Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Baumberge-Nord sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Begründung:
I. - IV.
Der Kreistag hat am 14.07.2004 gemäß § 27 Abs. 1 LG NRW beschlossen, den Landschaftsplan „Baumberge-Nord“ aufzustellen, und am 14.12.2011 beschlossen, das Aufstellungsverfahren fortzuführen.
Dem Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde zuletzt in seiner Sitzung am 09.09.2013 (Sitzungsvorlage SV-8-0974) über den Stand der Landschaftsplanung berichtet.
Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich gemäß § 16 Abs.1 LG NRW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.
Landschaftspläne
sind in Deutschland nach § 11 Abs. 2 BNatSchG aufzustellen, sobald und soweit
dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der
konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich
ist (z.B. Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems).
Ziel der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau eines landesweiten
Biotopverbundsystems auf mindestens 10 % der Landesfläche.
Die Landschaftsplanung erfolgt im Kreis Coesfeld auf der Basis der Kooperationsvereinbarung von 1999 im engen Dialog mit den Flächeneigentümern und -bewirtschaftern. Als Diskussionsgrundlage dienen dabei interne und externe naturschutzfachliche Daten sowie auch Abgrenzungen potentieller Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf der Grundlage der derzeitigen rechtlichen Vorgaben des Regionalplanes. Um gleichermaßen hohe Akzeptanz der Flächeninhaber und Entwicklungsqualitäten für die nun zu beplanenden Gebiete zu erreichen, haben sich das Verfahren und die Inhalte für die aufzustellenden Landschaftspläne an den im Kreis bereits umgesetzten Landschaftsplanungen orientiert.
Hierzu fand am 30.10.2012 eine erste gemeinsame Sitzung mit der Landwirtschaftskammer und dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Kreisverband Coesfeld statt. Es folgten weitere Termine mit Vertretern der Kammer und des Verbandes mit den betroffenen Kommunen, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Naturschutzverbänden sowie Eigentümern und Betroffenen.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 04.11.2013 in Billerbeck (Thumann´s Mühle) in einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt.
Ein wesentlicher Kritikpunkt war die Größe der dargestellten Landschaftsschutzgebiete. Daraufhin hat die Kreisverwaltung noch einmal die Kulisse der Landschaftsschutzgebiete überarbeitet und in einzelnen Bereichen reduziert bzw. stärker den Darstellungen des neuen, zukünftig geltenden Regionalplans Münsterland angepasst. Weitere kritische Anmerkungen gab es zur Verlässlichkeit der Planungen (Sichwort: FFH) sowie zu den Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten, hier insbesondere die Regelung zum Bauen im Außenbereich.
Inhalte des Landschaftsplans
Der ca. 11.271 ha große Landschaftsplan umfasst den Außenbereich zwischen den Siedlungslagen von Billerbeck, Havixbeck und Hohenholte. Weite Teile des Geltungsbereichs sind durch das reliefierte Hügelland der Baumberge und der Coesfeld-Daruper Höhen geprägt. Die überwiegend ackerbaulich genutzte Landschaft wird durch große Waldbereiche, Quellen und Wasserläufe gegliedert.
Der
Landschaftsplan Baumberge-Nord stellt zur Zeit folgende besonders geschützte
Teile von Natur und Landschaft dar:
·
13 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer
Gesamtfläche von 640 ha
·
10 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer
Gesamtfläche von 7.093 ha
·
5 Naturdenkmäler (ND)
·
19 Geschützte
Landschaftsbestandteile (LB)
Naturschutzgebiete:
Die Flächen entsprechen weitestgehend den im neuen Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur und den Daten des Katasters der schutzwürdigen Biotope (Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)). Die Naturschutzgebiete 2.1.01, 2.1.07 und 2.1.10, 2.1.11, 2.1.12 und 2.1.13 umfassen überwiegend Waldflächen, das Gebiet 2.1.03 beinhaltet überwiegend Gewässerbiotope, die Gebiete 2.1.02, 2.1.04, 2.1.05, 2.1.06, 2.1.08 und 2.1.09 sind durch einen Komplex aus Waldflächen, Grünland und verschiedenen Gewässerbiotopen gekennzeichnet.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturschutzgebiete festgesetzt:
Nr. |
Name |
Status |
ha |
2.1.01 |
Bombecker Aa |
bestehendes und geplantes NSG |
200,9 |
2.1.02 |
Berkelaue |
bestehendes NSG |
143,1 |
2.1.03 |
Berkelquelle |
bestehendes NSG |
12,2 |
2.1.04 |
Düsterbachaue |
geplantes NSG |
16,4 |
2.1.05 |
Hasenkamp |
geplantes NSG |
12,8 |
2.1.06 |
Mühlenbachaue |
geplantes NSG |
43,7 |
2.1.07 |
Nordholt |
geplantes NSG |
61,5 |
2.1.08 |
Münstersche Aa |
geplantes NSG |
25,1 |
2.1.09 |
Quellgebiet Nonnenbach |
geplantes NSG |
10,0 |
2.1.10 |
Asholtbusch |
geplantes NSG |
62,2 |
2.1.11 |
Sundern Ost |
geplantes NSG |
1,3 |
2.1.12 |
Dielbachaue |
geplantes NSG |
34,1 |
2.1.13 |
Waldkomplex bei Stapels Mühle |
geplantes NSG |
17,2 |
Landschaftsschutzgebiete:
Die Landschaftsschutzgebiete umfassen überwiegend die reich und vielfältig gegliederten Landschaftsräume. Bei den Flächen handelt es sich meist um die typischen Bereiche der „Münsterländer Parklandschaft“. Die Flächenkulisse des landesweiten Biotopverbundsystems (Verbindungsflächen/ Stufe 2) stellt eine weitere wesentliche Grundlage dar. Die Gebiete decken sich überwiegend mit den Bereichen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung des Regionalplans.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt:
Nr. |
Name |
Status |
ha |
2.2.01 |
Ameshorst-Haus
Hülshoff |
bestehendes und geplantes LSG |
670,6 |
2.2.02 |
Hohenholte |
bestehendes LSG |
150,8 |
2.2.03 |
Kentrup-Temming |
geplantes LSG |
464,4 |
2.2.04 |
Baumberge |
bestehendes und geplantes LSG |
3107,4 |
2.2.05 |
Stadtlohn-Coesfelder-Geest |
bestehendes und geplantes LSG |
356,4 |
2.2.06 |
Coesfelder
Höhen |
bestehendes und geplantes LSG |
1494,3 |
2.2.07 |
Honigbachtal |
bestehendes LSG |
135,2 |
2.2.08 |
Sunnern |
geplantes LSG |
128,6 |
2.2.09 |
Herkentrup |
geplantes LSG |
324,7 |
2.2.10 |
Stapel |
bestehendes und geplantes LSG |
261,3 |
Naturdenkmäler
Bei den Naturdenkmälern handelt es sich um „Einzelschöpfungen der Natur“ von hervorragender Schönheit. Im vorliegenden Plan sind dies der bereits durch eine ordnungsbehördlich Verordnung als Naturdenkmal gesicherte „Mölleringshügel“ sowie vier neu aufgenommene Einzelbäume.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturdenkmäler festgesetzt:
2.3.01 „Mölleringshügel“
2.3.02 „Kopfbaum-Flatterulme“
2.3.03 „Stieleiche Nothorn“
2.3.04 „Solitäreiche in Grenzlage“
2.3.05 „Wege-Eiche“
Geschützte
Landschaftsbestandteile
Die geschützten Landschaftsbestandteile geben im Wesentlichen vorhandene, kleinräumige Geländestrukturen bzw. Nutzungsformen wider, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur Belebung und Gliederung von Bedeutung sind (z.B. Heckenzüge, Feldgehölze, Kleingewässer etc.). Grundlage für die Ausweisung ist im Wesentlichen das Kataster der schutzwürdigen Biotope des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt:
Nr. |
ha |
|
2.4.01 |
Parkanlage
Haus Stapel |
7,2 |
2.4.02 |
Waldkomplex
Herkentrup |
8,9 |
2.4.03 |
Grünlandkomplex
Thierfeld |
3,3 |
2.4.04 |
Heckenkomplex
Ausseler Heide |
3,5 |
2.4.05 |
Feuchtwald
und Krummer Bach |
2,1 |
2.4.06 |
Erlenbruchwald
Steinfurter Aa |
1,4 |
2.4.07 |
Krummer
Bach Schonebeck |
2,7 |
2.4.08 |
Wölbacker
Reinert |
0,5 |
2.4.09 |
Obstwiese
Stroot |
1,6 |
2.4.10 |
Hungerbach |
0,3 |
2.4.11 |
Hänge
der Südberge südlich von Billerbeck |
5,9 |
2.4.12 |
Landwehr
am Landwehrgraben |
1,3 |
2.4.13 |
Steinfurter
Aa |
4,3 |
2.4.14 |
Grünlandfläche
Hungerbach |
5,5 |
2.4.15 |
Münstersche
Aa |
4,5 |
2.4.16 |
Wölbacker
Westhellen |
11,1 |
2.4.17 |
Feuchtgrünland
Hamern |
2,3 |
2.4.18 |
Grünland-Gehölzkomplex
Greshöfken |
1,2 |
2.4.19 |
Eichen-Hainbuchenwald
Hangwer Busch |
13,2 |
Entwicklungs-, Pflege- und
Erschließungsmaßnahmen
Des Weiteren enthält der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW). Gegenüber der bisherigen Praxis sind diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar ortsgebunden, sondern Landschaftsräumen zugeordnet. Jeder Landschaftsraum enthält einen Katalog von Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege umzusetzen. Durch die erhöhte Flexibilität in der Verortung wird eine größere Akzeptanz für diese Maßnahmen erwartet.
Weiteres Verfahren
Es ist beabsichtigt, für den Landschaftsplan Baumberge-Nord gemäß § 27 a und c LG NRW im Zeitraum Mai bis Juli 2014 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen und den Entwurf für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG NRW parallel erfolgen. In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich (auch über eine entsprechende Internet-Präsentation) oder zur Niederschrift vorzubringen. Alle Bedenken und Anregungen aus dieser Auslegung werden für den Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung aufbereitet, um dann nach erfolgter Beratung den Landschaftsplan über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Entscheidung/zum Satzungsbeschluss vorzulegen.
Anschließend wird der Landschaftsplan der Bezirksregierung Münster gemäß § 28 Abs. 1 LG NRW angezeigt. Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen (§ 28 a LG). Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.
Anlagen:
Anlage A: Inhaltsverzeichnis und allgemeine Festsetzungen
Anlage B: Festsetzungskarte (Teildarstellungen) Landschaftsplan Baumberge-Nord
Anlage C: Entwicklungskarte Landschaftsplan Baumberge-Nord