Betreff
Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld
Vorlage
SV-8-0910
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die im Entwurf als Anlage 1 beigefügte Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung (Anlage 2) wird beschlossen.

 

Gleichzeitig wird die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 in der Fassung der II. Änderungssatzung vom 14.12.2011 einschließlich des Gebührentarifs zu dieser Satzung außer Kraft gesetzt.

 

Begründung:

I.   Problem

 

Der Kreis Coesfeld ist gem. § 53 Abs. 1 KrO NRW i. V. m. § 77 Abs. 2 GO NRW verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzmittel unter anderem aus speziellen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen zu beschaffen. Die Forderung nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Beschaffung spezieller Entgelte findet ihre Grenze darin, dass die Entgelte „soweit vertretbar und geboten“ zu erheben sind. Hierzu zählt auch die Erhebung von kostendeckenden Gebühren, soweit im Einzelfall nicht davon abgewichen werden kann.

 

Damit eine kostendeckende Gebührenkalkulation gewährleistet werden kann, ist eine regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Gebührensatzung bzw. des Gebührentarifs notwendig.

 

Die zurzeit geltende Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld vom 11.03.2009 ist seit dem 01.04.2009 in Kraft und wurde zuletzt durch die Änderungssatzung vom 14.12.2011 angepasst. Sie wurde auf Ihre Aktualität und Angemessenheit hin überprüft. Durch Änderungen von Gesetzesgrundlagen und weiteren Gegebenheiten ist eine Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld erforderlich (s. Anlage 3 inkl. Erläuterungen).

 

Die im Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld enthaltenen Gebührensätze sind zum Teil nicht mehr aktuell und bedürfen daher einer Änderung. Des Weiteren erfordert die Struktur des Gebührentarifs einer grundlegenden Überarbeitung, da sie nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht.

 

Grundlage der Überprüfung und Anpassung der Gebührensätze war zum einen das Gutachten der KGSt Köln „Kosten eines Arbeitsplatzes M 1/2012 (Stand 2012/2013)“ vom 01.09.2012. Die Kosten eines Arbeitsplatzes (APL) setzen sich zusammen aus Personalkosten, Sachkosten und Gemeinkosten. Die Höhe der Kosten eines Arbeitsplatzes beeinflusst im Wesentlichen die Kalkulation der Gebührensätze des Kreises Coesfeld.

 

 

 

 

Beamte/Beschäftigte

 

 

 

A 7
E 6

A 11
E 10

A 15
E 15

 

 

 

Personalkosten

Beamte

48.600

69.800

106.600

(lt. Anlage 1, KGSt-Bericht, S. 24/25)

Beschäftigte

44.200

63.500

90.700

Sachkosten Büroapl. mit TUI

 (pauschal) 

9.700

9.700

9.700

Verwaltungsgemeinkosten

Beamte

9.720

13.960

21.320

(20 % der Personalkosten)

Beschäftigte

8.840

12.700

18.140

Kosten APL pro Jahr

 

Beamte

68.020

93.460

137.620

 

Beschäftigte

62.740

85.900

118.540

                          1.659   

Std./Jahr

Beamte

41,00

56,34

82,95

                          1.578   

Std./Jahr

Beschäftigte

39,76

54,44

75,12

durchschnittlich:

 

 

40,38

55,39

79,04

Gebührensätze - neu (gerundet)

je angefangene Stunde

 

 

40,40

55,40

79,00

je angefangene 1/2 Std.

 

 

20,20

27,70

39,50

je angefangene 1/4 Std.

 

 

10,10

13,85

19,75

Derzeitige Gebührensätze lt. allg. Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

je angefangene Stunde

 

 

39,50

53,90

77,70

je angefangene 1/2 Stunde

19,75

26,95

38,85

je angefangene 1/4 Stunde

9,90

13,50

19,45

Abweichungen der neuen Kosten APL zu den derzeitigen Gebührensätzen

je angefangene Stunde

 

 

0,90

1,50

1,30

je angefangene 1/2 Stunde

0,45

0,75

0,65

je angefangene 1/4 Stunde

0,20

0,35

0,30

 

Die Neuberechnung führt zu einer Gebührenerhöhung. Um eine größere Flexibilität und Gerechtigkeit bei der Gebührenfestsetzung zu gewährleisten soll die Festsetzung der Gebühr nicht wie bisher je angefangene halbe Stunde sondern je angefangene Viertelstunde erfolgen. Die Gebührensätze in Tarifstelle 1 wurden entsprechend angepasst.

 

Die ehem. Tarifstellen 1.1, 1.5, 2.1, 2.2 sowie 4 bis 6 beinhalten ähnliche bzw. tlw. gleiche Gebührentatbestände. Im Wesentlichen werden hier schriftliche Auskünfte und sonstige Leistungen der Verwaltung abgerechnet. Bei der Festlegung der Gebühren werden die Kosten eines Arbeitsplatzes (s.o.) zugrunde gelegt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verwaltungsvereinfachung erscheint es sinnvoll, auf die bisherige Differenzierung der Gebührentarife zu verzichten und die o. g. Tarifstellen zusammenzufassen zu einer einheitlichen Tarifstelle 1 für „Schriftliche Auskünfte / Sonstige Leistungen der Verwaltung“. Vergleichbare Gebührentarife gibt es in den Gebührensatzungen einiger Nachbarkreise.

 

Bei den Tarifstellen, bei denen Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden (Tarifstellen 6, 8 und 19), wurde ein Verweis aufgenommen, dass die Gebühr nach Tarifstelle 1 festzusetzen ist. Somit werden die o. g. Stundensätze (Kosten eines Arbeitsplatzes) nur noch einmal zentral im Gebührentarif aufgeführt. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit. Des Weiteren ist bei zukünftigen Gebührenänderungen nur noch eine Tarifstelle anzupassen.

 

Neu aufgenommen wurde die Tarifstelle 7 für „Veröffentlichungen/Bekanntmachungen im Amtsblatt (Büro des Landrates)“. Die Tarifstellen im Bereich des Gesundheitsamtes wurden angepasst. Im Bereich „Straßenbau und –unterhaltung“ wurden die Tarifstellen entsprechend der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen angepasst. Aufgrund der geringen Anzahl der beantragten Sondernutzungen wird es nicht für sinnvoll gehalten, eine separate „Sondernutzungs-Gebührensatzung Kreisstraßen“ zu erlassen. In der Tarifstelle 19 „Wasserrechtliche Angelegenheiten“ wurde der Gebührentatbestand konkretisiert.

 

Aufgrund von Streichungen, Neuaufnahmen und Umstrukturierungen von Tarifstellen ist zum Teil eine neue Gliederung der Tarifstellen vorgenommen worden.

 

Die Änderungen der Gebühren sowie die Neugliederung sind der Synopse des Gebührentarifs (Anlage 4) zu entnehmen.

 

II.  Lösung

 

Die Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld wird – wie im beigefügten Entwurf (Anlage 1) – neu gefasst. Die Tarifstellen im Gebührentarif werden entsprechend der beigefügten Anlage 2 „Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld“ angepasst.

 

III. Alternativen

 

Keine.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Die Änderung der Gebührensatzung des Kreises Coesfeld und des Gebührentarifs wirkt sich mit in Kraft treten der Satzung auf die Ergebnisrechnung des Kreises Coesfeld aus. Aufwendungen, die sich aus den jeweiligen Amtshandlungen ergeben, werden durch Erträge aus dem Gebührenaufkommen kompensiert.

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Die Zuständigkeit des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung ergibt sich aus der Zuständigkeitsregelung für die Ausschüsse des Kreistags.

 

Der Kreisausschuss ist gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW und der Kreistag gem. § 26 Abs. 1 f) KrO NRW zuständig.

 

Anlagen:

 

1. Allgemeine Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

2. Gebührentarif zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

3. Neufassung inkl. Erläuterungen zur Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Coesfeld

4. Synopse (alt/neu) zum Gebührentarif