Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss wählt den/die Ktabg. _________________________zum/zur ersten Stellvertreter/in des Vorsitzenden und den/die Ktabg. ______________________zum/zur zweiten Stellvertreter/in des Vorsitzenden des Kreisausschusses.
Begründung:
I. Problem
Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW ist der Landrat, ohne dass eine Wahl zum Kreisausschussmitglied stattfindet, geborener Vorsitzender des Kreisausschusses. Die stellvertretende Landrätin ist jedoch nicht kraft Amtes stellvertretende Vorsitzende des Kreisausschusses. Nach § 51 Abs. 3 letzter Satz KrO NRW muss der Kreisausschuss vielmehr aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 35 Abs. 2 KrO NRW. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
II. Lösung
Der Kreisausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Abgeordnete/n zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden und eine/n weiteren Abgeordnete/n zur/zum zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Anzuwenden ist das Mehrheitswahlverfahren, da das Verhältniswahlverfahren nicht ausdrücklich angeordnet ist.
III. Alternativen
Keine
IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreisausschusses ergibt sich aus § 51 Abs. 3 letzter Satz Kreisordnung NRW.