Beschlussvorschlag:
Die Förderposition A.8. - Betriebskosten von Angeboten, Diensten und
Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit der Förderbestimmungen zum
Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld wird wie folgt geändert
„Was ist zu beachten? (zweiter Spiegelstrich)
Ausgehend von den Jugendeinwohnerwertzahlen (hier: junge
Menschen im Alter von 6 bis unter 20 Jahren) wird pro angefangene 525 junge
Menschen einer Stadt bzw. Gemeinde eine 0,5 hauptberufliche Stelle
berücksichtigt und gefördert.“
Die Änderung tritt
rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft.
I. Problem
Die gültigen Förderbestimmungen zum Kinder- und
Jugendförderplan des Kreises Coesfeld sehen vor, dass Träger eines Angebotes,
Dienstes und/oder einer Einrichtung der offenen Kinder- und Jugendarbeit einen
Betriebskostenzuschuss erhalten. Dieser Betriebskostenzuschuss setzt sich aus
einer Sachkostenpauschale und einem Personalkostenzuschuss zusammen.
Der jährliche Grundbedarf an hauptamtlichen
pädagogischen Fachkräften für die Offene Kinder- und Jugendarbeit orientiert
sich an den Jugendeinwohnerwerten (hier: junge
Menschen im Alter von 6 bis unter 20 Jahren) einer Kommune mit Stand 31.12. des Vorvorjahres.
Ausgehend von den
Jugendeinwohnerwertzahlen können nach den aktuellen Förderbestimmungen auf der
Berechnungsgrundlage pro angefangene 600 junge Menschen einer Stadt bzw.
Gemeinde eine 0,5 hauptberufliche Stelle berücksichtigt und gefördert werden.
In alle Kommunen im Zuständigkeitsbereich
wird der Förderrahmen entsprechend ausgeschöpft. Bis 2012 wurden insgesamt 23,5
Stellen mit Kreismitteln gefördert.
Die berechnungsrelevanten
Jugendeinwohnerwertzahlen für das Haushaltsjahr 2013 sind rückläufig. Dies bedeutet,
dass sich für vier Kommune 2013 die Förderung des Fachpersonals jeweils um eine
halbe Stelle einer Vollzeitstelle reduziert. Somit könnten nur noch 21,5
pädagogische Fachkräfte gefördert werden.
Insgesamt fünf Träger von Angeboten, Diensten und Einrichtungen
in den Kommunen Lüdinghausen, Nordkirchen, Nottuln und Senden sind betroffen
und würden 2013 einen verminderten Betriebskostenzuschuss erhalten.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Personal entlassen
werden muss und die bestehende Grundversorgung eingeschränkt wird.
II. Lösung
Der Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld mit seinen Förderbestimmungen wird für die kommende Legislaturperiode ab 2014 überarbeitet. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, das Förderverfahren für Angebote, Dienste und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit umzustellen. Zukünftig sollen auch für diesen Bereich Leistungsverträge mit mehrjähriger Laufzeit mit den freien Trägern der Jugendhilfe und den Kommunen bedarfsgerecht abgeschlossen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, die bisherige Grundversorgung der zurzeit bestehenden Angebote, Dienste und Einrichtungen bis einschließlich 2014 sicherzustellen. Dazu ist es erforderlich, die Förderbestimmungen zum aktuellen Kinder- und Jugendförderplan entsprechend zu modifizieren und die Berechnungsgrundlage Jugendeinwohnerwert für die Förderung der bestehenden Personalstellen anzupassen.
Die Förderposition 8. Betriebskosten
von Angeboten, Diensten und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit
wird wie folgt modifiziert:
Bisherige Fassung:
Was ist zu beachten?
Ausgehend von den
Jugendeinwohnerwertzahlen (hier: junge Menschen im Alter von 6 bis unter 20
Jahren) wird pro angefangene 600 junge Menschen einer Stadt bzw.
Gemeinde eine 0,5 hauptberufliche Stelle berücksichtigt und gefördert.
Grundlage für diese Berechnung bilden i.d.R. die entsprechenden Einwohnerzahlen
der KDZ Münster bzw. der jeweiligen Einwohnermeldeämter im Zuständigkeitsbereich
mit Stand 31.12. des Vorvorjahres
Neufassung:
Was ist zu beachten?
Ausgehend von den
Jugendeinwohnerwertzahlen (hier: junge Menschen im Alter von 6 bis unter 20
Jahren) wird pro angefangene 525 junge Menschen einer Stadt bzw.
Gemeinde eine 0,5 hauptberufliche Stelle berücksichtigt und gefördert.
Grundlage für diese Berechnung bilden i.d.R. die entsprechenden Einwohnerzahlen
der KDZ Münster bzw. der jeweiligen Einwohnermeldeämter im
Zuständigkeitsbereich mit Stand 31.12. des Vorvorjahres
III. Alternativen
Keine Änderung
der Förderbestimmungen zum Kinder- und Jugendförderplan
IV.
Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 71 SGB VIII in Verbindung
mit § 5 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Coesfeld ist der
Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist auch die Beschlussfassung des Kreistages notwendig.