Betreff
Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0900
Aktenzeichen
Natur- und Bodenschutz
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für die Umsetzung des Kreiskulturlandschaftsprogrammes (KULAP) wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen für die nächsten fünf Jahre ein Anteil aus Kreismitteln zwischen 10.000 bis 15.000 Euro/Jahr bereitgestellt.

Begründung:

 

I. – III.  Problem / Lösung / Alternativen

 

Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat am 19.03.1997 das Kulturlandschaftsprogramm für den Kreis Coesfeld genehmigt und beschlossen. Die Bereitstellung von Kreismitteln zur Anteilsfinanzierung muss jeweils für einen Förderzeitraum von fünf Jahren erfolgen. Zuletzt erfolgte dies im Jahr 2008, so dass der Förderzeitraum am 31.12.2013 endet. Vor diesem Stichtag ist demnach über die Fortsetzung für zunächst weitere fünf Jahre zu beschließen.

 

Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld, genehmigt durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - MURL - des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.03.1998, ist als Kooperationsprogramm zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den Interessen der Flächeneigentümer / der Landwirte andererseits zu verstehen.

 

Die Teilnahme am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld ist freiwillig. Die vertraglichen Rahmenbedingungen gibt das Land Nordrhein-Westfalen vor, nachdem die Durchführungsverordnung mit der EU abgestimmt worden ist.

 

Der Kreis Coesfeld ist Bewilligungsbehörde und vereinbart in Absprache mit der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter für die Laufzeit von fünf Jahren die Pflegemodalitäten der z.B. extensiven Grünlandbewirtschaftung. Die Bewilligung der Anträge erfolgt mittels Zuwendungsbescheid.

 

Das Land NRW hat in den letzten Jahren aufgrund finanzieller Einsparzwänge die Förderkulisse stärker eingeschränkt und die Förderung verstärkt auf naturschutzfachliche Kriterien abgestimmt, wie z.B. Flächen mit besonderer Bedeutung für FFH-Lebensraumtypen oder Flächen, die bedeutende Vorkommen von Rote-Liste-Arten aufweisen oder auch Flächen, die seit mindestens 10 Jahren in der Förderung liegen.

 

Das Kulturlandschaftsprogramm hat sich zunächst als hilfreiches Förderprogramm für die naturschutzrechtlichen Belange bewährt. Jedoch ist die Anzahl der Anträge in den letzten Jahren zurückgegangen. Teilweise bedingt durch die Konzentration der oben genannten Fördervoraussetzungen. Von primärer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch der Strukturwandel in der Landwirtschaft. Die Ausgleichsbeträge pro Jahr und Hektar liegen weit unter möglichen Pachteinnahmen. Ehemalige Ackerflächen, die vertraglich bedingt in extensiv genutztes Grünland umgewandelt worden sind, sind heute vollständig durch die Bewirtschafter aus der Förderung Vertragsnaturschutz herausgenommen worden.

 

Zu Beginn des Vertragsnaturschutzes im Jahr 1998 wurden zunächst drei und in den weiteren Jahren wie z.B. in 2000 bis zu 41 neue Anträge bewilligt. So konnten in der Vergangenheit teilweise 150 Anträge mit ca. 330 ha bewilligt werden.

 

Die Etablierung dieses Förderprogramms basiert auf über Jahre aufgebautem Vertrauen und Kooperation zwischen den Flächenbewirtschaftern und dem Kreis Coesfeld. Mindestens 90 % der Antragsteller nehmen seit 10 bis 15 Jahren am Förderprogramm Vertragsnaturschutz teil. Zur Zeit werden 68 Antragsteller mit insgesamt ca. 180 ha Förderfläche betreut. Dies bindet im laufenden Haushaltsjahr Kreismittel von ca. 8.000 €. Schwerpunkt der Bewirtschaftungsanträge liegt im Bereich der extensiven Grünlandbewirtschaftung.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Ausgleichszahlungen für die Bewirtschaftungsanträge werden von der EU kofinanziert. Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre, die Auszahlung erfolgt jährlich.

 

Die EU beteiligt sich an der Finanzierung zu 45 % unter Beachtung der jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha und Jahr. Die übrigen 55 % übernehmen Land NRW und der Kreis. In Naturschutzgebieten und in Biotopen nach § 62 LG übernimmt das Land seit 2000 die 55 % vollständig. Außerhalb der genannten Schutzgebiete teilen sich die Förderanteile wie folgt auf:

 

Förderung in rechtskräftigen Landschaftsplangebieten:

·         EG: 45 % (unter Berücksichtigung der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha/a),

         den Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:

·         Land: 80 %

·         Kreis: 20 %.

 

Förderung außerhalb von Landschaftsplangebieten:

·         EG: 45 % (unter Berücksichtigung der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha/a),

         den Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:

·         Land: 60 %

·         Kreis: 40 %.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gemäß § 26 Abs.1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.