Betreff
Feststellung der Gültigkeit der Landrats- und Kreistagswahl am 26.09.2004
Vorlage
SV-7-0049
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gültigkeit der Landrats- und Kreistagswahl am 26.09.2004 wird gemäß § 40 (1) KWahlG festgestellt.

Begründung:

 

I.   Problem

Nach § 40 (1) KWahlG hat der Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)      Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)      Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 (1) ersichtlichem Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

 

c)      Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)      Wird festgestellt, dass keiner der unter a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Das Wahlergebnis ist im Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 11/2004 am 06.10.2004 bekannt gegeben worden. Binnen eines Monats nach dieser Bekanntgabe kann gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben werden. Bislang sind Einsprüche beim Wahlleiter weder schriftlich eingereicht noch mündlich zur Niederschrift erklärt worden.

 

Erkenntnisse über Ungültigkeitstatbestände liegen nicht vor.

 

II.  Lösung

Die Gültigkeit der Landrats- und Kreistagswahl wird festgestellt.

 

III. Alternativen

Keine

 

IV. Kosten-Folgekosten-Finanzierung

Keine

 

V.  Zuständigkeit für die Entscheidung

Zuständig für die Vorprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss. Die Beschlussfassung ist gemäß § 40 (1) KWahlG Aufgabe des Kreistages.