Beschlussvorschlag:
1)
Der
Kreisausschuss wird gebildet aus ____ Mitgliedern des Kreistages (vgl.
SV-9-0006).
2)
Folgende
Kreistagsabgeordnete werden zu Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern
des Kreisausschusses gewählt:
Mitglied Stellvertreter/in
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3)
Sind
Stellvertreter verhindert, so werden diese durch andere Stellvertreter des Kreisausschusses
aus der gleichen Fraktion in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge
vertreten.
Begründung:
I. Problem
Der Kreisausschuss ist nach der Kreisordnung zwingend vorgeschrieben. Er hat eigene Organstellung. Für seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und sein Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 50 bis 52 KrO NRW.
Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und mindestens acht und höchstens sechzehn Kreistagsmitgliedern. Die konkrete Zahl der Mitglieder kann durch eine Bestimmung in der Hauptsatzung oder durch einfachen Beschluss festgelegt werden. Für jedes Mitglied ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Der Landrat ist gesetzliches Mitglied im Kreisausschuss und hat Stimmrecht im Kreisausschuss.
Bei der Festlegung der Zahl der Mitglieder des Kreisausschusses ist auf eine ungerade Zahl einschließlich des stimmberechtigten Landrats zu achten.
Die Stellvertreter können sich gem. § 51 Abs. 1 KrO NRW untereinander vertreten, wenn der Kreistag die Reihenfolge festgelegt hat. In der zurzeit gültigen Hauptsatzung ist geregelt, dass sich weitere Stellvertreter untereinander vertreten und zwar innerhalb einer Fraktion in fortlaufender alphabetischer Reihenfolge.
Dem Kreisausschuss können nur Kreistagsmitglieder und der Landrat angehören. Sachkundige Bürger werden durch § 51 Abs. 1 und 2 KrO NRW von der Mitgliedschaft im Kreisausschuss ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Besetzung des Kreisausschusses stellen §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 3 Satz 1 KrO NRW abschließende Regelungen dar, die es dem Kreistag verwehren, ein – weiteres – Kreistagsmitglied mit beratender Stimme für den Kreisausschuss zu bestellen.
Anmerkung:
Die Wahl des/der stellv. Vorsitzenden des Kreisausschusses erfolgt in der ersten Sitzung des Kreisausschusses. Die stellv. Landräte/Landrätinnen sind nicht „geborene“ stellv. Vorsitzende des Kreisausschusses.
Die Mitglieder und stellv. Mitglieder des Kreisausschusses sind nach § 62 KrO NRW i.V.m. § 59 Abs. 1 KrO NRW zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Ernennung ist für die erste Sitzung des Kreisausschusses vorgesehen.
II. Lösung
Die Wahl erfolgt entweder nach Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag durch einstimmigen Beschluss oder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) in einem Wahlgang (§ 52 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 35 Abs. 3 KrO NRW).
III. Alternativen
Keine
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Keine
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 51 Abs. 2 KrO NRW.