Betreff
Anerkennung von Kindertageseinrichtungen als plusKita- und Sprachfördereinrichtungen i.S.d. des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz)
Vorlage
SV-9-0037
Art
Sitzungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die in der Sachdarstellung und Begründung vorgestellten Kriterien und die entsprechende Anerkennung der in der Anlage 3 benannten Kindertageseinrichtungen als plusKita-Einrichtungen gemäß § 16 a in Verbindung mit § 21 a KiBiz bzw. als Sprachfördereinrichtungen gem. § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz wird beschlossen.

 

Sofern ein Träger die Anerkennung und Förderung unter Begründung ablehnt, erfolgt ein Nachrücken entsprechend der sich aus den beschlossenen Kriterien ergebenden Rangfolge. 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den insoweit anerkannten Kindertageseinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse nach § 21 a bzw. § 21 b KiBiz weiterzuleiten. Die Anerkennung gilt in der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren bis zum Ende des Kindergartenjahres 2018/19 am 31.07.2019.

Begründung:

 

I.   Problem

Durch die Änderung des Kinderbildungsgesetzes erfolgt ab dem 01.08.2014 eine Landesförderung von Kindertageseinrichtungen mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses („plusKita“) und der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung („Sprachförderkita“)  Förderberechtigte Kindertageseinrichtungen müssen als solche in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sein und sollen für einen Zeitraum von fünf Jahren festgelegt werden.

 

 

PlusKita nach § 16a in Verbindung mit § 21a KiBiz

Für die plusKita-Förderung werden durch das Land landesweit 45 Millionen EUR je Kindergartenjahr zur Verfügung gestellt. Die Verteilung auf die einzelnen Jugendämter erfolgt anhand der Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II – Bezug im Verhältnis zur entsprechenden landesweiten Gesamtzahl der U7-Kinder in Familien mit SGB II – Bezug. Dabei ist der Zuschuss an das Jugendamt auf einen durch 25.000 EUR teilbaren Betrag festzusetzen. Voraussetzungen für die Förderung ist, dass die Mittel durch Aufnahme in die Jugendhilfeplanung an die Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden. Dabei beträgt der Mindestfördersatz je Kita 25.000 EUR. Die Mittel sind für pädagogisches Personal zu verwenden und sind nicht rücklagefähig. Die Förderung erfolgt in der Regel für 5 Jahre.

 

Der Anteil des Kreisjugendamtes Coesfeld beträgt 150.000 EUR, so dass bei Förderbeträgen von 25.000 EUR maximal 6 Kindertageseinrichtungen gefördert werden können. In den Sommermonaten ist ein Interessensbekundungsverfahren durchgeführt worden. Dabei haben lediglich vier Kindertageseinrichtungen Interesse an einer plusKita-Förderung rückgemeldet (DRK-Kindergarten „Am Schloss“ in Senden, kommunaler Kindergarten „An der Drachenwiese in Senden, Kath. Kindergarten Ss. Fabian und Sebastian in Rosendahl-Osterwick und Waldorfkindergarten in Lüdinghausen). Gespräche mit einzelnen Kita-Leitungen lassen darauf schließen, dass viele Leitungen ihre Einrichtung ohne Erfolgsaussichten sahen, so dass erst gar keine Interessensbekundung erfolgte.

 

Die plusKita-Förderung löst grds. die bisherige Förderung im Rahmen von Kindertageseinrichtungen im sozialen Brennpunkt von bis 15.000 EUR ab. Diesbezüglich erfolgten in den vergangenen Jahren Förderungen für den DRK-Kindergarten „Am Schloss“ in Senden und für den kommunalen Kindergarten „An der Drachenwiese“ in Senden. Für diese wurden auch für 2014/15 Anträge zur Förderung im sozialen Brennpunkt gestellt. Im Rahmen einer Übergangsregelung ist bei Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss auch für 2014/15  eine Förderung möglich. Eine entsprechende Beschlussfassung wurde mit SV-9-0036 vorgeschlagen.

 

Sofern Kindertageseinrichtungen in 2014/15 sowohl eine Förderung im sozialen Brennpunkt als auch eine Förderung als plusKita  erhalten, so erfolgt zur Vermeidung einer Doppelförderung auf die plusKita-Förderung eine Anrechnung der Landesmittel aus der Förderung im sozialen Brennpunkt.

 

Verteilungskriterien zur Verteilung innerhalb des Jugendamtsbezirkes sind vom Land nicht vorgegeben. Hier sollen die Jugendämter vor Ort selbst anhand kleinräumiger Auswahlkriterien darüber entscheiden, welche Kindertageseinrichtungen als plusKita anerkannt und gefördert werden.

 

 

Sprachförderkita nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz:

 

Folgende Anforderungen stellt das KiBiz in § 16 b an die besondere Aufgabe einer Sprachförderkita:

Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzliche Sprachförderung erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiterentwickelt.

 

Für die Sprachförderung werden durch das Land landesweit 25 Millionen EUR je Kindergartenjahr zur Verfügung gestellt. Für 50 % dieser Mittel erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Jugendämter anhand der Quote der U7-Kinder in Familien mit SGB II – Bezug im Verhältnis zur entsprechenden landesweiten Gesamtzahl der U7-Kinder in Familien mit SGB II – Bezug. Die anderen 50 % der Mittel werden nach dem Verhältnis Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird zur landesweiten Gesamtzahl Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, verteilt.

Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 5.000 EUR teilbaren Betrag festzusetzen.

 

Voraussetzungen für die Förderung ist, dass die Mittel durch Aufnahme in die Jugendhilfeplanung an die Kindertageseinrichtungen weitergeleitet werden. Dabei beträgt der Mindestfördersatz je Kita 5.000 EUR. Die Mittel sind für pädagogisches Personal zu verwenden und sind nicht rücklagefähig. Die Förderung erfolgt in der Regel für 5 Jahre. Zudem hat das Jugendamt sicherzustellen, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Abs. 2 oder 3 Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist.

 

Der Anteil des Kreisjugendamtes Coesfeld beträgt 85.000 EUR, so dass bei Förderbeträgen von 5.000 EUR maximal 17 Kindertageseinrichtungen gefördert werden können. Von der bisherigen Sprachförderung nach Delphin 4 haben jährlich 45 bis 55 Kindertageseinrichtungen profitiert. Dabei lagen die Förderbeträge bis auf einzelne Ausnahmen unter 5.000 EUR. Bis 31.07.2016 läuft die bisherige Sprachförderung für Delphin 4 getestete Kinder parallel weiter. Hierfür haben für das Kindergartenjahr 2014/15 insgesamt 58 Kindertageseinrichtungen bei einer Gesamtfördersumme von 112.852 EUR Anträge gestellt.

 

Verteilungskriterien zur Verteilung der Sprachförderkita nach § 16 b in Verbindung mit § 21 b KiBiz innerhalb des Jugendamtsbezirkes sind vom Land nicht vorgegeben worden. Auch hier sollen die Jugendämter vor Ort selbst anhand kleinräumiger Auswahlkriterien darüber entscheiden, welche Kindertageseinrichtungen als Sprachförderkita anerkannt und gefördert werden.

 

 

II.  Lösung

Die Verwaltung schlägt vor, die Verteilung im Kreisjugendamtsbezirk Coesfeld an die landesseitigen Kriterien anzulehnen und dabei das Kriterium U7-Kinder im SGB II – Bezug durch das Kriterium Kinder aus 1. Einkommensstufe aus der Elternbeitragsfestsetzung (Jahreseinkommen bis 15.000 EUR) zu ersetzen. Diesbezüglich konnten die Gemeinden aus der Elternbeitragserhebung auf die einzelne Kita bezogene Daten liefern. Wobei bezogen auf die Kriterien SGB II – Bezug, HZE-Bezug etc. aufwändige Datenabgleiche vorzunehmen gewesen wären, die mit vorhandenem Personal nicht zu leisten sind.

 

PlusKita:

Folgende Verteilungsschritte werden vorgeschlagen:

  1. Schritt: Verteilungsberechnung auf die politische Gemeinde/Stadt nach Anteil Kinder aus 1. EK-Stufe in der Gemeinde/Stadt zur Gesamtzahl Kinder aus 1. EK-Stufe im KJA  (Anlage 1)
  2. Schritt: Bildung einer Rangfolge Kitas nach Verhältnis Anteil Kinder aus 1. Einkommensstufe je Kita zu Gesamt-Anzahl Kinder aus 1. EK-Stufe KJA.
  3. Schritt: Entsprechend der Verteilung auf die Gemeinden erhält die oberste Kita aus dem betreffenden Ort den Zuschlag
  4. Schritt: Sofern eine Kita, die den Zuschlag bekommen soll unter Begründung ablehnt, erfolgt eine Verteilung nach Rangfolge ohne Beachtung der Gemeindeverteilung vor dem Hintergrund, dass das Geld dort ankommen soll, wo es auch gebraucht wird.
  5. Schritt: Bei Gleichstand erfolgt eine Entscheidung anhand der Rangfolge der politischen Gemeinde und sofern erforderlich nach der Größe der Kindertageseinrichtung (Platzzahl in 2014/2015).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die folgenden Kindertageseinrichtungen für die Anerkennung als plusKita-Einrichtung für die Dauer von 5 Jahren mit folgender Fördersumme je Kindergartenjahr vorgeschlagen:

 

  1. DRK-Kindergarten „Bügelkamp“, Ascheberg                                                 25.000 EUR
  2. DRK-Kindergarten „Janusz Korczak“, Havixbeck                                         25.000 EUR
  3. Städtischer Kindergarten „Tüllinghoff“, Lüdinghausen                                   25.000 EUR
  4. DRK-Kindergarten „Alter Kindergarten“, Nottuln                                            25.000 EUR
  5. Kath. Kindergarten Ss Fabian und Sebastian, Rosendahl-Osterwick            25.000 EUR
  6. DRK-Kindergarten „Am Schloss“, Senden                                                     25.000 EUR

Gesamtfördersumme                                                                                         150.000 EUR

 

 

Sprachförderkita:
50 %-Anteil (42.500 EUR) entsprechend der Verteilung PlusKita

  1. Schritt: Verteilungsberechnung auf die politische Gemeinde/Stadt nach Anteil Kinder aus 1. EK-Stufe in der Gemeinde/Stadt zur Gesamtzahl Kinder aus 1. EK-Stufe im KJA (Anlage 2)
  2. Schritt: Bildung einer Rangfolge Kitas nach Verhältnis Anteil Kinder aus 1. Einkommensstufe je Kita zu Gesamt-Anzahl Kinder aus 1. EK-Stufe KJA.
  3. Schritt: Entsprechend der Verteilung auf die Gemeinden erhält die oberste Kita aus dem betreffenden Ort den Zuschlag
  4. Schritt: Sofern eine Kita, die den Zuschlag bekommen soll unter Begründung ablehnt, erfolgt eine Verteilung nach Rangfolge ohne Beachtung der Gemeindeverteilung vor dem Hintergrund, dass das Geld dort ankommen soll, wo es auch gebraucht wird.
  5. Schritt: Bei Gleichstand erfolgt eine Entscheidung anhand der Rangfolge der politischen Gemeinde und sofern noch erforderlich nach der Größe der Kindertageseinrichtung (Platzzahl in 2014/2015).

 

50 %-Anteil (42.500 EUR) nach Verhältnis Anzahl Kinder der einzelnen Kita aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen zu gemeldeter Gesamtzahl aus KJA-Bezirk

  1. Schritt: Bildung einer Kita-Rangfolge nach Anteil Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen zu gemeldeter Gesamtzahl Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen.
  2. Verteilung ohne Berechnung auf Gemeindeebene entsprechend der Rangfolge (Hintergrund: nur 38/76 Kitas haben Kinderzahlen gemeldet – freiwillige Meldung)
  3. Entscheidung bei Gleichstand nach Summe Kinderzahl beider Kriterien, sofern erforderlich nach der Größe der Kindertageseinrichtung (Platzzahl 2014/15).

Da die Mindestfördersumme 5.000 EUR beträgt, werden die verbleibenden Anteile von zwei mal 2.500 EUR an die Einrichtung mit der höchsten Summe der Kinderzahl aus beiden Kriterien (Kinder aus 1. EK-Stufe, Kinder aus Familien, die vorrangig eine nicht deutsche Sprache sprechen) vergeben. Bei weiterem Gleichstand erfolgt eine Verteilung nach Größe der Kindertageseinrichtung (Platzzahl in 2014/15).

 

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien werden die folgenden Kindertageseinrichtungen für die Anerkennung als Sprachförderkita für die Dauer von 5 Jahren mit folgenden Förderbeträgen je Kita-Jahr vorgeschlagen:

 

  1. DRK-Kindergarten „Bügelkamp“, Ascheberg                                                 10.000 EUR
  2. DRK-Kindergarten „Janusz-Korczak“, Havixbeck                                         10.000 EUR
  3. Städtischer Kindergarten „Tüllinghoff“, Lüdinghausen                                     5.000 EUR
  4. Kath. Kindergarten St. Ludger, Lüdinghausen                                                10.000 EUR
  5. DRK-Kindergarten „Alter Kindergarten“, Nottuln                                            10.000 EUR
  6. Ev. Magdalenen-Kindergarten, Nottuln                                                            5.000 EUR
  7. Kath. Kindergarten St. Josef, Nottuln-Appelhülsen                                          5.000 EUR
  8. Kath. Kindergarten St. Vitus, Olfen                                                                  5.000 EUR
  9. Kath. Kindergarten Ss. Fabian und Sebastian, Rosendahl-Osterwick           10.000 EUR
  10. DRK-Kindergarten „Am Schloss“, Senden                                                     10.000 EUR
  11. Kommunaler Kindergarten „An der Drachenwiese“, Senden                          5.000 EUR

Gesamtförderung                                                                                                 85.000 EUR

 

III. Alternativen

Auswahl und Benennung anderer Kindertageseinrichtungen nach in der Sitzung festzulegenden Kriterien.

 

IV. Auswirkungen / Zusammenhänge (Finanzen, Personal, IT, sonstige Ressourcen)

Eine Finanzierung der PlusKita-Einrichtungen und Sprachfördereinrichtungen erfolgt allein durch Landesförderung, die in voller Höhe an die Träger der Kindertageseinrichtungen weitergeleitet wird. Eine Förderung durch Kreismittel erfolgt nicht.

 

V. Zuständigkeit für die Entscheidung

Entsprechend § 21 a Abs. 1 KiBiz und § 21 b Abs. 2 KiBiz in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 2 Jugendamtssatzung des Kreises Coesfeld ist der Jugendhilfeausschuss für die Entscheidung zuständig.