Betreff
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Sonderabfallsammlung und -entsorgung
Vorlage
SV-8-0935
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld und dem Kreis Coesfeld über die Delegation von Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Sonderabfällen, die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, wird zugestimmt.

 

Der Übertragung der Aufgaben gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

I.   Problem

 

 

I.              Problem

 

Die Sonderabfälle aus Haushalten im Kreis Coesfeld wurden in den Städten und Gemeinden durch den Kreis Coesfeld auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 08.06.2009  erfasst und entsorgt. Mit der Aufgabendurchführung  wurde  die Wirtschaftsbetriebe Kreis Coesfeld GmbH beauftragt.

 

Gemäß den vertraglichen Regelungen tritt die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit Beendigung des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrages außer Kraft.

Ende 2014 läuft der aktuelle Vertrag über die Sammlung und den Transport von Sonderabfällen im Kreis Coesfeld aus. Mit der Vorbereitung für die neue Sonderabfall-Ausschreibung soll frühzeitig Ende 2013 begonnen werden. Um die Ausschreibung für die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld und den Kreis Coesfeld durchzuführen, ist eine Anschlussregelung zu treffen, um die zwischenzeitlich bewährte zentrale Steuerung der Schadstoffsammlung/ -entsorgung durchführen zu können.

 

 

II.  Lösung

 

Im Sinne des Landesabfallgesetzes NRW § 5 Abs. 3 sind die Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur getrennten Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen mit Schadstoffgehalt verpflichtet. Den Städten und Gemeinden obliegt entsprechend Landesabfallgesetz NRW § 5 Abs. 6 als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Verpflichtung zur Einsammlung und Beförderung. Entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 4 können Entsorgungsaufgaben zwischen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern schriftlich übertragen werden.

 

Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist beabsichtigt, die Sammlungs- und Beförderungspflicht der Städte und Gemeinden auf den Kreis zu delegieren.

 

Seitens des Kreises Coesfeld ist beabsichtigt. die Aufgabe der Schadstoffsammlung und der Schadstoffentsorgung den Wirtschaftsbetrieben Kreis Coesfeld GmbH zu übertragen.

 

Die in der Anlage beigefügte örV-Sonderabfall (Entwurf) wurde im Vorfeld der Bezirksregierung Münster zur Vorabprüfung vorgelegt und freigegeben

 

Für die Städte und Gemeinden bedarf es der Zustimmung in den Stadt- bzw. Gemeinderäten. In den Städten und Gemeinden laufen die diesbezüglichen Beratungen parallel.

 

III. Alternativen

 

Es erfolgt eine Trennung der Aufgaben entsprechend der gesetzlichen Regelung und die Leistungen sind getrennt zu vergeben.

 

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

 

Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden zwischen den Städten und Gemeinden und dem Kreis im Rahmen der Gebührenberechnung Abfallwirtschaft abgerechnet bzw. refinanziert.

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

 

Der Kreistag ist gemäß § 26 Kreisordnung NW zuständig für die Entscheidung über die Übernahme neuer Aufgaben.

 

Anlagen:

 

 

 

Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Sonderabfall