Bezeichnung | Inhalt | Bezeichnung | Inhalt |
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Name: | SV-9-0010 | ||
Art: | Sitzungsvorlage | ||
Datum: | 26.05.2014 | ||
Betreff: | Geschäftsordnung des Kreistages |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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![]() | Sitzungsvorlage 193 KB | |
![]() | Anlage zur SV-9-0010 143 KB |
Beschlussvorschlag:
Die im Entwurf beigefügte „Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld“ wird beschlossen.
Begründung:
Nach § 32 Abs. 2 KrO NRW hat der Kreistag eine Geschäftsordnung zu erlassen. Als Pflichtinhalt einer Geschäftsordnung sieht § 32 Abs. 2 KrO NRW vor: die Bestimmung der Ladungsfrist, die Form der Einberufung des Kreistages, die Geschäftsführung des Kreistages, Inhalt und Umfang des Fragerechts der Kreistagsabgeordneten. Weitere Pflichtregelungen sind in anderen Vorschriften (z.B. § 40 KrO NRW – Bildung der Fraktionen) enthalten.
Dem Kreistag bleibt es unbenommen, über den Pflichtinhalt hinaus weitere Regelungen in der Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung gilt jeweils nur für die Dauer einer Wahlperiode; es ist daher zum jetzigen Zeitpunkt eine neue Geschäftsordnung zu erlassen.
Der Kreistag ist in der vorherigen Wahlperiode nach einer Geschäftsordnung verfahren, die in enger Anlehnung an die Muster-Geschäftsordnung des Landkreistages NRW erarbeitet worden ist. Der angefügte Entwurf einer neuen Geschäftsordnung (Anlage 1) greift auf die bisherige Fassung zurück und weist nur Änderungen in der Präambel und bei der Regelung zum „In-Kraft-treten“ auf.
Der Kreistag kann in eigener Zuständigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Geschäftsordnung beschließen, ohne den vorliegenden Entwurf einer Geschäftsordnung oder die bisherige Geschäftsordnung zu berücksichtigen.
keine
Gemäß § 32 Abs. 2 KrO NRW bestimmt der Kreistag den Inhalt
der Geschäftsordnung.