Betreff
Zuschlag nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Kindertageseinrichtungen
Vorlage
SV-8-0673
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Dem Waldorf-Kindergarten e.V. wird für seine KiBiz-finanzierte Gruppe des Waldorf-Kindergartens in Lüdinghausen für das Kindergartenjahr 2011/2012 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 3.500 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

2.      Der Vestischen Caritas-Kliniken GmbH wird für seine KiBiz-finanzierte Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen für das Kindergartenjahr 2011/2012 unter der Voraussetzung, dass das Landesjugendamt Münster den grundsätzlichen Anspruch des Trägers auf diese zusätzliche Förderung anerkennt, eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 15.000 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

3.      Der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen wird für ihre KiBiz-finanzierte Gruppe der AWO Kita Havixbeck in Havixbeck für das Kindergartenjahr 2011/2012 eine zusätzliche Pauschale nach § 20 Abs. 3 KiBiz in Höhe von 1.800 EUR – abzüglich gesetzlichem Trägeranteil – gewährt.

 

4.      Dem Antrag der Elterninitiative Pinocchio aus Senden, zusätzliche Pauschalen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für das Kindergartenjahr 2011/2012 zu gewähren, wird nicht entsprochen.

 

 

Begründung:

I.   Problem

Nach § 20 Abs. 3 KiBiz kann bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28.02.2007 in Betrieb waren, unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils (= Anteil Träger an den Betriebskosten) ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15.000 EUR geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung unter Berücksichtigung der nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zugrunde gelegten anerkennungsfähigen Kosten nicht ausreichend finanzieren kann. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.

 

Für acht von 13 eingruppigen Tageseinrichtungen wurde für das Kindergartenjahr 2011/2012 zunächst die zusätzliche Förderung nach § 20 Abs. 3 KiBiz von den Trägern beantragt. Eine Einrichtung ist erst nach dem 28.02.2007 in Betrieb gegangen, erfüllt somit die Grundvoraussetzung für die Förderung nicht und dieser Antrag wurde bereits seitens des Landesjugendamtes Münster abgelehnt. Die Träger von 3 Kindertageseinrichtungen haben Ihren Antrag zurückgezogen.

 

Eine Entscheidung zu den vorliegenden Anträgen für folgende Kindertageseinrichtungen steht für das Kindergartenjahr 2011/2012 noch aus:

 

a)      Waldorf Kindergarten, Lüdinghausen; beantragte zusätzliche Förderung 15.000 EUR

b)      Kinderheilstätte Nordkirchen; beantragte zusätzliche Förderung 15.000 EUR

c)      AWO-Kindergarten, Havixbeck; beantragte zusätzliche Förderung: 1.800,00 EUR

d)      Kindergarten Pinocchio, Senden; beantragte zusätzliche Förderung 15.000 EUR

 

II.  Lösung

Für den Waldorf Kindergarten wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen eine zusätzliche Förderung in Höhe von 3.500 EUR unter Berücksichtigung des Trägeranteils nach § 20 Abs. 3 KiBiz bewilligt.

 

Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

 

 

Die sich nach der Vergleichsberechnung GTK – KiBiz ergebende Verschlechterung von rd. 3.500 € ergibt die Förderung. Der tatsächliche Fehlbetrag der Einrichtung unter Berücksichtigung von Personal,- Sach- und Mietkosten sowie unter Einsatz der vorhandenen Rücklage wird bei ca. 9.100 € liegen.

 

 

Für die KiBiz Gruppe der Kinderheilstätte Nordkirchen wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen eine zusätzliche Förderung in voller Höhe von 15.000 € unter Berücksichtigung des Trägeranteils nach § 20 Abs. 3 KiBiz gewährt.

 

Die Berechnung stellt sich hier wie folgt dar:

 

 

Die KiBiz-bedingte Verschlechterung in der Förderung der Einrichtung übersteigt somit bei weitem dem maximalen zusätzlichen Förderbetrag von 15.000 €. Der tatsächliche Fehlbetrag der Einrichtung unter Berücksichtigung von Personal- und Sachkosten wird bei ca. 65.000 € liegen.

 

Allerdings gibt es bei der rechtlichen Frage, ob es sich bei der Kinderheilstätte Nordkirchen um eine eingruppige Einrichtung handelt, unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem KJA Coesfeld und dem Landesjugendamt Münster. Letzteres steht auf dem Standpunkt, dass diesem nicht so sei, da es neben der nach dem KiBiz geförderten Kindergartengruppe in der Einrichtung auch heilpädagogische Gruppen gibt. Seitens der Verwaltung wird diese Rechtsauffassung nicht geteilt, da das KiBiz nach § 1 Abs. 1 S. 3 KiBiz ausdrücklich nicht für heilpädagogische Einrichtungen gilt und das Landesjugendamt hier somit eine unzulässige Vermischung vornimmt. Das LJA hat mir die Möglichkeit eingeräumt, hinsichtlich dieses Punktes eine Stellungnahme abzugeben, auf deren Basis es nach Prüfung gfls. den Zuwendungsbescheid noch einmal ändert. Von dieser Möglichkeit habe ich Gebrauch gemacht. Derzeit ist der Sachverhalt noch nicht entschieden. Das LJA wartet auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus dem Raum Aachen, in dem ein vergleichbarer Sachverhalt gerichtsanhängig ist.

 

Soweit sich das Landesjugendamt meiner Rechtsauffassung anschließt, könnte die zusätzliche Förderung dann gewährt werden.

 

 

Bei der Kindertageseinrichtung der AWO in Havixbeck stellt sich die Situation etwas anders dar. Die Vergleichsberechnung KiBiz – GTK führt hier zu keiner KiBiz-bedingten Verschlechterung:

 

 

Der tatsächliche Fehlbetrag der Einrichtung unter Berücksichtigung von Personal- und Sachkosten wird allerdings bei ca. 21.000 € liegen.

 

Die Einrichtung begründet diesen Fehlbetrag mit einem erhöhten Personalbedarf, da sie als einzige Einrichtung in Havixbeck eine wöchentliche Öffnungszeit von 47,5 h anbietet und dabei in beiden Buchungsmodellen (35 h und 45 h) 2,5 h zusätzlich anbietet. Berücksichtigt man dieses zusätzliche Angebot, wie es bereits im letzten Kindergartenjahr geschehen ist (s. SV-8-419), so ergibt sich folgende Berechnung:

 

Wochenstunden

Kinder

Kindpauschale

Förderung

35

5

6.009,20 €

30.046,00 €

37,5

5

6.009,20 €

32.192,14 €

Mehraufwand

2.146,14 €

 

 

 

 

Wochenstunden

Kinder

Kindpauschale

Förderung

45

15

7.706,39 €

115.595,85 €

47,5

15

7.706,39 €

122.017,84 €

Mehraufwand

6.421,99 €

 

 

 

 

Gesamtmehraufwand 

8.568,13 €

 

Der durch diese längeren Öffnungszeiten bedingte Mehraufwand liegt somit bei rd. 8.500 €. Da die Einrichtung in Ihrem Antrag zum 15.03.2011 allerdings nur einen Eingruppenzuschlag in Höhe von 1.800 € beantragt hat, kann auch nur maximal in dieser beantragten Höhe ein Eingruppenzuschlag gewährt werden.

 

 

Für die Kindertageseinrichtung Pinocchio, Senden, besteht nach Prüfung der eingereichten Unterlagen kein Anspruch auf die Gewährung des beantragten Eingruppenzuschlags, da sowohl keine KiBiz-bedingte Verschlechterung in der Förderung vorliegt, als auch die Förderung nach KiBiz für die Einrichtung auskömmlich ist.

 

Die Berechnung stellt sich hier wie folgt dar:

 

 

Die tatsächlichen voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Personal-, Sach- und Mietkosten) werden sich auf ca. 172.000 € belaufen und liegen somit sowohl unter der KiBiz-, als auch unter der fiktiven GTK-Förderung.

 

 

III. Alternativen

keine

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Entsprechende finanzielle Mittel sind im Produkthaushalt 2012 berücksichtigt. Die Co-Finanzierung des Landes wurde zum 15.03.2011 beantragt und mit der Einschränkung hinsichtlich der Kinderheilstätte Nordkirchen bewilligt.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Für die Entscheidung über zusätzliche Förderungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz für eingruppige Tageseinrichtungen ist nach § 5 Abs. 2 der Jugendamtssatzung der Jugendhilfeausschuss zuständig.