Betreff
Landschaftsplan Buldern; Offenlegungsbeschluss
Vorlage
SV-8-1096
Aktenzeichen
70.2
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung des Landschaftsplans Buldern sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Begründung:

 

I. - IV.

 

Der Kreistag hat am 14.12.2011 gemäß § 27 Abs. 1 LG NRW beschlossen, den Landschaftsplan „Buldern“ aufzustellen.

Dem Ausschuss für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung wurde zuletzt in seiner Sitzung am 09.09.2013 (Sitzungsvorlage SV-8-0974) über den Stand der Landschaftsplanung berichtet.

Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich gemäß § 16 Abs.1 LG NRW auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

Landschaftspläne sind in Deutschland nach § 11 Abs. 2 BNatSchG aufzustellen, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist (z.B. Aufbau und Schutz eines Biotopverbundsystems). Ziel der Landesregierung Nordrhein-Westfalen ist der Aufbau eines landesweiten Biotopverbundsystems auf mindestens 10 % der Landesfläche.

Die Landschaftsplanung erfolgt im Kreis Coesfeld auf der Basis der Kooperationsvereinbarung von 1999 im engen Dialog mit den Flächeneigentümern und -bewirtschaftern. Als Diskussionsgrundlage dienen dabei interne und externe naturschutzfachliche Daten sowie auch Abgrenzungen potentieller Natur- und Landschaftsschutzgebiete auf der Grundlage der derzeitigen rechtlichen Vorgaben des Regionalplanes. Um gleichermaßen hohe Akzeptanz der Flächeninhaber und Entwicklungsqualitäten für die nun zu beplanenden Gebiete zu erreichen, haben sich das Verfahren und die Inhalte für die aufzustellenden Landschaftspläne an den im Kreis bereits umgesetzten Landschaftsplanungen orientiert.

Hierzu fand am 30.10.2012 eine erste gemeinsame Sitzung mit der Landwirtschaftskammer und dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband Kreisverband Coesfeld statt. Es folgten weitere Termine mit Vertretern der Kammer und des Verbandes mit den betroffenen Kommunen, dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Naturschutzverbänden sowie Eigentümern und Betroffenen.

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 31.10.2013 in Buldern (Van Lendt) in einer Öffentlichkeitsveranstaltung durchgeführt.

Ein wesentlicher Kritikpunkt war die Größe der dargestellten Landschaftsschutzgebiete. Daraufhin hat die Kreisverwaltung noch einmal die Kulisse der Landschaftsschutzgebiete überarbeitet und in einzelnen Bereichen reduziert bzw. stärker den Darstellungen des neuen, zukünftig geltenden Regionalplans Münsterland angepasst. Weitere kritische Anmerkungen gab es zur Verlässlichkeit der Planungen (Sichwort: FFH) sowie zu den Ge- und Verboten in Landschaftsschutzgebieten, hier insbesondere die Regelung zum Bauen im Außenbereich.

 

 

Inhalte des Landschaftsplans

Der ca. 8.959 ha große Landschaftsplan umfasst den Außenbereich zwischen den Siedlungslagen von Dülmen, Appelhülsen, Senden, Hiddingsel und Buldern. Der Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen über die Bulderner Geschiebelehmplatte, welche überwiegend ackerbaulich geprägt ist und durch zahlreiche Fließgewässer sowie größere Waldbereiche gegliedert wird.

Der Landschaftsplan Buldern stellt zur Zeit folgende besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft dar:

·          6 Naturschutzgebiete (NSG) mit einer Gesamtfläche von 231 ha

·          7 Landschaftsschutzgebiete (LSG) mit einer Gesamtfläche von 4.247 ha

·          1 Naturdenkmal (ND)

·         22 Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

 

Naturschutzgebiete:

Die Flächen entsprechen weitestgehend den im neuen Regionalplan dargestellten Bereichen zum Schutz der Natur und den Daten des Katasters der schutzwürdigen Biotope (Quelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)). Die Naturschutzgebiete 2.1.01, 2.1.02, 2.1.03, 2.1.04 und 2.1.06 umfassen überwiegend Waldflächen, das Gebiet 2.1.05 beinhaltet überwiegend Gewässerbiotope.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Naturschutzgebiete festgesetzt:

Nr.

Name

Status

ha

2.1.01

Berenbrock

geplantes NSG

43,2

2.1.02

Wald- Grünlandkomplex nördlich von Buldern

geplantes NSG

78,2

2.1.03

Haspelhuck

geplantes NSG

44,6

2.1.04

Höpings Brock

geplantes NSG

29,1

2.1.05

Kleuterbachsystem

geplantes NSG

30,5

2.1.06

Wald- Grünlandkomplex Rödder

geplantes NSG

6,3

 

Landschaftsschutzgebiete:

Die Landschaftsschutzgebiete umfassen überwiegend die reich und vielfältig gegliederten Landschaftsräume. Bei den Flächen handelt es sich meist um die typischen Bereiche der „Münsterländer Parklandschaft“. Die Flächenkulisse des landesweiten Biotopverbundsystems (Verbindungsflächen/ Stufe 2) stellt eine weitere wesentliche Grundlage dar. Die Gebiete decken sich überwiegend mit den Bereichen zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung des Regionalplans.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende Landschaftsschutzgebiete festgesetzt:

Nr.

Name

Status

ha

2.2.01

Mitwick

geplantes LSG

312,9

2.2.02

Dorfbauerschaft Buldern

geplantes LSG

483,2

2.2.03

Daldrup

geplantes LSG

832,6

2.2.04

Nonnenbach

geplantes LSG

1873,3

2.2.05

Kleuterbach

geplantes LSG

318,5

2.2.06

Parklandschaft bei Buldern

geplantes LSG

249,7

2.2.07

Rödder

geplantes LSG

177,5

 

Naturdenkmäler

Bei den Naturdenkmälern handelt es sich um „Einzelschöpfungen der Natur“ von hervorragender Schönheit.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches wird folgendes Naturdenkmal festgesetzt, das bereits durch eine ordnungsbehördlich Verordnung als Naturdenkmal gesichert war:

2.3.01 „Hainbuchen“

 

Geschützte Landschaftsbestandteile

Die geschützten Landschaftsbestandteile geben im Wesentlichen vorhandene, kleinräumige Geländestrukturen bzw. Nutzungsformen wider, die in den jeweiligen Landschaftsräumen zur Belebung und Gliederung von Bedeutung sind (z.B. Heckenzüge, Feldgehölze, Kleingewässer etc.). Grundlage für die Ausweisung ist im Wesentlichen das Kataster der schutzwürdigen Biotope des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).

 

Innerhalb des Geltungsbereiches werden folgende geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt:

Nr.

Name

ha

2.4.01

Wulferts Busch westlich von Senden

15,3

2.4.02

Grauten Holt westlich von  Senden

15,5

2.4.03

Suoghorst westlich von Senden

15,2

2.4.04

Laubwald Engster Heide

11,9

2.4.05

Obstwiese Rüther

3,0

2.4.06

Auwald am Ramsbach

2,6

2.4.07

Kopfweiden Hövel

0,3

2.4.08

Obstwiese Niehoff

1,8

2.4.09

Landwehr Mersch

2,6

2.4.10

Laubwaldbestand Rohrbusch

7,1

2.4.11

Ringgräfte Greving

1,5

2.4.12

Laubwaldbestand Köpp

3,2

2.4.13

Weidenreihe Lütke Volksbeck

0,2

2.4.14

Grünlandfläche Senden

5,1

2.4.15

Eichen-Hainbuchenwald südlich von Hiddingsel

9,6

2.4.16

Buchen-Eichenwald Brauk

11,4

2.4.17

Buchenwaldparzelle südlich des Krukenbachs

6,8

2.4.18

Waldparzelle Wuort

3,3

2.4.19

Waldparzelle nördlich Hiddingsel

3,2

2.4.20

Waldparzellen-Eickerland

4,3

2.4.21

Waldparzelle in der Feldmark

6,4

2.4.22

Großer Hagenbach

8,9

 

Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

Des Weiteren enthält der Landschaftsplan Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NRW). Gegenüber der bisherigen Praxis sind diese Maßnahmen nicht mehr unmittelbar ortsgebunden, sondern Landschaftsräumen zugeordnet. Jeder Landschaftsraum enthält einen Katalog von Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, um die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege umzusetzen. Durch die erhöhte Flexibilität in der Verortung wird eine größere Akzeptanz für diese Maßnahmen erwartet.

 

Weiteres Verfahren

Es ist beabsichtigt, für den Landschaftsplan Buldern gemäß § 27 a und c LG NRW im Zeitraum Mai bis Juli 2014 die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen und den Entwurf für die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung sollen somit gemäß § 27 a Abs. 2 LG NRW parallel erfolgen. In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken schriftlich (auch über eine entsprechende Internet-Präsentation) oder zur Niederschrift vorzubringen. Alle Bedenken und Anregungen aus dieser Auslegung werden für den Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung aufbereitet, um dann nach erfolgter Beratung den Landschaftsplan über den Kreisausschuss dem Kreistag zur Entscheidung/zum Satzungsbeschluss vorzulegen.

Anschließend wird der Landschaftsplan der Bezirksregierung Münster gemäß § 28 Abs. 1 LG NRW angezeigt. Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen (§ 28 a LG). Mit der Bekanntmachung tritt der Landschaftsplan in Kraft.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Entscheidung in dieser Angelegenheit ist gem. § 26 Abs. 1 der Kreisordnung der Kreistag.

 

Anlagen:

 

Anlage A: Inhaltsverzeichnis und allgemeine Festsetzungen

Anlage B: Festsetzungskarte (Teildarstellungen) Landschaftsplan Buldern

Anlage C: Entwicklungskarte Landschaftsplan Buldern