauer wurde daher auf acht Jahre fest
gelegt.
Des Weiteren mussten die Nutzungsdauern für die
Nutzfahrzeuge des Bauhofes in zwei Positionen angepasst werden. Die Erfahrungen
der letzten Jahre haben gezeigt, dass
die Fahrzeuge zum Teil vor Ablauf der festgelegten Nutzungsdauer nicht mehr
einsatzbereit waren. Die neuen Nutzungsdauern wurden in Absprache mit der
Fachabteilung (66 - Straßenbau und –unterhaltung) festgelegt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vorgenommenen
Änderungen:
Ziffer |
Beschreibung |
ND alt in Jahren |
ND neu in Jahren |
6.10 |
LKW, Sattelschlepper, Wechselaufbauten |
12 |
10 |
6.17 |
Traktoren (hier:
Schlepper und Unimog) |
12 |
10 |
Für die Festlegung von örtlichen Nutzungsdauern ist
die vom Innenministerium vorgegebene Abschreibungstabelle (vgl. Anlage 15 zu § 35 GemHVO) verpflichtend anzuwenden.
In allen Fällen liegen die neuen Nutzungsdauern innerhalb des in dieser Tabelle vorgegeben Rahmens.
III. Alternativen
keine
IV. Auswirkungen
/ Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Würde eine Anpassung der Nutzungsdauern nicht
vorgenommen, bestünde die Gefahr, dass in zukünftigen Jahren große Beträge als
Sonderabschreibungen verbucht werden müssen. Ist ein Vermögensgegenstand nicht
mehr betriebsbereit und muss aussortiert werden, ist sein Restbuchwert
sonder-abzuschreiben. Dies führt dazu, dass der Anschaffungswert eines
Vermögensgegenstandes nicht gleichmäßig als Aufwand auf die Jahre der Nutzung
verteilt wird. Hierdurch können große Schwankungen in der Ergebnisrechnung
entstehen.
Sonderabschreibungen fließen nicht in die
Gebührenkalkulation ein und können auch nicht bei der Berechnung der
Kreisumlage berücksichtigt werden. Diese Aufwandsposition kann somit nur über
den allgemeinen Haushalt finanziert werden und führt zwangsläufig zum Verzehr
des Eigenkapitals.
V. Zuständigkeit
Eine Zuständigkeit des Kreistages für eine Änderung
der AfA-Tabelle ist zwar nicht gegeben, doch wird aufgrund der besonderen
Bedeutung der Anpassung der Nutzungsdauern der Kreistag hierüber informiert.