Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „Hauptsatzung des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.
Begründung:
I. Problem
Der Kreis Coesfeld ist gemäß § 5 Abs. 3 KrO NRW verpflichtet, eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen.
Die Hauptsatzung hat mindestens zu regeln, was nach der Kreisordnung der Hauptsatzung vorbehalten ist. Der Kreistag kann über den Pflichtinhalt hinaus, weitere Regelungen durch die Hauptsatzung treffen.
II. Lösung
Der Entwurf einer Neufassung der Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt.
Folgende Änderungen zur bislang geltenden Hauptsatzung sind hierbei berücksichtigt:
-§ 2 Abs. 3 S. 2 „Eine Darstellung des Wappenschildes ist dem Belegexemplar der Hauptsatzung
als Anlage beigefügt (Anlage 1).“ wird ersetzt durch § 2 Abs. 1 S. 2 „Eine Darstellung ist als
Anlage beigefügt.“; aus redaktionellen Gründen
-§ 10 Abs. 7 Satz 3; „oder“ statt „und“; Grund: Änderung des § 30 KrO NRW
-§ 13 Abs. 1 Ziffer 1; Einfügen der Klarstellung hinter dem Betrag 150.000 € die Worte „netto“;
Grund: Übereinstimmung mit der Geschäftsanweisung über die Vergabe von Aufträgen
-§ 21 (Überschrift); „§ 5 Abs. 7 KrO NRW“ statt „§ 5 Abs. 5 KrO NRW“; Grund: Änderung des § 5
KrO NRW
-§ 22 S. 2; „28.10.2009 in der zuletzt geltenden Fassung“ statt „13.10.2004“
Auf eine Synopse wurde wegen der überschaubaren Änderungsvorschläge verzichtet. Eine Neufassung der Hauptsatzung dient darüber hinaus auch der Information aller Gremienmitglieder.
III. Alternativen
Der Kreistag kann den
Entwurf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ändern, ohne Rückgriff auf die
bisherige Hauptsatzung oder die Muster-Hauptsatzung des Landkreistages NRW (LKT
NRW) zu nehmen.
IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)
Die Regelungen über die Entschädigungen für die Abgeordneten und sonstiger Funktionsträger haben Auswirkungen auf die Höhe der Haushaltsmittel. Der konkrete Bedarf an Haushaltsmitteln kann zurzeit noch nicht ermittelt werden.
V. Zuständigkeit für die Entscheidung
Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer f KrO NRW ist der Kreistag zuständig.