Beschlussvorschlag:
Für die Umsetzung des Kreiskulturlandschaftsprogrammes (KULAP) wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsplanberatungen für die nächsten fünf Jahre ein Anteil aus Kreismitteln zwischen 10.000 bis 15.000 Euro/Jahr bereitgestellt.
Begründung:
I. – III. Problem / Lösung / Alternativen
Der Kreistag des Kreises Coesfeld hat am 19.03.1997 das
Kulturlandschaftsprogramm für den Kreis Coesfeld genehmigt und beschlossen. Die
Bereitstellung von Kreismitteln zur Anteilsfinanzierung muss jeweils für einen
Förderzeitraum von fünf Jahren erfolgen. Zuletzt erfolgte dies im Jahr 2008, so
dass der Förderzeitraum am 31.12.2013 endet. Vor diesem Stichtag ist demnach
über die Fortsetzung für zunächst weitere fünf Jahre zu beschließen.
Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld, genehmigt durch
Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - MURL - des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.03.1998, ist als Kooperationsprogramm
zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und den
Interessen der Flächeneigentümer / der Landwirte andererseits zu verstehen.
Die Teilnahme am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) des Kreises Coesfeld
ist freiwillig. Die vertraglichen Rahmenbedingungen gibt das Land
Nordrhein-Westfalen vor, nachdem die Durchführungsverordnung mit der EU
abgestimmt worden ist.
Der Kreis Coesfeld ist Bewilligungsbehörde und vereinbart in Absprache
mit der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter für die Laufzeit von fünf Jahren
die Pflegemodalitäten der z.B. extensiven Grünlandbewirtschaftung. Die Bewilligung
der Anträge erfolgt mittels Zuwendungsbescheid.
Das Land NRW hat in den letzten Jahren aufgrund finanzieller
Einsparzwänge die Förderkulisse stärker eingeschränkt und die Förderung
verstärkt auf naturschutzfachliche Kriterien abgestimmt, wie z.B. Flächen mit
besonderer Bedeutung für FFH-Lebensraumtypen oder Flächen, die bedeutende
Vorkommen von Rote-Liste-Arten aufweisen oder auch Flächen, die seit mindestens
10 Jahren in der Förderung liegen.
Das Kulturlandschaftsprogramm hat sich zunächst als hilfreiches
Förderprogramm für die naturschutzrechtlichen Belange bewährt. Jedoch ist die
Anzahl der Anträge in den letzten Jahren zurückgegangen. Teilweise bedingt
durch die Konzentration der oben genannten Fördervoraussetzungen. Von primärer
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch der Strukturwandel in der
Landwirtschaft. Die Ausgleichsbeträge pro Jahr und Hektar liegen weit unter
möglichen Pachteinnahmen. Ehemalige Ackerflächen, die vertraglich bedingt in
extensiv genutztes Grünland umgewandelt worden sind, sind heute vollständig
durch die Bewirtschafter aus der Förderung Vertragsnaturschutz herausgenommen
worden.
Zu Beginn des Vertragsnaturschutzes im Jahr 1998 wurden zunächst drei
und in den weiteren Jahren wie z.B. in 2000 bis zu 41 neue Anträge bewilligt.
So konnten in der Vergangenheit teilweise 150 Anträge mit ca. 330 ha bewilligt
werden.
Die Etablierung dieses Förderprogramms basiert auf über Jahre aufgebautem Vertrauen und Kooperation zwischen den Flächenbewirtschaftern und dem Kreis Coesfeld. Mindestens 90 % der Antragsteller nehmen seit 10 bis 15 Jahren am Förderprogramm Vertragsnaturschutz teil. Zur Zeit werden 68 Antragsteller mit insgesamt ca. 180 ha Förderfläche betreut. Dies bindet im laufenden Haushaltsjahr Kreismittel von ca. 8.000 €. Schwerpunkt der Bewirtschaftungsanträge liegt im Bereich der extensiven Grünlandbewirtschaftung.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Ausgleichszahlungen für die Bewirtschaftungsanträge werden von der
EU kofinanziert. Der Bewilligungszeitraum beträgt fünf Jahre, die Auszahlung
erfolgt jährlich.
Die EU beteiligt sich an der Finanzierung zu 45 % unter Beachtung der
jeweiligen Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha und Jahr. Die übrigen 55 %
übernehmen Land NRW und der Kreis. In Naturschutzgebieten und in Biotopen nach
§ 62 LG übernimmt das Land seit 2000 die 55 % vollständig. Außerhalb der
genannten Schutzgebiete teilen sich die Förderanteile wie folgt auf:
Förderung in rechtskräftigen Landschaftsplangebieten:
·
EG: 45 % (unter
Berücksichtigung der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha/a),
den
Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:
·
Land: 80 %
·
Kreis: 20 %.
Förderung außerhalb von Landschaftsplangebieten:
·
EG: 45 % (unter Berücksichtigung
der o.g. Mitfinanzierungshöchstgrenze pro ha/a),
den
Restbetrag teilen sich Land und Kreis wie dargestellt auf:
·
Land: 60 %
·
Kreis: 40 %.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gemäß § 26
Abs.1 Satz 1 der Kreisordnung der Kreistag.