Betreff
Wahl der Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtsgerichte Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen
Vorlage
SV-8-0887
Aktenzeichen
01.10 11 18
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Als Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen werden die in der beigefügten Aufstellung genannten Personen gewählt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. dem Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration und der AV des Justizministeriums vom 04.03.2009 zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, zuletzt geändert durch AV/Runderlass des Ministeriums für Generationen, Familien, Frauen und Integration bzw. Justizministeriums vom 22.02.2011, tritt bei jedem Amtsgericht in jedem fünften Jahr ein Ausschuss zusammen, der die Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen aus den Vorschlagslisten der Gemeinden bzw. der Jugendhilfeausschüsse wählt. Dieser Ausschuss besteht aus dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauenspersonen.

 

Die letzte Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse fand im Jahr 2008 statt. Die diesjährige Meldung des Wahlergebnisses an die Amtsgerichte hat bis zum 30.06.2013 zu erfolgen.

Die Vertrauenspersonen sind aus den Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirkes vom Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl zu wählen.

 

II.  Lösung

Der Kreis Coesfeld umfasst die drei Amtsgerichtsbezirke Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen. Nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahlen der Städte und Gemeinden innerhalb der einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt sich die Anzahl der Vertrauenspersonen wie folgt:

 

Amtsgericht Coesfeld

Billerbeck                                1

Coesfeld                                  3

Havixbeck                               1

Nottuln                                     1

Rosendahl                               1

 

Amtsgericht Dülmen

Dülmen                                   7

 

Amtsgericht Lüdinghausen

Ascheberg                               1

Lüdinghausen                          2

Nordkirchen                            1

Olfen                                       1

Senden                                    2

 

Von den Städten und Gemeinden werden die in der beigefügten Anlage aufgeführten Personen vorgeschlagen.

 

 

III. Alternativen

Der Kreistag kann von dem Vorschlag abweichen und von sich aus Personen benennen.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Keine

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Gemäß § 40 Abs. 3 GVG i.V.m. Ziffer 4.3.2 des Runderlasses/AV vom 04.03.2009 ist der Kreistag zuständig.

 

 

Anlage:

Aufstellung über die von den Städten und Gemeinden vorgeschlagenen Personen